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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1911
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- 1911-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1911
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144 24. Juni 1911. Nichtamtlicher Teil. 7559 Die herrschende Meinung geht dahin, daß der § 47 auch dann Anwendung findet, wenn der Verleger keinen Plan geliefert hat, in dem Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorgeschrieben sind. Bei einer solchen Auf fassung fallen also auch Enzyklopädien und Sammelwerke unter diesen Paragraphen, obwohl doch nicht zu leugnen ist, daß die Arbeiten für eine wissenschaftliche Enzyklopädie oder ähnliche Sammlungen sich nur schwer unter den Absatz 2 dieses Para graphen bringen lassen und doch kaum als „Mitarbeit' oder „Nebenarbeiten" bezeichnet werden können. Freilich scheinen die Motive der herrschenden Meinung recht zugeben, die ausdrücklich sagen, daß die nach einem Plan des Verlegers bearbeiteten Werke sich »nicht nur in gewerblicher, sondern auch in literarischer Hinsicht als ein von dem Verleger ausgehendes Unternehmen darstellen«. Die Motive fahren fort: »Die gleichen Erwägungen treffen zu für die Fälle, in denen ein Schriftsteller nur zur Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder zu Hilfs- oder Neben arbeiten für das Werk eines andern oder für ein Sammelwerk herangezogen wird. Auch hier ist, wie der § 47, 2 vorsieht, im Zweifel ein Verlagsvertrag nicht anzunehmen.« Elster betont demgegenüber, daß weder die Motive noch die Willensmeinung der Gesetzgeber maßgebend zu sein brauchen, für die Auslegung eines Gesetzes, und erklärt die herrschende Ausfassung für falsch. Er erwähnt, daß außer Streißler und dem Oberlandesgericht Dresden nur einer nicht den Weg der anderen Beurteiler gegangen ist, nämlich Köhler, »der aber die Sache nicht gründlich erörtert, die Gegenmeinung nicht bewußt bekämpft, sondern lediglich in einem Ausdruck rechtlicher Überzeugung den § 47 nur aus die Hilfsarbeiten anwendet, bei denen der Mithelfer seine literarische Selbständigkeit ver liert, während Köhler aus die Beurteilung des Verhältnisses von Absatz 2 zu Absatz 1 des § 47 nicht näher eingeht«. Elster legt in einem zweiten Abschnitt die gesetzestechnische Auslegung des ß 47 des Verlagsgesetzes und in einem dritten feine juristische Beurteilung und Auslegung dar und kommt zu dem Ergebnis, daß der § 47 des Verlagsgesetzes nicht ein Son derrecht für bestimmte formelle Kategorien von Arbeiten schafft, sondern ein für alle Kategorien (Werke und Beiträge) gültiges Prinzip aufstellt. Es genüge vollauf, die Befreiung des Verlegers von seiner Pflicht auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen der Verfasser nach genauem Plane niedere Arbeit verrichtet, die sich ebensogut aus Bücher wie auf Beiträge be ziehen kann. Bei niederer bestellter Arbeit fehlt eben das Ver- sasserrecht, und das Gesetz überantwortet solche Fälle daher dem Werkvertragsrecht. Ich habe hier nur einen ganz kurzen Auszug aus dem un- gemein interessanten und klar durchgeführten Aussatz des Herrn vr. Elster gegeben, und möchte sein Studium allen denen emp fehlen, die sich über die Tragweite des wichtigen 8 47 des Ver lagsgesetzes Klarheit schaffen wollen*). Unter dem Titel: »Eine R e i ch s b i b l i o t h e k« sig nalisiert der Herausgeber des Zentralblatts für Bibliothekwesen, Herr Geheimrat Paul Schwenke im Juniheft des 28. Jahrgangs <l91l> dieser Zeitschrift, Leipziger Bestrebungen, die auf die Gründung einer Reichsbibliothek in Leipzig hinauslaufen. Es existiere seit längerer Zeit eine Denkschrift eines sächsischen Verlegers, die höchst geheim gehalten worden ist, und die auch Schwenke nur kurze Zeit in der Hand gehalten habe. Im Buch handel scheint sie gänzlich unbekannt geblieben zu sein, was ich bestätigen kann. Nach der Denkschrift soll in Leipzig eine Reichsbiblio thek begründet werden, die die Erzeugnisse des deutschen *) Vgl. hierzu auch den Artikel von Syndikus A. Ebner, Der Bestellvertrag in Nr. 116, der sich gegen die von vr. Elster vertretene Auffassung wendet. Red. LZNMLlar:s. LY4U. Buchhandels sammeln will. Soweit kein Pslichtsxemplarzwang — wie in Sachsen — besteht, sollen sich die Verleger zur unent geltlichen Abgabe eines Exemplars jedes ihrer Verlagsartikel verpflichten, wo ein Pslichtexemplarzwang besteht, wird eines dieser Pflichtexemplare der Reichsbibliothek überwiesen. Es soll in Leipzig ein Gebäude hierfür erbaut werden, sür das den Bauplatz die Stadt Leipzig, die Baukosten von einigen Millionen der sächsische Staat, die Verwaltungskosten das Reich oder die .Bundesstaaten nach der Einwohnerzahl hergeben. Die Be nutzung soll im wesentlichen durch Ausleihen und Versenden geschehen; letzteres wird auf Buchhändlerwege durch die Kommissionäre und Sortimentsbuchhändler zu bewirken vor geschlagen. Dies ist der Plan, zu dem der sächsische Staat und die Stadt Leipzig bereits ihre Zustimmung gegeben haben sollen. Wie sich die Verleger, die Einzelstaaten, das Reich zu dem Plane stellen, ist nicht bekannt*). Wenn Schwenke in seinen weiteren Ausführungen diesen Plan einen durchaus verfehlten nennt, so stimme ich ihm rückhaltlos zu. Ich habe vor einigen Jahren, bei Gelegenheit des Aufwersens der Frage der Pflichtexemplare, die Schaffung einer Reichsbibliothek, die die Aufgabe haben soll, alle literarischen Zeugnisse deutschen Geistes zu sammeln, warm empfohlen, ein Plan, den übrigens früher schon der Ministerial direktor Althoff und noch früher der Begründer des Zentralblattes sür Bibliothekwesen, Hartwig, erwogen haben, ich habe aber dabei nicht daran denken können, daß die Verwirklichung dieses Planes mit einem Torso beginnen könne, mit einer Sammlung der deutschen Geistesschätze vom Jahre, sagen wir 1912 an! Als ob es vordem keine deutsche Literatur, kein deutsches Geistesleben gegeben hätte! Wenn an eine Reichsbibliothek gedacht wird, so kann es sich nur darum handeln, einer bestehenden Bibliothek die neuen Erzeugnisse anzugliedern, diese Bibliothek in den Stand zu setzen, von nun an jedes deutsche Geisteslind ihrem Bestände einzuverleiben und vorhandene Lücken auszufüllcn. Und da kann doch nur eine Bibliothek in Frage kommen, die Königliche Bibliothek in Berlin. Ich sage dies nicht etwa aus Lokalpatriotismus, sondern aus voller Überzeugung. Auch Geheimer Rat Schwenke, dem gründlichste Fachkenntnis wohl niemand abstreiten wird, tritt für diese Lösung ein. Er führt aus, daß infolge der Dezentralisation des deutschen Bibliothek- Wesens uns eine zusammenfassende Bibliothek, die eine so voll ständige Übersicht über unser ganzes Geistesleben bietet, wie die Nationalbibliotheken Englands und Frankreichs und auch Italiens für das ihre, fehlt. Es heißt dann wörtlich: »In diese Lücke ist seit langem die Berliner Königliche Bi bliothek nach Kräften eingetreten. In ihrem Statut von 1885 ist ihr ausdrücklich die Aufgabe gestellt, die deutsche Litera tur in möglichster Vollständigkeit zu sammeln, und sie ist dieser Aufgabe mit allen zu Gebote stehenden Mitteln nachgekommen. In merkwürdiger Unkenntnis der Verhältnisse behauptet die erwähnte Denkschrift, daß der preußische Pslichtverlag hier nur mit Auswahl ausgenommen werde. Das Gegenteil ist wahr. Er wird, soweit er erreichbar ist, in der König!. Bibliothek voll ständig gesammelt und gebunden . . . .« Ebenso unzutreffend ist die Befürchtung der Denkschrift, daß die vollständige deutsche Bücherproduktion sogar die Räume des Neubaus der König!. Bibliothek sprengen werde. Dagegen würde die Umgestaltung der König!. Bibliothek in Berlin zu einer Reichsbibliothek und der dadurch bedingte Zuwachs an Verwaltungskosten nur eine verhältnismäßig geringe Mehr ausgabe bedingen, während die Kosten sür einen Bauplatz, Neubau, gesonderte Verwaltung, wie sie die Denkschrift fordert, vollständig fortfallen. Wenn also der Gedanke einer Reichsbibliothek verwirklicht *) Vgl. hierzu die Notiz in Nr/Ill. Red. !>8t-
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