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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1911
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- 1911-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1911
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.1k 264. 13. November IS1I. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 13995 Nichtamtlicher Teil. )er neue Deutsche Buchdrucker (Lohn-) Tarif. Nachdem nunmehr die offiziellen Berichte und das Be schluß-Protokoll über die in den Tagen vom 25. September vis 7. Oktober d. I. statigehabten Verhandlungen des Tarif- pusschusses der Deutschen Buchdrucker veröffentlicht worden lind, erscheint es an der Zeit, auch dem Buchhandel von Pen einzelnen Ergebnissen dieser für ihn folgenschweren Be ratungen Kenntnis zu geben. Es kann zunächst allerdings nur die Aufgabe des Be richterstatters sein, die von den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Buchdruckgewerbes gefaßten Beschlüsse, soweit sie Interesse und Bedeutung für den Buchhandel, insbesondere für den Verlag, haben, in möglichster Kürze vor Augen zu führen. Eine kritische Betrachtung des Verlaufs her Verhandlungen und die Beurteilung des revidierten Tarifs, der am 1. Januar 1912 Gesetzeskraft erlangen wird, snuß einem späteren Aufsatz Vorbehalten bleiben. Vorweg sei bemerkt, daß die sowohl von den Buch- druckereibesitzern als auch von den Gehilfen des Gewerbes beantragte Revision des Tarifs eine wesentliche Erhöhung per Setzer- und Druckerlöhne gezeitigt hat, daß ferner den Schilfen nach mehreren Richtungen Zugeständnisse gemacht kvorden sind, die gleichfalls entweder für alle Betriebe oder nur für Bnchdruckereien in einer großen Zahl von Druckorten eine Erhöhung der Selbstkosten bedeuten. In Zahlen aus- aedrückt, handelt es sich um eine Steigerung der Produktions kosten um etwa 11—13'/- Prozent. Dem gegenüber stehen Abänderungen der bisher geltenden Bestimmungen des Tarifs, Pie den Arbeitgebern nicht unbeträchtliche Erleichterungen gewähren und ihnen vor allem die Ausnutzung technischer Neuerungen (Setzmaschinen und Spezial-Druckpressen) in um- sfangreicherem Maße als bisher ermöglichen. Die von der Gehilfenschaft geforderte Verkürzung der Arbeitszeit wurde unter der Bedingung gewährt, daß eine Verschiebung der täglichen Arbeitszeit stattfiuden könne. Diese so genannte deutsche Arbeitszeit wurde von 53'/- auf 53 Stunden herabgesetzt. Die englische Arbeitszeit (52 Stunden) ist nicht verändert. Den Schwerpunkt der Beratungen und den eigentlichen lern der gegenseitigen Kämpfe bildete, wie vorauszusehen swar, die Abänderung der Bestimmungen über die Ent lohnung der Buchdruckergehilfen. Die Gehilfenschaft hatte eine 12'/-prozentige Lohn serhöhung beantragt und mit der Steigerung der Lebens mittelpreise usw. begründet. Es wurde nur anerkannt, daß Pür jüngere Gehilfen eine geringere Zulage genüge als für ältere, meist verheiratete Arbeitnehmer. Dementsprechend hautet das schließliche Ergebnis der Vereinbarungen wie folgt: Das Minimum des Wochenlohnes (gewisses Geld) Isoll betragen: bür Neuausgelernte im 1. Gehilfenjahr 19.50 ^ (früher 18^) (ausfchl. Ifür Gehilfen bis 21 Jahre 25.— ^ (früher 23 ^) Lokal- für Gehilfen von 21—24 Jahre 26.— ^ (früher 24 ^) zuschlag> für Gehilfen über 24 Jahre 27 50 ^ (früher 25 Druckorte mit weniger als 6000 Einwohnern dürfen ein lum 2 (früher 3 ^H) ermäßigtes Lohnminimum haben. Für die Auftraggeber, Verleger, sind die Veränderungen Ihmstchtlich der Entlohnung der Akkordarbeit, der Bestim mungen über den Handsatz im Berechnen, von beson derer Bedeutung. Bekanntlich werden diese Grundpreise, die alle Ver schiedenheiten der einzelnen Satzarbeiten tariflich festlegen, von den Buchdruckereien ihren Kalkulationen des Werksatzes zu Grunde gelegt, auch wenn in der Praxis der Gehilfe dafür im »gewissen Gelder entlohnt wird. Die Arbeitnehmer verlangten für den Satz im Berechnen eine größere Lohnerhöhung als die den Geivißgeld-Setzern gewährte, weil den berechnenden Setzern althergebrachte Vor teile mehr und mehr entzogen würden und sie deshalb im allgemeinen schlechter gestellt seien als ihre Kollegen. Diese Begründung wurde von den Arbeitgebern als zutreffend an erkannt und dementsprechend eine Erhöhung der 1000 Buch staben-Preise um 10 Prozent beschlossen; Bruchteile von Pfennigen nach oben abgerundet. Die Skala erhält dadurch folgendes Aussehen: Kegel Pf ^ Pf. > Pf- Russisch Griechisch Nonpareille 51 64 56 53 66 Kolonel 48 50 61 60 53 Petit, Borgis, Korpus l! 44 46 48 46 49 Cicero 46 49 60 48 61 Mittel 49 51 63 60 54 Weiterhin ist dem Umstande Rechnung getragen worden, daß die von der Buchstaben-Gießmaschine (der Monotype) ge gossene Schrift häufiger für Handsatzarbeiten Verwendung findet, aber schwieriger zu setzen ist als anderes Schrift material. Man vereinbarte, daß für Handsatz mit Monotype- Schrift bei deren erstmaligem Gebrauch 2 H und später 1 H für jedes Tausend Buchstaben mehr zu zahlen ist. Im Verlaufe der Beratungen über die Entlohnung der Gehilfen brachten die Vertreter der Arbeitgeber lebhafte Klagen vor über die oft schon auch öffent lich gerügte Zurückhaltung der Setzer mit ihrer Arbeitsleistung. Die Berechtigung der Klagen hin sichtlich einer absichtlichen, künstlichen Beschränkung der Leistung des Einzelnen, von der man annimmt, daß sie von der Organisation zum mindesten geduldet wird, bestritten die Gehilfenvertreter entschieden. Sie erkannten jedoch ausdrück lich die Verpflichtung des Gehilfen an, seine Arbeitskraft voll in den Dienst des Geschäfts zu stellen, und gaben folgende Erklärung ab: »Die Verbandsleitnng und die Gehilfenoer treter erklären, daß durch die offiziellen Organe der Tarif gemeinschaft der Gehilfenschaft kundgegeben werden soll, daß ein eventuelles Zurückhalten mit der Leistung verurteilt werde und daß die einzelnen Gehilfenfunktionärs verpflichtet sind, für erforderliche Gegenmaßregeln zu sorgen-. Ein Vorschlag der Prinzipale, für bessere Leistungen eine höhere Entlohnung, eine Prämie zu gewähren, fand keine Zustimmung, und ebenso wurde das Verlangen, ein erweitertes Kontrollrecht der Arbeitgeber hinsichtlich der Leistung des Einzelnen im Tarif zum Ausdruck zu bringen, abgelehnt. Zur Verständigung führte in diesem Punkte ein Vergleichs vorschlag, nach dem folgender Passus in den Tarif aufzu nehmen ist: »Dem Prinzipal steht das Recht zu, die Gehilfen auf Erfüllung ihrer Arbeitspflichten zu kontrollieren. Der Ge hilfe ist deshalb aus Verlangen des Prinzipals verpflichtet, Bezeichnung und Menge der Arbeit und die darauf verwendete Zeit aufzuschreiben. Der Gehilfe ist berechtigt, einen ihm durch die verlangte Kontrolle entstehenden erheblichen Zeit verlust als solchen aufzuschreiben.- Einer grundsätzlichen Neuregelung sind die tariflichen Bestimmungen über die in den verschiedenen Druckorten zu zahlenden Zuschläge zu den Grundlöhnen (Lokalzuschläge) unterzogen worden. Die Festsetzung dieser Zuschläge geschah bisher durch den Tarifausschuß aus Grund vorgebrachter Be- 1312»
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