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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1911
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- 1911-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1911
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- Deutsch
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13996 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ptk 264 13. November 1911. weise über die Teuerungsverhällnisse an den betreffenden Orten. Es entstanden durch dieses Verfahren häufig Meinungsverschiedenheiten zwischen Prinzipalen und Ge hilfen. Um auch jedem Schein der Parteilichkeit aus dem Wege zu gehen, wurde beschlossen, diese Lokalzuschläge künftig in direkter Anlehnung an das Reichsbeamtenbesoldungsgesetz vom 15. Juli 1909 zu regeln. So wie dieses Gesetz die Orte in fünf Servisklassen einteilt, so sollen auch die Druck orte entsprechend klassifiziert werden. Allerdings konnte eine vollständige Übereinstimmung mit dem Gesetz nicht auf ein mal erreicht werden, da sonst in vielen Fällen eine zu große Erhöhung der Zuschläge hätte stattfinden müssen. Man stellte deshalb den Grundsatz auf, daß im allgemeinen kein Ort, der eine Erhöhung des Lokalzuschlags erfahren muß, bei der diesjährigen Revision um mehr als 2V- Prozent er höht wird und daß da, wo Lokalzuschläge bisher nicht be stehen, zunächst nur 2V- Prozent eingesührt werden. Die erhöhten Zuschläge treten zum größten Teil am 1. Januar 1912, in kleineren Druckorten (unter 30 Ge hilfen) erst am 1. Januar 1913 in Kraft. Die im An schluß an das Besoldungs-Gesetz aufgestellte Norm lautet: Es können erhalten: Orte der Seroiskasse L bis 25 Prozent Lokalzuschlag L „ 2V- „ Doch sollen Orte der Klasse L nicht höher als auf 20 Prozent gesetzt werden, sofern sie nicht schon bisher 25 Prozent Lokal zuschlag hatten. Auch bleibt die Bestimmung bestehen, daß Nachbarorte bis zu einer Entfernung von 10 Kilometern von der Weichbildgrenze des Hauptortes denselben Lokalzuschlag haben wie der Hauptort. Ganz wesentliche Änderungen gelangen bei der Be rechnung des Maschinensatzes aller Systeme zur Ein führung. Man hat den Grundsatz aufgestellt, daß die Ma schinensetzer im Zeitungs- und Werksatz vollkommen gleich zustellen seien, und dementsprechend wurden Arbeitszeit und Entlohnung einheitlich geregelt. Der Mindestlohn der Maschinensetzer soll in Zukunft 25 Prozent mehr betragen als das Handsetzer-Minimum; beim Werksatz galten bisher 30 Prozent Zuschlag. Auf diese erhöhten Löhne haben die Setzer jedoch nur Anspruch, wenn sie eine gewisse Mindeststundenleistung nachzuwsisen ver mögen. Diese Mindestleistung beträgt nach Ablauf der Lehrzeit an der Linotype und Monotype 6000, an der Monoline 5000, am Typograph 4200 Buchstaben in der Stunde; vom zweiten Jahre der Tätigkeit als Maschinen setzer an beträgt das Leistungsminimum aber an der Lino type und Monotype 6400, an der Monoline 5000, am Typograph 4500 Buchstaben. Eine Neuerung von voraussichtlich bedeutender Trag weite stellt die Zulassung der Akkordarbeit an den Setz maschinen für Werksatz dar. Die Grundpreise sür dieses Berechnen an den Setzmaschinen wurden für alle Systeme neu aufgestellt und zum Teil herabgesetzt. Es werden gezahlt bei fließend lesbarem, korrektem Manuskript in deutscher Sprache sür je 10 000 Buchstaben: Fraktur Antiqua an der Linotype 116 123 Pfennige „ „ Monotype 116 123 „ „ „ Monoline 149 158 „ am Typograph 165 175 „ ausschließlich Lokalzufchlag. Zur Ergänzung dieser Grund preise dienen ähnlich wie beim Handsatz im Berechnen aus führliche Bestimmungen über Zuschläge für schwierigere Satzanordnungen und Entschädigungen für schwer lesbares und fremdsprachliches Manuskript. Bestehen geblieben ist das Prinzip, nach dem an den Setzmaschinen nur gelernte Setzer oder Schriftgießer beschäftigt werden dürfen und die Heranbildung von Frauen unzulässig ist. Die tariflichen Anordnungen über die Beschäftigung der Maschinenmeister (Drucker) sind in wesentlichen Punkten zu gunsten der Arbeitgeber geändert worden, derart, daß bisher bestehende Hindernisse inbezug aus die volle Aus nutzung technischer Neuerungen an den Druckpressen <z. B. Anlegeapparate) beseitigt oder gemildert sind. Für gewisse Satzarbeiten dürfte ferner die neue Be stimmung nicht unwichtig sein, daß mit der Schreib maschine hergestelltes Manuskript als »gedrucktes« zu gelten hat, wenn es keine wesentlichen Korrekturen aufweist. Die von der öffentlichen Kritik auch außerhalb des Buch- druckgewerbes erhobenen Einwendungen gegen die Mitwirkung der Gehilfen bei der Durchführung des Preistariss haben zur Folge gehabt, daß die bisherigen Vereinbarungen tn maßgebenden Punkten geändert wurden. Die zu gleichen Teilen aus Prinzipalen und Gehilfen bestehenden Ehren gerichte sind aufgehoben, und dafür ist an jedem Kreisvorort ein Beschwsrdeamt errichtet, dem 5 Prinzipale und 2 Ge hilfen angehören sollen. Die Entscheidung über die Frage, ob Preisschleuderei vvrliegt, wird aus diese Weise allein in die Hand der Arbeitgeber gelegt, die zwei Gehilfen haben lediglich beratende Stimme und geben ihre Ansicht nur zu Protokoll. Schließlich erledigte der Tarifausschuß noch eine für die praktische Anwendung des Tarifs und seine Wirkung nicht unerhebliche Angelegenheit formaler Natur. Der Deutschs Buchdruckertarif bestand bisher bekanntlich aus dem eigent lichen Tarif und dem Kommentar dazu, der aber ebenso wie der Tarif selbst rechtsverbindliche Geltung besaß. Der Ausschuß hat nun Tarif und Kommentar derart redaktionell vereinigt, daß alle wesentlichen Bestimmungen des Kom mentars in den Tarif eingearbeitet wurden. In Zukunft wird demnach der eigentliche Lohntarif viel umfangreicher sein als der bisherige, der Kommentar dagegen viel kleiner, und er wird auch nur eine Ergänzung darstellen ohne rechts verbindliche Kraft. L. 3. N. Schriftstellerund Buchhändler vor 100Jahren. »Der Buchhandel ist ein Handel mit Büchern. Ver steht man unter Buch mehrere Bogen Papier mit Buch staben bedruckt; und unter Buchhandel die Mühe, einige Bücher L eonckition zu verschreiben: so ist nichts leichter als der Buchhandel, und ein Buchhändler ist noch weniger als ein Heringsweib. Sind aber Bücher die Geistes produkte der vorzüglichsten Männer ihres Zeitalters, welche fähig sind, die Menschen zu unterrichten und zu verbessern, oder das Leben zu verschönern; so ist der Buchhändler ein Kaufmann, der mit den edelsten Waren handelt: und wenn er seinen Beruf mit Würde treibt, so gebührt ihm unter Handelsleuten der erste Rang« — Aus Goschens Schrift »Uber den Buchhandel«. Die vornehme Gesinnung, die aus diesen Worten spricht, charakterisiert den Verleger der ersten Gesamtausgabe von Goethes Werken, den Verleger und Freund Schillers, Wielands, Klopstocks und anderer Geisteshelden zum Beginne des vorigen Jahrhunderts. Die Lebensgeschichte Georg Joachim Göschens ist uns 1905 von seinem Enkel Viscount Göschen in einem zweibändigen Werke ausführlich und anschaulich geschildert worden. Im ganzen Freundeskreise Göschens, den wir dort kennen lernten, stand dem wackeren Ver lagsbuchhändler niemand so nahe wie der Gelehrte Karl August Böttiger; sein Name wird in der Biographie am häufigsten ge nannt und seinen Rat nimmt Göschen in allen Lebenslagen in Anspruch. Es war daher ein dankenswertes Unternehmen die Beziehungen Göschens, des Buchhändlers, zu seinem
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