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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1911
- Strukturtyp
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- 1911-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1911
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- Deutsch
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12042 /. .d. tlttchn duchhanb- Nichtamtlicher Teil. ^ 289, 13. Oktober 1911. Händler zu erwerben, wodurch sie zugleich auch in die Rechte der ordentlichen Mitgliedschaft des Vereins der Deutschen Musi- kalienhändler eintreten.« Ausstellung in Liverpool. — Vom l. Mai bis 3l. Oktober 1912 wird in Liverpool eine Ausstellung für Kunst und Industrie stattfinden. Auch das Ausland soll stark für diese Ausstellung interessiert werden. Es wird sofort mit der Errichtung des Aus- stellungsgebäudes begonnen werden, damit die Eröffnung keinerlei Verzögerung erleidet. Eine Millionenstiftung zur Pflege des Atheismus ab gelehnt. Wie der Leipziger Universitätsprofessor v. Heinrici in der Evangelischen Landessynode des Königreichs Sachsen mit- teilte, hat ein in Holland lebender deutscher Monist den Versuch gemacht, im Anschluß an eine Universität oder sonstige gelehrte Körperschaft eine mit mehreren Millionen dotierte Stiftung zur Pflege des Atheismus ins Leben zu rufen. Die Universität Leipzig, die von dem Spender hierzu in erster Linie in Aussicht genommen war, hat das Anerbieten abgelehnt. sL. Handlungsvollmacht und Wechselvollmacht. Urteil des Reichsgerichts vom 1. April 1911. (Nachdruck auch im Aus zug verb.) — Die für die Handelswelt höchst wichtige Frage, unter welchen Umständen eine Handlungsvollmacht gleichzeitig als Vollmacht zur Eingehung von Wechieloerbin-lich leiten gilt, gab anläßlich folgenden Falles dem Reichsgericht Gelegenheit zu bemerkenswerten Ausführungen. Die Volks bank klagte gegen die A. H. Ge s. m. b. H. auf Grund von Wechseln, die auf die Gesellschaft gezogen und in ihrem Namen von R. auf Grund einer schriftlichen Generalvollmacht akzeptiert worden waren, die ihm der Geschäftsführer der verklagten Gesellschaft erteilt hatte. Die Parteien stritten darüber, ob R. auf Grund dieser Vollmacht zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ermächtigt gewesen sei. Das Landgericht Hamburg nahm dies an und verurteilte nach dem Klageantrags. Das Oberlandesgericht Hamburg verneinte die Frage und wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der 1. Zivilsenat des Reichsgerichts erklärte: Allerdings würde die Erteilung einer Generalvollmacht nicht ohne weiteres genügen, um einen Handlungsbevollmächtigten zur Zeichnung von Wechseln für den Prinzipal zu ermächtigen. Bereits in § 64 Abs. 2 HGB. ist dies ausdrücklich ausgesprochen. Das Gesetz trägt der Mög- lichkeit Rechnung, daß sich der Prinzipal, der eine General- Handlungsvollmacht erteilt, der Erstreckung auf Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und dergleichen nicht bewußt ist, was besonders für Minderkausleute nicht selten zutreffen wird, und will daher eine so weit gehende Befugnis nur gelten lassen, wenn erhellt, daß sie mit Bewußtsein erteilt ist. Daraus ist aber nicht etwa zu entnehmen, daß die betreffende Vollmacht mit ausdrücklichen Worten erteilt werden müßte; vielmehr kann sich der darauf gerichtete Wille des Prinzipals auch aus schlüssigen Handlungen, insbesondere auch aus dem Gesamtinhalte einer schriftlichen Vollmacht, welche die fragliche Befugnis nicht ausdrücklich erwähnt, ergeben. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Ermächtigung zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten stillschweigend dadurch erteilt werde, daß der Prinzipal wissentlich längere Zeit hindurch die Wechselzeichnung des Bevollmächtigten unbeanstandet geschehen läßt Im gegen- wärtigen Falle liegt eine Generalvollmacht vor, in der der Bevoll mächtigte R. nicht lediglich zum Betriebe des gesamten Gewerbes der Beklagten — die gemäß § 13 Ges. betr. die G. m. b. H. und § 6 HGB. als Kaufmann zu behandeln ist — ermächtigt wird, sondern worin ihm ausdrücklich weitergehende Befugnisse, ins besondere zur Prozeßführung und zur Veräußerung und Be lastung von Grundstücken, erteilt werden und schließlich erklärt wird, er soll befugt sein, »überhaupt alle Rechtshandlungen ohne Ausnahme« für die Beklagte vorzunehmen. Da sowohl Auftrag- geber wie Beauftragter inhalts der Vollmacht Kaufleute sind, so muß diese Schlußklau el dahin ausgelegt werden, daß dem Be vollmächtigten auch die Befugnis zur Eingehung von Wechsel verbindlichkeiten eingeräumt werden sollte, denn es würde den Erfahrungen des Lebens widersprechen, anzunehmen, daß sich ein Kaufmann, wenn er von »allen Rechtshandlungen ohne Aus nahme« spricht, nicht bewußt sein sollte, daß darin die im kauf männischen Verkehre eine so wichtige Rolle spielenden Wechsel erklärungen inbegriffen sind. Das Urteil der ersten Instanz wurde deshalb wiederhergestellt. (Vergl. Entsch. d. N.G. in Zivils. Bd. 76, S. .02 ff.) Perkeo, Verein jüngerer Buchhändler, Heidelberg. — Laut Beschluß der Generalversammlung vom 6. Oktober 10l1 setzt sich jetzt der neue Vorstand wie folgt zusammen: Oskar Laue, i. H. Bangel L Schmitt (Otto Petters), I. Vorsitzender. — Karl Koehler, i. H. Bangel L Schmitt (Otto Petters), Schriftführer. — Arthur Langer, i. H. Evangel. Verlag G. m. b. H., Kassierer. Richard Schubert, i. H. Carl Winter's Univ.-Buchhandlung, Bibliothekar. «ene Bücher, »aialoge «sw. für Buchhändler. ^VuLk^n. ^rboitsn in Silber, öroure, Lupker, U^inL. 2inv. Or-sebbüene unä ewsilli^rto Oläser eto. ste. 31 6x23 5 ew. 48 8. rn. 6 Zirkeln ^bbilduv^sv. 920 t^ra. — Vsrnl-eiLerunx Ool», Oienstsx den 17. bis Oovnsrstsx den 19. Olrtobsr Oslnrsk 88. 16« das.rxa.oA k§o. 10, Oktober 1911. 8". 16 8. Hlitteilunxen 1911, I, 8skt 4/5. Ootbs, dustus ?ertbss.) 1.6X.-8". 4 8. Personalnachricht«». Edvard Blaumüller 1°. — Der bedeutendste dänische Lyriker der Gegenwart, Pastor Edvard Blaumüller, ist den »Hbg. Nachr.« zufolge in Kopenhagen im 61. Lebensjahre plötzlich gestorben. Von seinen Werken sind hervorzuheben die epische Dichtung »Agnete und der Wassermann«, ferner verschiedene Gedichtsamm lungen, darunter »Sibylle« und namentlich »Manneskraft«, die einen Zyklus Gedichte über Spinoza darstellt. Sprechsaal. Wenn zwei dasselbe tun, so ist es nicht dasselbe. <Vgl, Nr. LZO u. 23S.> Ich will mich nicht in die Auseinandersetzung zwischen den Herren Paetsch und Speidel mischen. Nur möchte ich warnen, den statistischen Ergebnissen des Herrn Paetsch eine verall gemeinernde Bedeutung beizulegen. Der Schwerpunkt der buchhändlerischen Wirksamkeit des Herrn Paetsch liegt in der Provinz Ostpreußen, die ziemlich dünn bevölkert ist und deren Bewohner sich vorwiegend mit der Landwirtschaft befassen. Daß dort nicht die gleich günstigen Bedingungen für den buchhändlerischen Novitätenvertrieb vor handen sind wie beispielsweise in der Rheinprovinz oder in der Schweiz mit ihren zahlreicheren und vielgestaltigeren Vor bedingungen für literarische Interessen, ergibt sich ohne weiteres. Berlin. Ernst Hofmann. Wie vermeidet man das Beschlagen und Gefrieren der Schaufenster im Winter? Ich bitte höflichst um gefl. Aussprache an dieser Stelle über die Erfahrungen, die von den Kollegen mit den verschiedentlich angepriesenen Mitteln gegen das Beschlagen und Gefrieren der Schaufenster gemacht wurden. Haben sich nach dem Laden zu offene oder geschlossene Schaufenstereinrichtungen besser bewährt? Hannover. H. Lindemann.
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