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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1924
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- 1924-12-03
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- 03.12.1924
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283, 3, Dezember 1924, Redaktioneller Teil, Redaktioneller Teil. (Nr. 184.) Bekanntmachung. Verschiedene Anfragen aus Mitgliederkreisen lassen erken nen, daß Zweifel über die Auswirkungen der Devifenabbauder- ordnuing auf den Buchhandel bestehen. Wir verweisen auf den Artikel in Nr. 272 des Börsenblattes vom 2V. November 1924. Auf Beschluß des Vorstandes werden künftighin besondere Kurslabellen zur Berechnung der Preise für Auslandlieferungen nicht mehr veröffentlicht. Nur eine kleine Anzahl deutscher Verlagsfirmen führt noch besondere Auslandpreise in fremder Währung; die meisten Verleger find schon vor dem Erscheinen der Devisenablbauderordnung zur einheitlichen Berechnung in Gold- oder Reichsmark übergegangen. Es läßt sich mit ziem licher Sicherheit annehmen, daß die Berechnung der Mark preise aus der ganzen Linie nur noch eine Frage kürzester Zeit ist. Verleger, die auch künftighin Zahlung in fremder Währung bei ihren Auslandlieferungen zu erhalten wünschen, obwohl der bisherige gesetzliche Zwang dafür nicht mehr besteht, können dies durch Einfügen der Währungsklausel bei Vertragsab schluß oder auf den Rechnungen erreichen (zahlbar in U. S. A.- Dollar, Englische Pfund, Schweizer Franken, Holländische Gul den usw.). Zweckmäßigerweise geschieht die Umrechung, solange der Berliner Zwangskurz noch beibehalten wird, unter Zu grundelegung der entsprechenden ausländischen Börsennotie rungen (New Jork, London, Zürich, Amsterdam). Leipzig, 1. Dezember 1924. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Hetz, Syndikus. Urheberrechts-Eintragsrolle. In der in Leipzig geführten Eintragsrolle ist heute folgen der Eintrag bewirkt worden: Nr. 832. Die Firma Norddeutscher Musikverlag inBer 1 in meldet an, daß Herr Ernst Zirkelbach in Ber lin, geboren am 30. Januar 1885 daselbst, Urheber des im Jahre 1910 in ihrem Verlage unter dem Titel Kaiser, Ernst, OP. 22, »Weihnachten», Pseudonym erschienenen Klavierstückes sei. Tag der Anmeldung: 1. November 1924. Eintr.-R. Leipzig, am 14. November 1924. Der Rat der Stadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280 b. 27. November 1924.) Entscheidungen höherer Gerichte. (Zuletzt Bbl. Nr. 241.) I. Kauf von Restbeftänden und Übertragung des Verlagsrechts. Re-ichsgerichtliche Entscheidungen über verlagsrechtlichc Fragen sind selten. Die jetzt veröffentlichte Entscheidung vom 21. Oktober 1922, die einen Streitfall zwischen zwei Verlegern betrifft, ist mehr vertragsrechtlicher als berlagsrechtlicher Natur, aber jedenfalls nicht ohne typische Bedeutung für einen berlags- geschäftlichen Vorgang. Es handelte sich um Verkauf von Rest beständen der 30 Bände eines großen wissenschaftlichen Werkes und zugleich .um Übertragung des Verlagsrechts an der wei teren Folge des Unternehmens und des Bervielfältigungsrechts an den vergriffenen Teil«. Nie Parteien erklärten aneinander vorbei: Der Briefwechsel zeigte Mißverständnisse und Difsensus. Insbesondere war die Übertragung des Verlagsrechts nicht sicher, weil die Entscheidung darüber nicht von dem die Bestände verkaufenden Verleger, sondern von einer amtlichen Stelle, die Herausgeberin des Werkes war, abhing. Die Einzelheiten, wa rum und wieso die Parteien aneinander vorbvigeredet haben und die kauflustige Partei den Vertrag als gültig abgeschlossen! ansah, die anbietende aber nicht, interessiert hier weniger; Wohl aber interessiert die Tatsache, daß das Reichsgericht den Kern gedanken des Vertrages — und zwar meines Erachtens rich tig — betonte, der in der Z us a mm e ng e h ö r i g ke i t des Verkaufs der alten Bestände mit dem Verlagsrecht an der Fort setzung lag. Das ist eine treffende Erkenntnis des verlegerischen Wesens eines solchen Geschäfts, und mithin ist dem Reichs gericht zuzustimmen, wenn es bei der Unstimmigkeit der gegen seitigen brieflichen Erklärungen den Verkaufsvertrag als nicht gültig abgeschlossen bezeichnet. Es sagt in dem Urteil unter anderm: »Die Klägerin vertrat also im Briefe vom 17. November den Standpunkt, daß sie nichts einzuwenden hätte, wenn das Vervielsältigungsrecht der Beklagten von der Zentraldirektion übertragen würde, und für diesen Fall stellt« sie, ohne sich von vornherein fest zu binden, der Beklagten die unentgeltliche Über tragung des Verlagsrechts an dem noch ausstehenden zweiten Teile des 30. Bandes in Aussicht, offenbar von der Über zeugung geleitet, daß das Vervielsältigungsrecht an den älteren Teilen des Werkes und das Verlagsrecht an dem noch ausstehenden Teile in einer und derselben Hand am besten auf- gchoben wären. Welche enge Zusammengehörigkeit zwischen dem Vervielfältigungs- und dem Verlagsrechts nach der Auf fassung der Klägerin bestand, erhellt auch daraus, daß sie im Briefe vom 17. November hervorhob, daß das Vervielfältigungs und Verlagsrecht kraft besonderen vertraglichen Vorbehalts nur mit Genehmigung der Zentraldirektion übertragen werden könn ten, und daß sie im Briefe vom 27. November die Beklagte darauf hinwies, Geheimrat K. wolle weder die Vervielfältigung der älteren Teile gestatten, noch das Verlagsrecht für den noch nicht erschienenen Teil aus der Hand geben. Unter diesen Um ständen durste die Beklagte die Annahme des Angebots der Restbestände nicht mit der Übertragung des Verlagsrechts, für die ein bindendes .Angebot noch nicht vorlag, und die nach An gabe der Klägerin auch des Einverständnisses der Zentraldirek- tion bedurfte, verquicken. Dadurch, daß sie dies tat und im Briefe vom 29. Dezember sowohl das Kaufangebot, alz auch das vermeintliche Angebot der Übertragung des Verlagsrechts annahm, gab sie eine Annahmeerklärung ab, die im Sinne des A 150 Abs. 2 BGB. eine Erweiterung des Angebotenen enthielt. Eine solche Annahme gilt nach dieser Vorschrift als Ablehnung verbunden mit einem neuen Anträge.« II. Titelschutz. In der sehr schwierigen und oft umstrittenen Rechtsfrage des Titelschutzes ist ein nennenswerter Fortschritt zu verzeich nen. Es war unter den Gelehrten und auch in der Recht sprechung streitig, ob es neben dem Schutz gegen unlauteren Wettbewerb auch einen Urheberrechtsschutz an Bücher- (und Film-) Titeln gebe. Das Kammergericht hat in einer Ent scheidung vom 31. August 1922 den Urheberrechtsschutz des Titels anerkannt, und dies dürfte nicht ohne Einfluß auf die allge meine Auffassung sein, zumal da es mit guten Gründen geschah. In der Entscheidung (die in «GewMschutz. u. Urh.R. 1923, S. 20 ff.» abgedruckt ist und auf deren etwas verwickelten Tat bestand ich hier gar nicht einzugehen brauche) schließt das Kam mergericht sich der Ansicht an, daß »der Titel eines Schrift werkes grundsätzlich einen selbständigen urheberrechtlichen Schutz» genießt; aber es spricht diesen Schutz (ebenso wie es in meinem Buch »Gewerbl. Rechtsschutz» vertreten wird) nur solchen Titeln zu, die individuell und schöpferisch sind. »Es läßt sich nicht verkennen», heißt es in dem Urteil, »daß es Titel gibt, die ohne jede individuelle Färbung sind oder allgemein für die Bearbeitung bestimmter Fragen gebraucht werden. In solchen Fällen kann von einem urheberrechtlichen Tilelschutz ! nicht die Rede sein, Wohl aber könnte die Nachahmung einer 2377»
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