Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19111019
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191110198
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19111019
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-10
- Tag1911-10-19
- Monat1911-10
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
12420 -oorMvlatr?. d. Lychn. Buchhanv».-: Sprechsaal. 244, 19. Oktober 1911. Auffassungen einzelner Punkte der neuen Lieferungsbedingungen aufzuklären oder Mitteilungen über Gründe und Ursachen zu machen, sind wir gern bereit. Wir müssen aber von vornherein erklären, daß an den Lieferungsbedingungen selbst nichts mehr geändert werden kann. Es ist sehr bedauerlich, daß, nachdem bisher die Korrespondenzen mit Einzelnen, wie mit Verbänden zumeist auf einen ruhigen sachlichen Ton gestimmt waren, der Aufsatz der Bremer Buchhändler dieses Erfordernis geschäftlicher Gleich berechtigung vermissen läßt. Wenn man die Lieferungsbedingungen verstehen will, muß man auf die Genesis des Barsortiments zurückgehen; deshalb ist immer festzuhalten, daß die Gründer der Barsortimente nur eine Bezugsquelle für feste Bezüge gegen bar im Auge hatten. Im Laufe der Jahre ist man zur vierteljährlichen Berechnung über gegangen. Nach kaufmännischem Brauche ist die Zahlung dann sofort nach Fälligkeit zu entrichten. Dieser Grundsatz ist leider bei nur wenigen Firmen ausgeprägt. Der größte Teil der Sor timenter hält es für gut, die Zahlungen auf Wochen und Monate zu verschleppen und es dann noch als eine Unkulanz zu betrachten, wenn sich das Barsortiment dagegen wehrt. Remittenden waren in früheren Jahren eine Seltenheit und wurden nur nach vorheriger Genehmigung ausnahmsweise an- genommen. Und wie liegen die Verhältnisse jetzt? Aus der Aus nahme ist die Regel geworden. Die meisten unserer Herren Geschäftsfreunde betrachten es als ihr gutes Recht, alles zu remittieren, was ihnen liegen bleibt, und sind sehr erstaunt, wenn die Barsortimente sich erlauben, übermäßige Remittenden zurück zuweisen. Bis vor einiger Zeit war die Beförderung von Privatadressen an die Kundschaft eine Gefälligkeit; heute gilt es als eine Pflicht. Das Sortiment hat alle Arbeit und Kosten der Versendung ein fach dem Barsortiment aufgehalst und ist empört, wenn dieses hierfür in angemessener Weise seine Spesen berechnet. Die Barsortimente haben in den verflossenen Jahren, ehe sie zur Ausgabe der neuen Lieferungsbedingungen gedrängt wurden, mehrfach den Versuch gemacht, die Überhandnahme der einge rissenen Mißbräuche einzudämmen, aber leider mit dem negativen Resultat, daß diese, anstatt abzunehmen, ständig wuchsen. Der Versuch individueller Behandlung der einzelnen Fälle hat dabei ein völliges Fiasko gemacht, da eine unparteiische Stelle fehlt, die feststellt, was als recht und billig gilt. Um nicht wieder das gleiche Schauspiel zu erleben, entschlossen sich die Barsortimente, die neuen Bedingungen durchzuführen, denn gleiches Recht für alle bedeutet nie eine Ungerechtigkeit. So ist einerseits der bisherige Mißbrauch des Entgegenkommens der Barsortimente die Ursache der Einführung der neuen Lieferungsbedingungen, anderseits aber auch das ständige unverhältnismäßige Steigen aller Geschäfts spesen und das dadurch bedingte Mißverhältnis des verbleibenden Verdienstes. Ein weiterer Grund liegt in der Tendenz des Ver lags, die Bezugsbedingungen der Barsortimente zu verschlechtern, sei es durch Verkürzung des Extrarabatts, des Zieles oder Ent ziehung des Rechtes zum Selbstbinden. Trotz dieser, die Renta bilität der Barsortimente in empfindlichster Weise beeinflussenden Momente haben wir uns damit begnügt, nur die schreiendsten Mißstände zu beseitigen. Kostspielige Gefälligkeiten wie bis her zu erweisen, ist das Barsortiment nicht mehr in der Lage. . Unser Wunsch ist, durch die neuen Lieferungsbedingungen nur diejenigen zu treffen, die das Entgegenkommen des Barsortiments unserer Auffassung nach über das normale Maß in Anspruch nehmen, und dies ist nur recht und billig. Anderseits wollen die Barsorti mente aber auch pünktlichen Kunden entgegenkommen, und das Skonto von ^o/o auf pünktliche Zahlungen soll denjenigen, die die Termine prompt einhalten, ein gewisses Äquivalent für die durch unvermeidliche Remission usw. entstehenden Spesen bieten. Auf die einzelnen Punkte des vorstehenden Protestes einzu gehen, erübrigt sich, denn nach unserer Erklärung im Börsenblatte Nr. 241 vom 16. d. M. halten wir die Frage bereits für ge nügend geklärt. Wir erwarten, daß unsere Geschäftsfreunde nicht dem Beispiel der Bremer Kollegen folgen werden, die diese aus schließlich wirtschaftliche Frage in eine politische Machtsrage um wandeln wollen, sondern daß sie unseren Erkärungen loyaler weise Glauben beimessen. Sollten auf die verbalen Proteste Taten folgen, so werden wir uns mit allen zu Gebote stehenden Mitteln wehren, müssen aber gleichzeitig die Verantwortung für alle daraus entstehenden Konsequenzen denen zuweisen, die die Angelegenheit auf die Spitze treiben. Um Mißverständnissen vorzubeugen, erklären wir noch aus drücklich, daß die Lieferung unserer Barsortimente auch an alle diejenigen, die Protest erhoben haben, nur zu den neuen Be dingungen erfolgt und daß wir etwaige Einwände dagegen aus nahmslos nicht anerkennen können. Firmen, die sich den Be dingungen für unfern Rechnungsverkehr nicht fügen wollen, müssen wir auf den Barverkehr Hinweisen, der natürlich un berechtigte Remission überhaupt ausschließt. Leipzig, Stuttgart, Berlin, den 16. Oktober 1911. K. F. Koehler. L. Staackmann. F. Volckmar- A. Koch L Co. Neff L Koehler. Eine merkwürdige Äonsequenz des 8 7 der Verkaufsordnung. Ich möchte auf eine merkwürdige Konsequenz aufmerksam machen, die sich aus der jetzigen Formulierung des § 7 der Ver kaufsordnung ergibt und die von Wichtigkeit für den Grundsatz der Aufrechterhaltung des Ladenpreises ist. — Der § 7 der Ver kaufsordnung lautet: »Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25L vom Ladenpreise liefert, dürfen mit einem entsprechenden Aufschlag geliefert werden.« Der berechtigte Zweck dieser Bestimmung ist, dem Sortimenter unter allen Umständen einen Geschäftsgewinn von 25L zu ge währleisten, wenn der vom Verleger für die Allgemeinheit des Sortiments festgesetzte Rabatt niedriger als 25 L ist. Soweit ist alles in schönster Ordnung und nichts hiergegen zu erinnern. Nun kann aber auch der Fall eintreten — und dieser Fall tritt in praxi auch tatsächlich ein —, daß der Verleger einzelnen Sortimentern, Vereinsbuchhandlungen usw. nur mit beschränktem Rabatt (5A, 10A, 15A usw.) liefert, bzw. zu liefern gezwungen ist. In derartigen Fällen würden die in ihrem Rabattgenuß beschränkten Sortimenter, Vereinsbuchhandlungen usw. nach § 7 der Verkaufsordnung formal berechtigt sein, die betreffenden in ihrem Rabatt beschränkten Werke mit einem entsprechenden Auf schlag zu verkaufen. Mit andren Worten: sie würden nicht mehr an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis gebunden sein. Eine derartige Konsequenz hat der § 7 der Verkaufsordnung aber zweifelsohne nicht zeitigen sollen. ao. Wie es bei der Auslegung von Verträgen im Zweifel stets den Willen der vertragschließenden Parteien zu erforschen gilt, so ist auch bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen von dem Zwecke auszugehen, dem sie dienen sollen. Dieser Zweck geht im Falle des § 7 der Berkaufsordnung, wie die Erläuterungen dazu besagen, dahin, dem Sortiment die Möglichkeit eines Ge winnes auch in den Fällen zu geben, wo der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25 Prozent liefert. Es ist also hier nicht von dem einzelnen Sortimenter, sondern vom Sorti ment in seiner Allgemeinheit die Rede, so daß es ganz aus geschlossen ist, daß ein einzelner im Rabatt beschränkter Sorti menter sich dieses Paragraphen als Hintertür bedienen kann, ganz abgesehen davon, daß eine derartige Praxis dem Publikum kaum lange verborgen bleiben könnte. Daß auch in rein formaler Be ziehung eine überden beabsichtigten Zweck hinausgehende Auslegung als unzulässig angesehen werden muß, geht weiter aus der allgemein gehaltenen Fassung »Werke, die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25 Prozent vom Ladenpreise liefert, usw.« sowie aus der ganzen Entstehungsgeschichte dieses Para graphen hervor, in dem ursprünglich eine Kenntlichmachung des Aufschlages vorgesehen war. Als ein Niederschlag dieser ersten Fassung ist in den Erläuterungen die Bemerkung anzusehen, daß das Recht des Verlegers, den Ladenpreis zu bestimmen, durch die Spesenberechnung nicht aufgehoben wird. Würde man der rabulistischen Auslegung im Sinne der Ausführungen des Herrn Einsenders zustimmen, so brauchte sich überhaupt kein Sortimenter mehr an den Ladenpreis gebunden zu halten, da wohl jeder Verleger Werke mit einem geringeren Rabatt als 25A vom Ladenpreise liefert. Es fragt sich nur, an wen diese Lieferungen erfolgen. Red.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder