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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.10.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1911
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- Deutsch
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12718 BörfNlilM f, d, rckchn, «uch-»nd-l. Nichtamtlicher Teil. ^ 248, 24, Oktober 1911. diese Arbeit entnommen wird, schriftlich Mit teilung macht und sich zur Zahlung eines Nach druckshonorars an den Urheber verpflichtet, b) Die Einwilligung des Urhebers für den Wieder abdruck ist nur dann einzuholen, wenn die Repro duktion einer Photographie ausdrücklich verboten wurde, e) Die Bestimmungen über die Verfolgung der un berechtigten Vervielfältigung (Gesetz vom S, Januar 1907, IV. Abschnitt) dürfen nur dann angewandt werden, wenn ein ausdrückliches Nachdrucksverbot unberücksichtigt gelassen wird und im Falle des Wiederabdrucks gemäß Absatz ») die dort vor gesehene Anzeige absichtlich unterbleibt, ä) Geht die Benachrichtigung über den Wiederabdruck an die Redaktion einer Zeitung oder Zeitschrift und nicht an den Urheber, so verpflichtet sich die Redaktion, dem Urheber von der Benachrichtigung Kenntnis zu geben, 8, Änderungen an den eingesandten Photographien sind insofern zulässig, als es sich um die Übertragung in eine andere Größe oder sonstige Änderungen handelt, die das für die Vervielfältigung angewandte Ver fahren mit sich bringt. Der Name oder die Firma des Urhebers muß auf dessen Wunsch aus oder in der Nähe der Reproduktion angebracht werden. Un zulässig ist es, ohne Einwilligung des Urhebers seinen auf der Photographie angebrachten Namen oder seine Firma zu entfernen. S, Photographien, die nur zur Reproduktion in einem Blatte erworben wurden, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers nicht für andere Zeitschristen verwandt werden. Eine Weiterverwendung des nach dem Bilde hergestellten Klischees, bzw. Galvanos, ist nur mit Einwilligung des Urhebers gestattet oder wenn eine Übertragung des Urheberrechts mit allen Rechten stattgefunden hat. Werden derartige Vereinbarungen, für die hier nur eine Anregung gegeben wurde, noch durch weitere Be stimmungen ergänzt und von den Organisationen beider Jnteressentengruppen gebilligt, so dürste damit schon in be zug auf das Verhältnis zwischen Verlegern und Photographen eine wesentliche Besserung geschaffen sein und mancher Anlaß zu unangenehmen Differenzen und Prozessen vermieden werden. Sehr zweckmäßig wäre es auch, wenn für die Ent scheidung von Streitfragen ein Schiedsgericht ans Verlegern und Photographen gebildet würde, um so Gutachte»kosten zu sparen. Denn wenn auch in dem Urheberrechtsgesetz die Sachverständigenkammern als berufene Instanzen für die Schlichtung von Streitigkeiten vorgesehen sind, so verursacht doch die Anrufung dieser Sachverständigenkammern als Schiedsrichter immerhin recht erhebliche Kosten, die selten im Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Da jetzt fortgesetzt Streitigkeiten zwischen Verlegern illustrierter Zeitschriften und Photographen entstehen — namentlich auch in bezug auf die sehr wichtige Frage der gewerbsmäßigen Verbreitung gemäß des im 8 18, Abs. 2 des Gesetzes vom S, I, 1907 enthaltenen Bestellerrechts') —, so erscheint es dringend angebracht, daß die Organisation der Verleger illustrierter Zeitschriften sich einmal mit der Angelegenheit beschäftigt. ') Vgl, Börsenblatt Nr, 124, Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Liegt im Herumzeigen einer Photographie ein Verbreiten im Sinne des Kunstschutz- gesetzes? (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Gran- denz hat am 23. März den Kaufmann L, N, in Sch, wegen Vergehens gegen das Kunstschutzgesetz zu 300 ^ Geldstrafe und den Mitangeklagten I, P, wegen Verleumdung des Religions lehrers R zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten sind Mitglieder einer katholischen Kirchengemeinde, für die R,, der Religionslehrer am Gymnasium, als Kaplan vorgefchlagen worden war. Beide wollten die Kandidatur unmöglich machen. P. sandte deshalb an die bischöfliche Behörde eine Erklärung, in der Herrn R. der Vorwurs einer schweren sittlichen Verfehlung gemacht wurde. Dieser Vorwurs war unwahr. Bei einer Karnevalsseier hatte jemand eine Blitzlichtausnahme gemacht, die mehrere phantastisch kostümierte Herren und darunter den nicht kostümierten Herrn R, zeigte. Diese Photographie gelangte in die Hände R.'S, der sie vergrößern ließ. Das Bild zeigte er verschiedenen Personen, auch sandte er es an die bischöfliche Behörde Darin hat das Gericht eine unerlaubte Verbreitung erblickt. — Die Revision P.z wurde heute vom Reichsgericht verworfen. — Aus die Revision N 's wurde jedoch das Urteil, soweit es ihn betrifft, ausgehoben und dis Sache an das Landgericht zurück- verwiesen, da eine Verbreitung in dem Herumzeigen des Bildes nicht ohne weiteres erblickt werden könne, I-, Lhakespcariana. Aus London wird dem Beil, Tggebl. geschrieben: Die im November bevorstehende Versteigerung der wertvollen Bibliothek des englischen Multimillionärs H'uth, deren kostbarster Besitz eine Sammlung von seltenen 'Shaksspcare- ausgaben ist, wird voraussichtlich erbitterte Kännpse zwischen englischen und amerikanischen Bibliophilen Herbeistlyren. Für die Versteigerung, die bei Sotheby stattsindet, sind rrllsin zehn Tage angesetzt. Zu den größten Schätzen der) Huthschen Bibliothek ge. hören u, a, ein sehr gut erhaltenes ExemplLr der ersten Folio ausgabe aus dem Jahre 1K2S; eine Originalausgabe des «Hamlet« von 1603, wovon es heute nur zwei Exemplare gibt; das eine der drei noch existierenden Exemplare des »Hamlet« aus dem Jahre IK04; ein »Richard III.« von 1SS7; ein »Romeo und Julia« von 1899 und ein »Heinrich lV,«, 2, Teil, in der überaus seltenen Ausgabe von lbVO, Reformationbseft in Lachsen. — Für den Verkehr mit Leipzig machen wir daraus ausmerkiam, daß das Rejormations- sest <31, Oktober) im Königreich Sachsen als hoher kirchlicher Fest tag gefeiert wird, an dem die Geschäfte geschlossen bleiben. PersonaUiachrichten. «estorben: am 21. Oktober nach langem, mit großer Geduld getragenen Leiden Herr Paul Meszerschmidt, Prokurist k R. der Firma Franz Wagner. Am 29. Juni 1850 als Sohn eines Apothekenöesitzers ge boren, trat er nach beendeter Schulzeit bei G- Hering in Grimma in die Lehre, war dann Gehilfe zuerst bei G. Ernesti in Chem- ruh, dann bei Theod. Thomas in Leipzig und seit Mai 1872 bei Franz Wagner in Leipzig, wo er sich das Vertrauen seiner Chefs durch seine reichen Kenntnisse und nie versagende Pflichttreue in hohem Grade zu erwerben wußte und schließlich zum Prokuristen aufsticg. Seine erschütterte Gesundheit veranlaßte ihn, am 1. April 1911 in den Ruhestand zu treten, den er leider nicht lange genießen sollte. Fast 59 Jahre hat er seinem Hause wert volle Dienste geleistet. Aber nicht nur diesem. Seine Liebe zu dem erwählten Beruf trieb ihn, mit der Kollegenschaft in engen Ver kehr zu treten und sich gemeinnützig zu betätigen. Im Vorstande des Buchhandlungsgehilsen-Vereins bekleidete er nach und nach fast alle Vorstandsämter, zuletzt das eines stellvertretenden Vor sitzenden. Seine Liebe zum Buch und seine umfassenden Kennt nisse machten ihn besonders zur Verwaltung der Bibliothek des Vereins geeignet, einer Arbeit, der er sich mit großer Hingebung widmete. Auch im Hilsskassen-Ausschuß hat er sich viele Jahre
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