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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-10-24
- Erscheinungsdatum
- 24.10.1911
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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248, 24. Oktober ISIl. Nichtamtlicher Teil. Sörsenblatt f. b. Dychn. «uchhanbet. 42717 mit derselben tödlichen Sicherheit sich an einem süßlich-faden Christas ergötzt und ihn kauft, der auch eine berühmte klassische Madonna, ein wirklich wertvolles Kunstwerk, mit seinem Lob bedeckt. Die Altphilologen dann und die um sie: mit absoluter Sicherheit greifen sie nach der Photographie eines Zeuskopfes, einem Bild der Akropolis oder den Ruinen von Pästum, irgend einem Dinge aus ihrem Gedankenkreis; sind sic Alpenoereinsmilglieder, so langt das Kunstverständ nis auch noch bis zu einem Compton oder Desregger; Grützner ist schon nicht mehr ihr Fall — wenigstens offiziell nicht mehr: man freut sich daran, aber man hängt ihn nicht auf. Schade ist das ja gerade nicht — ich nenne nur den Name» der Stimmung halber. Der Mann ist etwas für Landwirte, Weingutsbesitzer und kräftige, wenig intellektuelle Naturen. Der Landwirt kaust auch einen Potter, trotzdem er gut, und einen englischen Renner, trotzdem er als Kunst' werk schlecht, in seinen Rasseeigentümlichkeiten aber ge troffen ist. Kurz — die Menge hängt am Stofflichen; die Bewertung eines Bildes als Kunstwerk geschieht, falls überhaupt, nur deshalb, um dem Händler zu zeigen, daß man in solchen Dingen — natürlich — auch Bescheid weiß. Man ist ge bildet, ebenfalls natürlich!, da wird man doch auch ein Bild auf seinen Wert beurteilen könnenl Wär' noch schöner, wenn nicht! Leider denken viele von den Buch- und Kunsthändlern ebenso. Daß infolgedessen eine allgemeinere Kunstbildung trotz einer gewaltigen einschlägigen Literatur nicht platzgreifen kann, habe ich oben angedeutet. Es fehlt eben, wie so oft in unserer Zeit, auch hier an einem energischen Willen, der sich in einer Persönlichkeit verkörpert, der die Kunst heilig ist, der Bildung und Kultur nicht nur äußerlich anhasten. Einem Mann mit solchen Eigenschaften, dem es gelänge, sich zur Autorität aufzuschwingen, sollte es wohl mit Daransetzen seiner Kraft und dem überzeugten Folgen wenigstens eines Teiles des Kunsthandels gelingen, fördernd auf diesem Gebiete zu wirken. Es handelt sich im Grunde bei dem Kunst verständnis ja nicht nur um die einfache Tatsache, ein Bild aus seinen Wert als Kunstwerk beurteilen zu können. Die Sache liegt tiefer; ein Mensch, der fähig ist, sich in die Schöpfung eines anderen so zu vertiefen, daß sie ihm selbst zum Er lebnis wird, kann nur eine Willensstärke sittliche Natur sein; sittlich nicht im dogmengläubigen Sinne, sondern in einem höheren genommen. Kunstverständnis hat also nicht nur ein verständiges Genießen und Freuen zum Endziel; es hat eine aus scheidende, absondernde, erhebende Wirkung. Indem es so seinere, liefere Menschen schafft, schafft es damit, was uns allen so not tut, gütige verständige Erzieher. Kunstverständnis bändigt die Roheit und den Ungeschmack und mit ihnen Be trug und Verbrechen. Ein Mensch von wirklichem Geschmack wird niemals einer Gemeinheit im landläufigen Sinne fähig sein; wenn nicht aus ethischen Gründen, schon aus solchen des guten Geschmackes wird er ein besseres Leben führen als der Geschmacklose. Daß dem ganzen Bolke, seine Gebildetsten eingeschlossen, eine Erziehung, die von der herrschenden Unkultur in Ausdruck und Lebenssührung abweicht, zu wünschen ist, wird ja wohl keiner der Kollegen bestreiten wollen. Wer meinen An deutungen bis hierher gefolgt ist, wird daher mit mir wohl einer Meinung sein, daß es um die Förderung des Kunst. Handels eine wichtige Sache ist, an der mitzuarbeiten Ehren pflicht jedes Gleichgesinnten wäre. Friemar. Vereinbarungen zwischen Verlegern und Photographen. Von Syndikus Fritz Hansen-Berlin. In meinem Artikel »Klischeehandel» in Nr. 143 des Börsenblattes habe ich bereits darauf hingewiesen, daß sich bei Streitfällen zwischen Verlegern und Photographen der Mangel an Vorschriften, was Rechtens sei, sobald besondere Vereinbarungen nicht getroffen wurden, sehr fühlbar macht; ganz besonders dann, wenn es sich um die Frage handelt, in welchen Fällen der Verleger berechtigt ist, Photographien, die er zur Reproduktion in einer seiner Zeitschristen erworben hat, noch weiter zu verwenden. Denn da — abgesehen von den Bestimmungen des Z 11 des Gesetzes vom S. Januar 1907 — ein Verlagsrecht an Werken der Photographie nicht existiert, läuft der Verleger, der Klischees weiter verkauft, sehr oft Gefahr, wegen Verletzung des -Urheberrechts zur Ver antwortung gezogen zu werden, denn der Unterschied zwischen Übertragung des Urheberrechts und Übertragung des Verlags rechts wird ja in den meisten Fällen nicht berücksichtigt. Allerdings strebt man in letzter Zeit eine Klärung der Sachlage auf diesem Gebiete dadurch an, daß die Photographen beim Angebot ihrer Bilder bereits die hauptsächlichsten Be dingungen geltend machen, unter denen sie die Arbeiten liesern. Da nun aber von seilen der Verleger gleichfalls Bedingungen gestellt werden, die denen der Photographen fast immer entgegenstehen, so erscheint es dringend not wendig, daß zwischen den maßgebenden Organisationen der Verleger und der Photographen in bezug auf die Be handlung der zur Reproduktion erworbenen Photographien bestimmte Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere soweit es sich um die Reproduktion in Zeitungen und Zeitschriften handelt. Für solche Grundsätze über die Behandlung von Photo graphien für Zeitungen und Zeitschriften wären ähnliche Bestimmungen angebracht, wie sie bereits für die Behandlung von Manuskripten aufgestellt wurden. In der Hauptsache müßten dabei wohl die folgenden Punkte berücksichtigt werden, um beiden Teilen gerecht zu weiden und Zwil- prozesse oder gar die Inanspruchnahme des Strafrichters nach Möglichkeit zu vermeiden. 1. Aktuelle Photographien sind möglichst am Empfangs tage, spätestens aber innerhalb drei Tagen nach Empfang zu erledigen. 2. Über Photographien, die nicht an den Tag gebunden sind, soll in spätestens 14 Tagen nach Eingang ent schieden werden. 3. Über Annahme resp. Ablehnung einer Photographie ist dem Einsender Mitteilung zu machen. Dre sofortige Reproduktion einer Photographie'überhebt die Redaktion, bezw. den Verlag, der Benachrichtigung. 4. Belegexemplare der Zeitungen bzw. Zeitschriften, in denen Bilder zum Abdruck gelangten, sind deren Einsendern aus Verlangen zuzusenden. 5. Photographien dürfen vor ihrer endgültigen Annahme zur Reproduktion nicht beschrieben werden. Abgelehnte Photographien sind vier Wochen nach erfolgter Ab lehnung zur Verfügung der Urheber zu halten. 6. Das Honorar soll in der Regel sofort nach Annahme gezahlt werden, in jedem Falle aber bis zum Schluß des solgendcn Monats auch ohne Liquidation des Urhebers. 7. a) Die Reproduktion einer Photographie aus Zei tungen und Zeitschriften soll nicht als unbe rechtigter Nachdruck aufgefaßt werden, wenn die Zeitung oder Zeitschiist von ihrer Absicht dem Ur heber, resp. der Redaktion der Zeitung, aus der 1S4S Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang.
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