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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 252, 28, Oktober 1911. Nichtamtlicher Teil. -Sörlenbiatt s. d. Dtschn. Buchhandel 13021 Nichtamtlicher Teil. Verband der Kreis- und Ortsvereine. Außerordentliche Herbstversammlung in Eisenach am 2Z. und 24. September 1911. (Fortsetzung zu Nr. 2SÜ u. 2SI d. Bl.) Punkt 3 der Tagesordnung: Die Revision der Verkanssordnung. Herr R. L. Prager als Referent: Der Ladenpreis ist der Grund- und Eckstein, mit dem der Börsenvcrei» steht und fällt. Dieses Wort sollte der Anfang und das Ende jeder Tagung bilden, die sich mit den Gepflogenheiten des Buchhandels be schäftigt. Die Wichtigkeit des Wortes, das ich an die Spitze meiner Auseinandersetzung gestellt habe, ist in der Theorie all gemein anerkannt, wird aber in der Praxis nicht ebenso beachtet. Es muß Pflicht eines jeden sein, der sich mit der Verkaufsordnnng beschäftigt, bei jedem Satze, namentlich aber auch bei jeder Ände rung sich zu fragen, ob sie mit dieser Anschauung in Einklang zu bringen ist. Wir werden vorerst zu untersuchen haben, inwie weit schon jetzt dieses Prinzip durchbrochen ist und ferner, inwie weit eine Zurückrevidierung der Verkaufsordnung notwendig ist. Der ursprüngliche Zweck der Berkaufsordnung galt ebenfalls der Aufrechterhaltung des Ladenpreises. Einerseits sollten alle diejenigen Punkte festgelcgt werden, die das Sortiment zur Ans- rechterhaltuug des Ladenpreises verpflichten, andererseits aber auch die Schäden, die sich aus der Unterbietung des Ladenpreises seitens des Verlegers gezeigt haben, aus der Welt geschafft werden. 8 3, 5b der alten Satzungen gestattete dem Verleger, größere Partien seines Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu besonders ermäßigten: Preise entweder selbst oder durch Vermittlung einer Sortimentsbuchhandlnng zu liefern. Sie wissen alle, welche Bedeutung dieser Paragraph ursprünglich ge habt hat und wie seine Bedeutung nach und nach vollständig in Vergessenheit geraten ist, wie die Verleger sich berechtigt erachtet haben, diesen Paragraphen für ihre Zwecke zu erweitern. Die Verkaufsordnung sollte auch hierin Wandel schaffen. Der Aus schuß, der zur Beratung niedergesetzt war, und der sämtliche Zweige des Buchhandels umfaßte, hatte sicher den beste» Willen, auch diesem Unwesen zu Leibe zu gehen. Die Protokolle sowie die verschiedenen Entwürfe zeigen dies deutlich. Leider haben sich im Lause der Verhandlungen die verschiedensten Einflüsse geltend gemacht, so daß die Entwürfe, die sich folgten, immer weniger den Zielen entsprachen, die der Ausschuß sich ursprünglich gestellt hatte. Der Z 3, 5K wurde unverändert als ß 12 Abs. 1 der Verkaufsordnnng eingcfügt, und lediglich Abs. 2 dieses Paragraphen versuchte dadurch einen Einfluß aus die Entschlüsse der Verleger auszuüben, daß er den Ausnahmefall nicht allein durch das Inter esse des Verlegers, sondern auch voll besonderen Umständen ver anlaßt gelten lasse» wollte. Aber auch dieser Passus in seiner ersten Fassung erregte den Unwillen der Verleger, so daß auch er erheblich abgeschwächt in die Verkaufsordnung Eingang fand. Da gegen wurde durch die Hineinnahme von H 11 Abs. 2 dem Ver leger freigegeben, auch einzelne Exemplare von Werken, bei deren Herausgabe Behörden oder Vereine niitarbeitend tätig gewesen sind, nicht nur an sie, sondern auch an deren Unterorgane, Be amten oder Mitglieder zu ermäßigten, Preise zu liefern. Dies war eine solche Durchbrechung des Prinzips des Ladenpreises, daß der Vorstand des Börsenvereins Bedenken trug, diesen Paragraphen als mit den Satzungen in Einklang zur Annahme zu empfehlen. Sie wissen, daß diese Meinung des Vorstandes erst in allerletzter Stunde den Mitgliedern des Börsenvereins kundgegeben wurde, und daß diese schweren Herzens ihre Zustimmung zur Einberufung des von den Satzungei! für ihre Änderung angeordneten Aus schusses gaben. Eine Änderung der Satzungen fand statt, Z 11 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. trat in Kraft. Die Schädigungen, die dieser Z 11 herbeigesührt hat und noch ferner hcrbeisührt, sind so bekannt, daß ich es mir versagen kann, hier näher darauf einzugehen. Aber auch dies war den Verlegern noch nicht genug. Eine große Anzahl nahm für sich in Anspruch, auch bei Lieferungen, die nicht an Behörden usw. ans Grund des Z 11 Abs. 2 der Berkaufsordnung gemacht waren, sondern auf Grund des 8 12 der Verkaufsordnung, also auch an Gesellschaften und dergl. zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern und stillschweigend oder ausdrücklich diesen zu gestatten, zu dem ermäßigten Preise auch weiter an ihre Angestellten ab zugeben. Sie kennen den Fall, der den Vereinsausschuß be schäftigt hat. Sie wissen, daß der Vereinsausschuß dies als unzulässig erachtet hat, daß aber 47 Verleger gegen diese Aus legung des Vereinsausschusses Stellung genommen haben, und daß der Konflikt, der auch im Verlegerverein heftige Auseinander setzungen hervorgerusen hat, nicht aus der Welt geschafft, sondern seine Austragung bis auf weiteres vertagt worden ist durch die Erklärung des Ersten Vorstehers des Börsenvereins, den außer- ordentllchen Ausschuß für die Beratung der Verkaufsordnung zusammenberufen und ihm die Revision der Verkaufsordnnng anheim stellen zu wollen. Von seiten des Sortiments ist den Anschauungen der 47 Verleger entgegengetreten worden; fast das ganze Sortiment hat einstimmig die Ansicht des Vereinsaus schusses gebilligt. Äber noch weitere Schäden hat die Verkauss- ordnung gezeitigt. Die Mietbüchereien haben sich in ganz außer ordentlicher Weise ausgedehnt. Abgesehen von den älteren, die für das große Publikum bestimmt waren, haben sich solche für die einzelnen Zweige der Wissenschaft gebildet und bieten den Ver legern eine gute Absatzquelle ihrer Verlagswerke. An sich ist gegen die Begründung derartiger Betriebe auch nichts einzuwenden, sie sind ein Bedürfnis für die vielen, die nicht imstande sind, selbst Bücher zu kaufen, oder wenigstens nicht alle die, deren sie zum Studium bedürfen. Als Übelstand hat sich nur heraus gebildet, daß diese Institute, um ihre Kunden zu befriedigen, bei Erscheinen eines Werkes größere Partien beziehen, die ihnen sehr bald überflüssig werden und die dann dem Publikum als verliehen gewesene zu ganz billigem Preise angeboten werden. Namentlich die Warenhäuser, aber nicht sie allein, sind nach und nach dazu übergegangen, kurz nach dem Erscheinen Bücher ihrer Miet büchereien dem Publikum zu ganz billigen Preisen anzubieten, Bücher, die vielleicht nicht mehr ganz frisch waren, die aber durch das Einbinden den Charakter neuer Bücher wieder erhalten haben. Die Berkaufsordnung hat versucht, durch Z 14, 15 und 18 den Schäden, die sich herausgestellt haben, zu begegnen. Aber ohne nennenswerten Erfolg. Sowohl die Mietinstitute wie die Waren häuser fahren fort, ihre Bestände, sobald der erste Lesesturm vorüber ist, dem Publikum zu billigerem Preise anzubieten, und stellen dadurch den Ladenpreis nicht nur in Frage, sie gewöhnen das Publikum auch daran, anstatt ein Buch neu zu kaufen, lieber zu warten, bis sie es durch diese Institute zu billigerem Preise bekommen, was nicht lange auf sich warten zu lassen pflegt. Dies wären also die wesentlichsten Punkte, wo eine bessernde Hand angelegt werden müßte. Im Laufe der Diskussion werden sich vielleicht bestimmt formulierte Anträge ergeben. Ich möchte diesem Referat nur einige Leitsätze hinzufügen, die ich der Bera tung zugrunde zu legen bitte. 1. Jede Verschlechterung der Verkaufsordnung, d. h. jede Erweiterung der Rechte des Verlegers ist vom gesamten Sorti ment unbedingt abznlehnen. 2. Z 12 Abs. 1 ist durch eine Erklärung der Hauptversamm lung des Börsenvereins dahin auszulegen, daß auf Grund dieses Paragraphen zu ermäßigtem Preise gelieferte Werke von de» Er werbern nur geschenkweise oder zum Ladenpreise abgegeben werden dürfen. 3. Von Mietbüchereien verliehen gewesene Exemplare eines 1V88
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