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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1911
- Strukturtyp
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- 1911-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1911
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- Deutsch
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^ 284. 7. Dezember 1911. Nichtamtlicher Teil. Sö^-Maü K.' KychA- SuchhaNdÄ. 18467 Maemillan ä- Co. in London ferner: ^Vri^üt: l'üs I^ove tÜLt lives. 6 sk. 8iwon8: Loeial k'oross in ^msrioan üigtory. 6 8Ü. 6 ck. vst. W. Moeser Buchhandlung in Berlin. 15495 I ^ 60^.' ^ ^ ^ ibion tinclull^so. Georg Müller Verlag in München. 16491 "Bierbaum: Prinz Kuckuck. Wohlfeile Ausgabe. 2 Bände. 6 kart. 7 geb. 8 *— Nankeedoodlefahrt. 6 geb. 7 60 -Z. Phönix-Verlag (Fritz und Carl Tiwinna) in Kattowitz. 16499 Flügge: Selbsteinschätzung und Steuer-Neklamation. 1^60->). Steuererklärungshefte mit Vermbgensanzeige, auf 6 Jahre 75 H; auf 12 Jahre 1 ^ 20 <Z. — do. mit langkarriertem Kanzlei durchschossen, auf 6 Jahre 1 20 «Z; auf 12 Jahre 1 ^ 76 H. Berufungs-Formulare zur Einkommensteuer-Reklamation. 40-^. Priener Buchdruckerei u. Verlagsanstalt («las «L Hübner) in Prien am Chiemsee. 15484 Ltrrutksr: vrr,8 li-siod äor O6ut80Ü6n. 2 Eugen Rentsch Verlag in München 16494 *Cuno: Versicherungsgesetz für Angestellte. 3 Gchuster L Loeffler in Berlin. 16475 Meysenbug: Memoiren einer Jdealistin. 16.—18. Tausend. 6 ; geb. 7 ^ 60 <-. Trentini: Comtesse Tralala. 4. Ausl. 2 geb. 3 ^l. Julius Springer in Berlin. 15490 I?6bla.nä3 InASniour-Lalsnäsr 1912. 2 '1?6ils. (I. Isil in I-säsr.) 3 Lri6kta8obsn-^u8^g.d6 4 F. Nllmanu in Zwickau. 16498 2 40 ^50^'° ^ 0' ^ VolkSbereins-Berlag G. m. b. H. in M.-Gladbach. 16500 Die vier Evangelien einzeln übersetzt, eingeleitet und erklärt von Dimmler. Erstes Bändchen: Matthäus. Eins. geb. 1 ^ 20 in Leinen 2 40 Pergamentband 4^ 80 H. «. Wallmann in Leipzig. 16492 *Meinhof: Von Golgatha bis an der Welt Ende. 60 A Hugo Wilisch in Chemnitz. 16497 8edukt. 2. Lskt 1 x. Icxlt. 8 Nichtamtlicher Teil. Das Recht der Briefe. Von Iustizrat Nr. Fuld in Mainz. Wiederholt konnte schon darauf hingewiesen werden, daß die juristische Literatur in Frankreich sich in viel aus giebigerem Maße mit der Behandlung der rechtlichen Be ziehungen der Briese beschästigt, als dies in Deutschland der Fall ist. Die systematische Bearbeitung dieser Materie, die ja die verschiedensten Teilgebiete der Rechtswissenschaft be rührt — Zivilrecht, Urheberrecht, Strafrecht, Strafprozeß, Zivilprozeß, Vcrwaltungsrecht — übt ohne Zweifel auf die französischen Juristen einen großen Reiz aus, und es muß anerkannt werden, daß die bezügliche Spezialliteratur eine ganze Anzahl von wertvollen Werken aufzuweisen hat. Das neueste, wohl auch umfassendste Werk, das hierher gehört, ist das von Francois Geny, Professor in Nancy, ver faßte, das in zwei starken Bänden in lückenloser Darstellung sich mit allen Fragen befaßt, die hier zur Erörterung kommen*). Entsprechend der in der juristischen Literatur Frankreichs herrschenden Überlieferung berücksichtigt Geny dabei so gut wie ausschließlich das französische Recht. Der ausländische Leser muß darin einen Mangel erblicken, gerade bei einem Gegenstand wie diesem würde ein näheres Eingehen auf die ausländische Gesetzgebung und Rechtsprechung der Darstellung nur von Nutzen sein. Die Bedenken, die der Verfasser gegen die Heranziehung des ausländischen Rechts geltend macht <vgl. Bd. I S. XVI), können nicht als begründet erachtet werden. Die Methode, die Geny zur Anwendung bringt, ist eine stark kritische 1 teilweise wird hierdurch die Übersichtlichkeit und die praktische Benutzbarkeit des Werkes etwas erschwert. Aus dem säst überreichen Inhalt der beiden Bände, die bei jeder künftigen wissenschaftlichen Bearbeitung des Briefrechts benutzt werden müssen, sei an dieser Stelle aus die Behandlung des (tu Rsousil 817-v, ksris, 22 rus Loukklot 19t1. kreis 20 tros. orck. Urheberrechts an Briesen des Näheren aufmerk sam gemacht sowie aus die hiermit in einem gewissen Zu sammenhang stehende Frage der Veröffentlich ring von Briesen, mit welcher die deutsche Rechtsübung in den letzten Jahren ja mehrfach besaßt worden ist, vgl. Bd. I S. 333—3S5. Geny verwirft die Unterscheidung zwischen Briefen, die nach Form und Inhalt sich als Schriftwerke im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes darstellen und solchen, denen dieser Charakter fehlt, er wendet sich dieserhalb auch gegen die in Deutschland in Theorie und Praxis herrschende Ansicht und bezeichnet als Gegenstand des Urheberrechts alle Briese mit Ausnahme der politischen, wissenschaftlichen) literarischen oder sonstigen Mitteilungen, die von einem Bureau gesammelt und seinen Abonnenten mitgeteilt werden. Die französische Rechtslehre und Rechtsprechung stehe fast einstimmig auf dem gleichen Standpunkt <1 S. 353 folg.). Das ist richtig, aber dennoch werden wir in Deutschland keinen Anlaß haben, den bislang insoweit festgehaltenen Standpunkt einer grundsätzlichen Änderung zu unterziehen. Die Unter jcheidung zwischen Briefen, die Schriftwerke sind und solchen, die es nicht sind, ist grundsätzlich berechtigt und auch iu der Praxis ohne allzugroße Schwierigkeit durchzuführen. Wes halb sie nicht in ein juristisches System paßt, wie Verfasser Bd. I S. 354 meint, ist nicht einzusehen. Gewiß, es ist nicht ganz einfach, in einer abstrakten Formel zum Ausdruck zu bringen, worin das Wesen der individuellen Formgebung be steht, allein die Rechtslehre und Rechtsprechung haben durchaus nicht notwendig, nach einer abstrakten Formel zu streben, die sich auf alle Fälle ohne Schwierigkeiten anwenden läßt; vielfach ist eine solche Formel überhaupt nicht möglich, weil der unendliche Reichtum der Fälle des praktischen Lebens mit allen ihren Verschiedenheiten nicht durch eine Formel gemeistert werden kann. Einem «Schriftwerk«, das kein Schristnnpck im technischen Sinne ist, das Urheberrecht zuzusprechen, ist nach deutschen Anschauungen nicht möglich. Wenn in der Rechtsprechung bei der Frage,wb Briefe als Schriftwerke an- 2vüt«
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