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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-12-07
- Erscheinungsdatum
- 07.12.1911
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- Deutsch
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18468 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 284, 7. Dezember 1S1I. zusehen sind, Entscheidungen vorgekommen sind, die nicht be friedigen konnten, so beruht das nicht etwa auf der Unrichtigkeit des grundsätzlichen Standpunktes, sondern vielmehr darauf, daß man im Einzelsalle von dem richtigen Standpunkt nicht den sachgemäßen Gebrauch machte, es beruhte insbesondere darauf, daß man an das »Schriftwerk« übertriebene Anfor- derungen stellte. Bezüglich der Frage, wem die Verfügung über die Briefe gehört, dem Verfasser oder dem Empfänger, vertritt Geny die Ansicht, daß nur der Verfasser verfügungsberechtigt ist, also auch nur ihm die Veröfsentlichungsbefugnis zusteht. Die französische Jurisprudenz steht heute in der Hauptsache auf dem gleichen Standpunkt, nachdem sie früher geschwankt und die Entscheidung über die Veröffentlichung auch dem Empfänger zugewiesen hatte. Geny tritt mit Entschiedenheit der letzteren Ansicht entgegen, auch in dem Falle, daß der Verfasser der Briefe vor dem Empfänger gestorben ist (Bd. I S. 373, 374), andererseits gibt er die Möglichkeit einer still- schweigendenAbtretung des Urheberrechts fvession tavit«) auf den Empfänger zu. Diese Konstruktion der still schweigenden Abtretung spielt in der französischen Recht sprechung, die sich auf die Veröffentlichung von Briefen be zieht, eine große Rolle; in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen, in denen es sich um Briefe berühmter Männer und Frauen handelte, z. B. Benjamin Constant, Mme. Re- camier, Sainte-Beuve, Merimöe, haben die Gerichte davon Gebrauch gemacht. Geny stellt fest, daß in manchen Urteilen weniger der Gesichtspunkt der stillschweigenden Abtretung, als der eines Jnteressemangels jässinteiessemeni) des Verfassers an dem ihm zustehenden Recht als maßgeblich anerkannt worden sei. Rechtlich würde dies wohl als eine Art Verzicht aufzufassen sein; da aber auch nach der fran zösischen Rechtslehre eine Vermutung zugunsten der Annahme eines Verzichts nicht besteht, jo dürste doch die Verwertung dieses Gedankens für die Praxis nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. Sehr interessant sind, insbesondere auch sür deutsche Leser, die Ausführungen Genys über das Rechtdes Ge heimnisses an Bliesen (Droit krivs au sevret), Bd. I S. 220 folg. Verfasser betrachtet dasselbe als ein w i r k l i ch e s Privatrecht, das allen denjenigen zusteht, deren Geheimsphäre — mit diesem Wort wird man wohl am besten das französische Wort Iniimite übersetzen — durch die betreffenden Briefe berührt wird, Bd. I S. 223; seine Ausübung sei mit dem durch das Preßgesetz anerkannten Be richtigungsrecht (Droit <ie rexonse) zu vergleichen. Das Recht auf das Geheimnis wird von ihm zu den Per sönlichkeitsrechten gerechnet, und seine diesbezüg lichen Ausführungen lassen den bedeutsamen Einfluß erkennen, den die deutsche Theorie der Persönlichkeitsrechte, die mit dem Namen von Jos. Köhler vor allem verbunden ist, auch in Frankreich ausgeübt hat. Es handelt sich bei diesem Recht um das Recht an der Geheimsphäre, das eben sowohl der gegen den Willen des Verfügungsberechtigten erfolgenden Veröffentlichung von Briefen wie der gegen seinen Willen erfolgenden Darstellung seines äußeren Ich — Recht am eigenen Bilde — entgegenstehen müßte. Die vor behaltlose Anerkennung des Rechts an der Geheimsphäre wie des Rechts der Persönlichkeit überhaupt, ist in Deutsch land bekanntlich noch nicht zur Tatsache geworden, die fran zösische Rechtsprechung ist uns, wie auch aus dem Buche von Geny hervorgeht, in dieser Hinsicht voraus, wir sind aber auf dem besten Wege, die Anerkennung durchzusetzen. Das Persönlichkeitsrecht wird auch von Geny im weitesten Um fange aufgefaßt. Die vorstehenden Mitteilungen werden genügen, um die Aufmerksamkeit derjenigen Kreise, die sich sür das Brief- recht interessieren, auf das überaus"gründliche Werk des Pro fessors in Nancy zu lenken. Das Briefrecht bietet, wie schon früher gelegentlich der Besprechung eines anderen Werkes gesagt wurde, eine Fülle hochinteressanter Fragen, die vor allem den juristischen Feinschmecker reizen müssen; der un trennbare Zusammenhang, in dem sie mit der Erweiterung des Kreises der schutzwerten Rechtsgüter stehen (Persönlichkeit, Geheimsphäre), muß selbstverständlich ihre Anziehungskraft erhöhen. Es handelt sich dabei auch um eminent wichtige Dinge; denn darüber kann heute ein Zweifel nicht mehr ob walten: wie die Persönlichkeit das wichtigste aller Rechts güter, so ist das Persönlichkeitsrecht das wichtigste aller Rechte und dem modernen Juristen wie überhaupt dem modernen Menschen fällt es schwer zu begreifen, daß man diese erste aller Wahrheiten so lange nicht genügend erkannt und anerkannt hat. Die Zweihundertjahrfeier der Firma Trowitzsch L Sohn in Berlin. Mit Rücksicht auf den nahen Bußtag begann die Feier bereits am 20. November. Es fanden am 20. der Empfang der Gratulationen und das Festmahl statt, an dem eigent lichen Jubiläumstage, dem 21., der Festakt der Geschäfts- angehörigen. Ein Fest für das Personal folgte am 2. Dezember, Allem voraus ging die Beglückwünschung des derzeitigen Ge schäftsinhabers, Herrn Edmund Mangelsdorf, durch das Kontorpersonal. Mit einer Ansprache überreichte der Berlagsprokurist, Herr Brügl, eine Adresse, deren künstlerische Ausführung im Schoße des Personals selbst entworfen war. Dann wurde der Firma die Ehre zuteil, Se. Exzellenz den Herrn Kultus minister von Trott zu Solz mit Herrn Ministerialdirektor vr. Schmidt zu empfangen. Se. Exzellenz sprach der Firma die Glückwünsche des Staats ministeriums, und im besonderen des Ministeriums für Kirchen- und Schulangelegenheiten, aus. Er verbreitete sich mit liebens würdigem Eingehen über die Verlagstätigkeit des Hauses und betonte, daß das seltene Jubiläum einen Ehrentag des deutschen Buchhandels bilde, dem die Staatsregierung ihr warmes Inter esse entgegenbringe. Die Auszeichnung seines Besuches darf somit als eine Auszeichnung des Buchhandels angesehen werden und wird den Dank des Gesamtbuchhandels finden. Nachdem der Staatsminister auch eine kleine Ausstellung historisch bemerkens werter Stücke besichtigt hatte, zog er die Herren Kommerzienrat Siegismund, den ersten Vorsteher des Börsenvereins der Deut schen Buchhändler, und Hofbuchhändler Georg Bath, Vorsteher der Korporation der Berliner Buchhändler, in eine Unterhaltung über einige die Negierung interessierende buchhändlerische Tages- fragen. Nach seiner Verabschiedung überreichte Herr Kommerzienrat Siegismund ein Diplom des Börfenvereins der Deutschen Buch Händler und sprach ^dessen Glückwunsch aus; ihm folgte der Deutsche Faktoren-Verband mit einem Diplom dieser Gruppe. Es folgten zahlreiche Glückwünsche der Geschäftsfreunde und Kollegen, unter ihnen das Vorstandskollegium des Vereins Berliner Buchhändler, dessen Vorsitzender der Inhaber der Jubelsirma ist. Bald füllte sich der Raum mit wertvollen Erinnerungsgaben. Diplome der Korporation der Berliner Buchhändler, des Deut- schen Buchdrucker-Vereins und des Vereins Berliner Buchhändler wurden gelegentlich des Festmahls übergeben. Der Herr Kultusminister hatte dem Inhaber der Jubelfirma den Roten Adlerorden überreicht. Das Festmahl im großen Saale des Kaiserhofs vereinte die Gönner und nächsten Freunde des Hauses und die dem Inhaber nahestehenden Kollegen nebst einigen persönlichen Freunden zu einer ebenso herzlichen wie glänzenden Feier. Ministerialdirektor vr. Schmidt brachte den Trinkspruch auf Se. Majestät den Kaiser aus. Er knüpfte an an die Ehrung der Jubel sirma und des Buchhandels durch den Besuch des Herrn Ministers und führte in warmen Worten an der äußeren Geschichte des Hauses Trowitzsch L Sohn und seiner Verlagstätigkeit aus, daß es sich mit Recht ein altpreußisches nennen dürfe. Seine Worte auf Se. Majestät und die Kaiserhymne wurden stehend angehört und gesungen.
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