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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1911
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- 1911-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1911
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15118 Wri-»bl»tt s. d. DUchtt. Bt,G-»d-I, Nichtamtlicher Teil. oG 279, I. Dezember 1911. Die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an Klägerin ^ S2S,Ll) nebst 5«/« Zinsen usw, zu zahlen.- Die Beklagte behauptet, daß nicht die Klägerin allein die Kosten der Versendung des Propagandamaterials getragen habe. Sie habe über 300 ^ für die Versendung der Musterbände bezahlt. Ferner habe sie den Prospekt in künstlerischer Hinsicht entworfen, das kostspielige Adressenmaterial angeschasst, die Adressen niedergeschrieben, die Prospekte und Mustcrbände fertig gemacht und expediert. Diese Arbeiten seien mindestens gleich den von der Klägerin liquidierten 253.50 zu bewerten. Bei dieser gemeinschaftlichen Kostenbeteiligung, die zum grö ßere» Teile bei der Beklagten liege, könne Klägerin kein Allein- nützungsrccht beanspruchen. Die Propaganda der Beklagten sei nie auf ein einziges Werk beschränkt worden, sondern umfasse stets mehrere Werke. Die Klägerin habe auch diese Vielseitigkeit der Versandosferten der Beklagten gekannt. Der Vertreter der Klägerin K. habe mehrere Prospekte der Beklagten gesehen, aber niemals den Alleinversand des Prospektes über X betont, müsse daher die Praxis der Beklagten stillschweigend genehmigt haben. Die Klägerin bestreitet die Vielseitigkeit der Versandofferten der Beklagten gekannt zu haben. Sie stellt ferner der Schadens berechnung der Beklagten die Berechnung des folgenden weiteren Schadens gegenüber, dessen Geltendmachung sie sich vorbehält: ») Prospekte: Papier .O 101.75 Buchbinderarbeit 41.20 t>) für 200 Musterbände (Bindekosten) . „ 280.— für Textbogen u. Bildertaseln . „ 350.— Summa 772.95 Uber die von der Klägerin behauptete Usance ist das Gut achten der Handelskammer Berlin vom 8. Juni 1910 erfordert*) worden. Das Amtsgericht Berlin Mitte verurteilte die Beklagte nach dem Klageanträge. Die Begründung seines Urteils enthielt folgende Ausführungen: Die von der Klägerin behauptete Übung ist durch das Gut achten der Handelskammer erwiesen. Es ist hierin zum Ausdruck gebracht, daß, selbst wenn die Beklagte einen Teil der übrigen Propagandakosten — seien das nun die Kosten der Versendung der Probeexeniplare oder der Musterbände — getragen hat, sie doch dasjenige Propagandamaterial, dessen Versendungskosten die Klägerin zahlt — also die 9000 Prospekte ohne Beilage von Konkurrenz-Offerten hätte versenden müssen. Gemäß Z 346 HGB. muß Beklagte diese Übung gegen sich gelten lassen. Die beigcfügten Bücherverzeichnisse bieten nun Werke ähn lichen Inhalts, wie X zu billigen Preisen an, z. B. Verstärkers Romane, Jägers Weltgeschichte, Werke über Länder- und Völker kunde usw. Durch solche Konkurrenzbeilagen wird des Interesse des in Betracht kommenden Publikums von den, Werke X abge lenkt, die Wirkung der Reklame also erheblich abgeschwächt. Da der Gegenstand des Vertrages lediglich die Reklame für X ist, so war Beklagte nicht berechtigt, bei dieser Gelegenheit der Reklame ihre Sonderinteresscn durch Offerten von Konkurrenzwerken, die bei ihr käuflich, auszunutzen. Dies verbietet ihr nicht nur die er wähnte Usance, sondern auch der Zweck des Vertrages. Einer be sonderen Vereinbarung, daß die sonstige Praxis der Beklagten hier ausgeschaltet werden sollte, bedurfte es daher nicht. In ihrem Schreiben vom 5. November 1909, welches dem Vertragsschluß voranging, erwähnt auch die Beklagte ihre Praxis und die Viel seitigkeit ihrer Offerte» mit keinem Wort. Die Beklagte kann ihr Verhalten auch nicht damit recht- fertigen, daß sie selbst ein Risiko und den angeblich größeren Teil Das Gutachten hatte folgenden Wortlaut: Wenn ein Verleger das Porto für dt! Beförderung von Reklameprospelten trägt, jo entspricht es der in den beteiligten Kreisen herrschenden Verkehrssitte, daß dieses Propagandamatertal allein, d. h. ohne Beilage anderer Offerte» oder Pro spekte zur Versendung gelangt. Diese Übung besteht auch in den Fällen, in denen das Porto vom Verleger, die Kosten der Versendung der Probeexemplare aber vom Sorti menter getragen werden (7613/10). der Unkosten zu tragen habe. Auf das Risiko der Beklagten kommt es nicht an, da dieses mit ihrem Geschäftsbetrieb verbunden ist. Die Unkosten, die Beklagte trägt, sind nur eine Folge ihrer Vertragspflichten. Zudem kann sie die Kostspieligkeit der Be schaffung der Adressen schon deshalb nicht geltend machen, da dieses Adressenmatcrial der Beklagten für ihren gesamten Versandbetrieb und nicht ausschließlich für den hier streitigen Versand dient. Die Beklagte hat hiernach durch ihr Verhalten gegen Sinn und Zweck des Vertrages verstoßen, die Wirkung der Reklame abgeschwächt, ihre Vertragspflichten also verletzt und hierdurch der Klägerin Schaden zugesügt. Was die Höhe des Schadens betrifft, so sind die baren Auslagen 523,50 unstreitig. Diese Auslagen stellen aber den effektiven Schaden dar, denn der mit ihnen verfolgte Zweck ist durch das unrechtmäßige Verhalte» der Beklagten illusorisch ge macht. Die Beklagte hat daher diesen Schaden zu ersetzen. Der Eingang von 18 Bestellungen ist bei diesem Schaden, der nur einen Teil der baren Auslagen betrifft, nicht zu berücksichtigen, sondern könnte nur bei Berechnung des entgangenen Gewinnes in Frage kommen, der hier nicht geltend gemacht wird. Gegen dieses verurteilende Erkenntnis legte die Beklagte Berufung beim Landgericht Berlin I ein. In dieser Instanz machten beide Parteien ihre Ausführungen aus der ersten Instanz geltend. Jndeß hatte die Berufung keinen Ersolg, da das Land gericht die Berufung kostenpflichtig verwarf. Es verwies in seiner Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des ersten Richters und führte dann folgendes aus: Das Gutachten der Handelskammer stellt fest, daß nach der Handelssitte die Beklagte verpflichtet war, die 9000 Prospekte der Klägerin ohne Beilage von Konkurrcnzofferten zu versenden, weil ihr für diese 9000 Prospekte das Porto von der Klägerin ver gütet ist. An der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln liegt kein Anlaß vor. Die bloße Behauptung der Beklagten, daß andere Sachverständige das Gegenteil erklären würden, genügt nicht, die Auskunft der Handelskammer zu erschüttern. Es lag daher kein Anlaß vor, ein neues Gutachten zu ersordern, da nicht einmal durch ein gegenteilig lautendes Privatgutachten die Möglich keit einer falschen Auffassung der Handelskammer glaubhaft ge macht ist. Nun hat die Beklagte behauptet, daß die allgemeine Handels sitte für sie nicht in Betracht komme, weil es in ihrem Betriebe ständig anders gehalten würde, und weil der Vertreter der Klägerin K. diesen besonderen Gebrauch bei der Beklagten gekannt hätte. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Wer ein Ver fahren einschlägt, das vom allgemeinen Handelsgebrauch abweicht, ist seinerseits verpflichtet, dies dem Gegenkontrahenten mitzuteilen, anderenfalls ist dieser berechtigt, obwohl er die besondere Handels sitte des Gegners kennt, anzunehmcn, daß die von ihm in Auftrag gegebene Bestellung nach allgemeinem Handelsgebrauch erledigt wird. Da nun die Beklagte der durch den Handelsgebrauch fest- gestellten Verpflichtung nicht genügt hat, so ist sie zum Schaden ersatz verpflichtet. Daß ein Schaden eingctreten ist, läßt sich weder durch Zeugen, noch durch Sachverständige, noch durch Urkunden mit Sicherheit beweisen. In solchen Fällen ist es daher dem Richter gemäß 8 287 ZPO. erlaubt, aus Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, nach freier Überzeugung den Beweis des Schadens als geführt anzusehen. Die allgemeine Lebenserfahrung aber spricht unbedingt dafür, daß die Empsehlung eines Buches eine größere Wirkung hat, wenn nicht gleichzeitig andere und gleichartige Werke noch ebenfalls zum Kauf angeboten werden. Dagegen würden große Zweifel dann entstehen, wenn man sest- stellen müßte, in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist, ob also bei ordnungsmäßiger Versendung der Prospekte soviel Bestellungen eingegangen wären, daß der daraus gezogene Gewinn mindestens die Auslagen der Klägerin gedeckt hätte. Ein solcher Nachweis ist jedoch hier nicht erforderlich, denn die Versendung
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