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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1911
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- Deutsch
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14870 «ri-lSiait!. » Dtsch«. «»«SW»-»' Amtlicher Teil. 277, 28. November 1911. führungen des Antragstellers sind nicht überzeugend, vielmehr muß angenommen werden, daß unter gewissen Verhältnissen dis neue Bestimmung ebenso günstig für den Sortimenter wie ungünstig für den Verleger sein kann. Sie entzieht dem Sortimenter keineswegs das Recht, seine Interessen gegen über dem Verleger zu schützen und wahrzunehmen und ge gebenenfalls zur Wahrung dieser Interessen seinen geschäft lichen Verkehr mit dem Verleger abzubrechen. Er behält in seinem geschäftlichen Verkehr mit dem Verleger ebenso freie Hand wie dieser selbst. Überdies muß der Hauptversammlung des Börsenvereins als dem dafür zuständigen Organe das Recht zugesprochen werden, die Satzungen des Vereins jederzeit nach Belieben zu ändern, nur müssen dabei die in S 56 der Satzung vor geschriebenen Bedingungen erfüllt werden. Daß dies im vorliegenden Falle nicht geschehen sei, wird von dem Antrag steller nicht einmal behauptet. Ist nach alledem weder der gemeinsame Zweck geändert, noch auch gegen die Vorschrift des 8 56 der Satzung ver stoßen, so muß der Antrag, die Eintragung der in der Hauptversammlung vom 14. Mai 1911 beschlossenen neuen Satzungsbestimmung in Z 5 zu verweigern, kostenpflichtig zrrrückgewiesen werden. Leipzig, den 11. Juli 1911. Das Königliche Amtsgericht, Abt. II8. Zschaler. Ausgefertigt Leipzig, den 19. Juli 1911. Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts. 88. Pötzsch, Aktuar. Zuzustellen: dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig Buchhändlerbörse. Ausfertigung. Abschrift aus den Registerakten des Königlichen Amtsgerichts Leipzig zu Blatt 16 des Genossenschaflsregisters./ Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig betr. Blatt 2S4 s. 2L Reg. «075/11. B. F. 187/11. Beglaubigte Abschrift. In Sachen betreffend die Eintragung von Änderungen der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig in das Genossenschaftsregister des Königlichen Amtsgerichts Leipzig wird die Beschwerde des Buchhändlers L. Jolowicz in Leipzig, Geschäftsführers der Buchhandlung Gustav Fock G. m. b. H. in Leipzig, gegen den Beschluß des Königlichen Amtsgerichts Leipzig vom 11. Juli 1911 — Bl. 215 — unter Belastung des Beschwerdesührers mit den Kosten des Rechtsmittels als unbegründet zurückgewiesen. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, eine Genossenschaft mit juristischer Persönlichkeit nach dem sächsischen Gesetze vom 15. Juni 1868, hat in seiner am 14. Mai 1911 in Leipzig abgehaltenen Hauptversammlung neben anderen Satzungsänderungen beschlossen, in 8 5 seiner Satzungen folgende neue Bestimmung aufzunehmen: »Die Mitgliedschaft begründet keine Verpflichtung der Mitglieder zu gegenseitigem geschäftlichem Verkehr, insbesondere besteht ein Lieferungszwang der Mit glieder unter einander nicht.» Der Buchhändler L. Jolowicz in Leipzig, ein Mitglied des genannten Vereins, und der Vorstand des Vereins der Deutschen Sortimenter haben der Eintragung dieser Satzungsänderung im Genossenschaftsregister mit den Eingaben Bl. 185 fl. und Bl. 188 fl. widersprochen, weil jene Bestimmung mit dem in Z 1 der Satzungen festgelegten Zweck des Vereins unvereinbar sei. Das Amtsgericht hat diese Widersprüche durch den Beschluß vom 11. Juli 1911 — Bl. 215 — für unbegründet erklärt. Der von dem Buchhändler Jolowicz dagegen erhobenen Beschwerde vom 30./31. August 1911 — Bl. 222 — war der Erfolg zu versagen. Nach ß 13 des sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868, dessen Bestimmungen nach Art. 166 E. G. z. d. B. G. B. hier noch Anwendung zu finden haben, kann der gemeinsame Zweck der hier in Frage stehenden Genossenschaft nur durch Übereinstimmung aller Mitglieder geändert werden, soweit das Statut nicht etwas anderes bestimmt. Die Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig, wie sie bisher in Kraft standen, be stimmen nun in H 56, an welche Voraussetzungen wirksame Satzungsänderungen geknüpft sein sollen. Zu solchen Satzungsänderungen gehört auch eine Änderung des Zweckes des Vereins, wie er in tz 1 der Satzungen festgestellt worden ist. Selbst wenn also die oben wiedergegebene neue Be stimmung in § 5 der Satzungen eine Änderung des Vereinszweckes in sich schließen würde, so ist sie doch rechtswirksam, soweit bei der Beschlußfassung nur den Vorschriften in Z 56 der Satzungen genügt ist. Das ist, wie eine Nachprüfung gemäß 8 72 des Gesetzes ergeben hat, geschehen, wird auch anscheinend vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt. Es liegt daher, wie das Amtsgericht zutreffend ange nommen hat, keine Veranlassung vor, die Eintragung der Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister zu bean standen, und das Rechtsmittel war darum als unbegründet zurückzuwetscn. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Ziff. 2 des Sächs- G.K.G. Leipzig, den 22. September 1911. Königliches Landgericht, 2. Civilkammer. vr. Winzer. du Chesne. Schmiedt. Beglaubigt am 26. September 1911. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts Leipzig. (8. 8.) Hübschmann, Sekretär. An das Kgl. Amtsgericht Leipzig. Ausgefertigt am 4. Oktober 1911. Der Gerichtsschreiber des Königl. Amtsgerichts Leipzig. (Stempel.) gez. Lenzer, Aktuar.
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