Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 ^ weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Psg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzetlen. Die Titel in den Bücherangebolen und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 277. Leipzig, Mittwoch den 29. November 1911. 78. Jahrgang. Amtlicher Teil. Mekanntmachung. Die ordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig hat am Sonntag Kantate, den 14. Mai 1911, die der heutigen Nummer des Börsenblattes als Anlage beigefügten neuen Satzungen des Börsenvereins beschlossen. Nachdem die gegen ihren Z 5 erhobenen Einsprüche von den Gerichten zurückgewissen worden sind, sind die neuen Satzungen am 14. November 1911 in das Genossenschaftsregister des Königlichen Amtsgerichts Leipzig eingetragen worden. Die betr. gerichtlichen Entscheidungen sind am Schluß dieser Bekanntmachung abgedruckt. Gemäß Z 58 der neuen Satzungen treten diese nach ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister des König lichen Amtsgerichts Leipzig in Kraft, sie sind also bereits jetzt in Geltung. Weitere Exemplare der neuen Satzungen können unberechnet von der Geschäftsstelle des Börsenvereins bezogen werden. Mögen die neuen Satzungen dazu dienen, die altbewährte Organisation des Börsenvereins noch weiter zu festigen und zu kräftigen zum Wohle seiner Mitglieder und des gesamten deutschen Buchhandels! Leipzig, am 29. November 1911. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leimig. Karl Siegismund. Georg Kreyenberg. Curt Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmarin. Hermann Seippel. Ausfertigung. 2 L Reg. 4475/11. Beschluß. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig, eine Genossenschaft mit juristischer Persönlichkeit nach dem sächsischen Gesetze vom 15. Juni 1868, hat in seiner am 14. Mai 1911 abgehaltenen Hauptversammlung verschiedene Abänderungen seiner Satzungen beschlossen. Unter anderem hat er in Z 5 der Satzungen folgende neue Bestimmung ausgenommen - «Die Mitgliedschaft begründet keine Verpflichtung der Mitglieder zu gegenseitigem geschäftlichem Verkehr, insbesondere besteht ein Lieferungszwang der Mit glieder untereinander nicht.« Diese neue Bestimmung wird von dem Buchhändler L. Jolowicz in Leipzig, einem Mitglieds des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, und von dem Vorstande des Vereins der Deutschen Sortimenter mit dem Anträge an- gefochten, dieser Bestimmung des Z 5, weil mit dem in Z 1 der Satzung sestgelegten Zweck des Vereins, das Wohl des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen zu pflegen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. und zu fördern, in Widerspruch stehend, die richterliche Ge nehmigung zu versagen und demzufolge ihre Eintragung in das Genossenschaftsregister abzulehnen. Was zunächst den Vorstand des Vereins der Deutschen Sortimenter betrifft, so erscheint dieser zu dem von ihm ge stellten Anträge überhaupt nicht legitimiert, da der Verein der Deutschen Sortimenter weder Mitglied des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ist, noch zu den im Z 13 unter Ziffer 4 und im Z 45 der Satzung aufgeführten Vereinen gehört. Nach Z 6 der Satzung ruht die Mitgliedschaft beim Börsenverein auf der Person dergestalt, daß jeder Inhaber, Teilhaber oder verantwortliche Leiter einer Handlung die Mitgliedschaft nur persönlich erwirbt. Demnach ist der Ver ein der Deutschen Soitimenter als solcher zur Anfechtung selbst dann nicht berechtigt, wenn seine Mitglieder auch Mit glieder des Börsenvereins wären, da eben nur den einzelnen Mitgliedern das Recht der Anfechtung zusteht. Im übrigen kann auch der Angriff des Börsenvereins mitgliedes Jolowicz keinen Erfolg haben. Es kann nicht zugegeben werden, daß durch die Aufnahme des Z 5 in die Satzung des Vereins der in Z 1 sestgelegte Zweck geändert oder gar aufgehoben wird. Die hierauf bezüglichen Aus- ISS7