Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19111127
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191111278
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19111127
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-11
- Tag1911-11-27
- Monat1911-11
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
14824 «Irlmriatt f. d. «6«,,. Mchtamtlicher Teil. 27S, 27. November 1911. und ein menschlich schöner Brief an seinen kranken Kammerdiener Fredersdorf; dazu noch eine kleine Anzahl weiterer Briefe und Unterzeichneter Dokumente. Damit in Verbindung ist Voltaires drei Seiten langer Brief vom Jahre 1757 zu erwähnen, in dem er den großen König vor dem Gedanken des Selbstmordes im Falle einer Niederlage warnt, woraus Friedrich bekanntlich u. a. antwortete - Auch das sächsische Fürstenhaus präsentiert sich in einer stattlichen Reihe von Autographen, unter denen ein Brief des Herzogs Ernst, des Gründers der Ernestinischen Linie, vom Jahr 1458, und ein anderer von Albrecht dem Beherzten, dem Gründer der Albertinischen Linie, aus dem Jahre 1487 Wohl die bedeutendsten sind. — Das möge genügen. Die Menge be rühmter Namen und interessanter Briefe ist so groß, daß man kaum eine Auswahl treffen kann. * * Eine Bücherauktion in Straßburg. Auch eine Bücherauktion — wie es scheint, eine Seltenheit in dieser Saison — findet vom 4. bis zum 8. Dezember statt und zwar in Straßbnrg i. Elf., 10 Gutenbergplatz, durch I. Noiriels Buchhandlung, F. Staat Nachf. Der Katalog von 1843 Nummern verzeichnet die wertvollen Teile von zwei Bibliotheken (Victor Weckerlin aus Gebweiler uud CH. Froereisen aus Genf) und enthält zu Beginn eine beachtenswerte Sammlung Alsatica (Nr. 1 —1090), während der zweite Teil Werken aus verschiedenen Wissenschaften gewidmet ist. Hervorzuheben sind daraus eine Reihe von illustrierten Bibeln von 1527 bis 1903, einige wenige Inkunabeln, Plantin- und Elzevierdrucke; auch einige bei L. Curmer in Paris erschienenen illustrierten Werke religiösen Charakters (vss Laints Vvanxilss 1838; I/iruitatiou äs lläsns Oboist 1856; Vss evavxilos äos äimanobss 1864), dabei auch die Reproduktion des bekannten I-ivro ä'llonrss äs 1a lloino L.UUS äs vrstagns (Paris 1861). Die Huth-Auktion. Wie wir bereits in Nr. 268 meldeten, ist der Huth-Auktion eine ihrer größten Sensationen genommen. Die Shakespeare- Sammlung ist vorher freihändig verkauft worden. Jedenfalls wird der gezahlte Preis so hoch sein, daß man nicht hoffen konnte, in der Versteigerung mehr zu erzielen. — Von den bedeutenden Ergeb nissen der ersten Tage ist zunächst erwähnenswert, daß für Bacons Lssaz-ss, 1597, die erste Ausgabe, 39000 bezahlt worden sind. Kein Antiquar würde es wohl gewagt haben, einen auch nur ähnlichen Preis zu fordern. Nach Beendigung der Auktion sollen ihre Resultate eine eingehendere Würdigung finden. L. k. Gutachten amtlicher Handelsvertretungen, denen eine grundsätzliche Bedeutung beizu- mefsen ist. <Vgl. Nr. 13, 82 u. 187 d. Bl.» 1. Rllcksorderung von Vorschüssen an Reisende ist nicht handelsüblich. Im Buchhandel ist es nicht handelsüblich, an einen >,Engagierten Reisenden vom Geschästsherrn zum Antritt der ersten Reise gegebene Vorschüsse znrückzufordern, wenn Aufträge nicht erteilt worden sind. (Berliner Handelskammer.) 2. Bedeutung einer Zahlung an eine Abonncnten- sammlerin. Letztere ist nicht Handlungsgehilfin. Nach den in den beteiligten Kreisen herrschenden Auf fassungen ist die Klägerin nicht als Handlungsgehilfin an- zusehcn. Nach der Berkehrsauffassung ist nicht anzunehmen, daß mit der Zahlung von 4 ^ an jedem Wochentagabend ein Vorschuß in dem Sinne gewährt werden sollte, daß seine Rückforderung jederzeit bei zu geringem Verdienst Vor behalten bleibe; vielmehr ist mit einer Rückforderung nur dann zu rechnen, wenn an anderen Tagen ein höherer Ver dienst als 4 ^ erzielt wird. In diesem Falle findet eine Ausgleichung statt, indem von dem Wochenverdienst der an anderen Tagen weniger verdiente Betrag abgerechnet wird. Ob der Verlag die Zahlung der 4 ^ als eine Vergütung gewährt und nur zur Vermeidung der sich daraus für die Stellung der Sammler ergebenden Folgen als Vorschuß be zeichnet, vermögen wir nicht zu beurteilen (Älteste der Berliner Kaufmannschaft.) 3. Im Reisebuchhandel ist die Rückbuchung einer Provision nicht von der Rückgabe der nicht erledig ten Bestellkarte abhängig. Im Reisebnchhandel ist nach Handelsgebrauch die Ver pflichtung des Reisenden, eine Provision zurückzuzahlen, bzw. die Rückbuchung einer Provision nicht von der Rückgabe der unausgeführten Bestellkarte abhängig. Gerade in Fällen, in denen zwischen Reisebuchhandlung und Reisenden ein Konto-Korrent-Verhältnis besteht, erfolgt die Rückgabe der nicht ausgesührten Bestellkarten an den Reisenden meist ge legentlich, und zwar in der Regel bei den allmonatlich statt- findenden Abrechnungen, mithin in einem Zeitpunkt, in dem die Rückbuchung der Provision bereits stattgesunden hat. (Berliner Handelskammer.) 4. Honorarzahlung im Zeitschriftenwesen. Im Zeitschriftenwesen hat sich bezüglich der Honorar zahlung eine einheitliche Übung nicht herausgebildet. (Berliner Handelskammer.) 4a. Rücksendung von Manuskripten. Es ist im Zettungsgewerbe üblich, Manuskripte, die nicht zum Abdruck in der betreffenden Zeitung gelangen, zurückzusenden, wenn das Rückporto beigesügt ist.') (Handelskammer für das Herzogtum Anhalt.) 5. Tauglichkeit von vr. Kochs Verkehrsatlas von Europa. In dem Rechtsstreit einer Verlagsbuchhandlung in Leipzig gegen einen Möbeltransporteur im Rheinland ist die Handelskammer zu Leipzig von einem rheinischen Amts gericht um Auskunft darüber ersucht worden, ob es in Leipzig bekannt sei, daß das im Verlage der Klägerin erschienene Werk »vr. Kochs Verkehrsatlas von Europa«, insbesondere der zu diesem Werke gehörige Güter tarif nebst Kilometertabelle, und zwar in der Auflage von 1908, so zahlreiche Lücken und Fehler enthalte, daß es für einen Spediteur uribrauchbar sei und daß es in den in Betracht kommenden Geschäftskreisen, insbesondere in Spediteurkreisen keinen Eingang gefunden habe. Die Handelskammer hat über die Frage eingehende Er örterungen in ihrem Bezirke angestellt und als deren Er gebnis dem oben erwähnten Amtsgericht das nachstehende Gutachten erstattet: »Es ist hier nicht bekannt, daß das im Verlage der Klägerin erschienene Werk »vr. Kochs Verkehrsatlas von Europa», insbesondere der zu diesem Werke gehörige Güter tarif nebst Kilometertabelle, und zwar in der Auflage von 1908, so zahlreiche Lücken und Fehler enthält, daß es für einen Spediteur unbrauchbar ist und in den beteiligten Ge- *) Vgl. dazu das Gutachten der Ältesten der Berliner Kauf mannschaft lsd. Jahrg. d. Bl. S. 4398, Ziffer 1.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder