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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1911
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- Deutsch
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.ik 266. 15. November 1911. Nichtamtlicher Teil. M<vL LuchhovdiL 14149 züglich dieser auseinandergesetzt zu haben? Denn daß diese mit Erscheinen einer 3. Auflage gänzlich ent wertet wllrden, ist ja selbstverständlich. Meine Ansicht ist die, daß der bezüglich der 2. Auf lage geschlossene Vertrag solange Gültigkeit hat, als Exemplare dieser Auflage unverkauft sind, und daß bei früherer Herausgabe einer 3. Auflage ich für die noch vorhandenen Exemplare der 2. Auflage ent schädigt werden müßte. Der Umstand jedoch, daß dieser Punkt von Herrn .... gar nicht erwähnt wird, macht mich stutzig. Gutachten: Die Fragestellerin hat mit Herrn .... einen Verlags vertrag über die 2. Auflage — nur über diese, nicht auch über die weiteren Auflagen — des betr. Werkes geschlossen. Dieses Vertragsverhältnis endigt — abgesehen von an deren Fällen — entweder mit Ablauf einer bestimmten Zeit, oder damit, daß die Auflage, auf die der Vertrag beschränkt war. vergriffen ist. § 29 des Gesetzes über das Verlagsrecht. Wenn also die 2. Auflage des Werkes nicht vergriffen ist, besieht auch noch das Vertragsverhältnis, und Herr .... würde ohne Zustimmung der Fragestellerin hinsichtlich einer neuen Auflage mit einem anderen Verleger ein Vertragsver hältnis nicht eingehen können. § 2 bestimmt: Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechtes untersagt ist. übrigens scheint mir aus der Anfrage des Herrn . . . bei der Fragestellerin noch gar nicht hervorzugehen, daß er an einen Dritten sich zu wenden die Absicht habe. Eher scheint es mir. daß Herr .... durch ein neues Vertrags verhältnis mit der Fragestellerin hinsichtlich der 3. Auflage dieser und sich selbst Entschädigung für den Nichterfolg der 2. Auflage zu verschaffen sucht. Leipzig, 14. September 1911. Kleine Mitteilungen« Die Festlegung deS Osterfestes gescheitert. - Die Herbei- führung einer Kalenderreform und der Festlegung des Osterfestes dürfte, wie eine parlamentarische Korrespondenz mitteilt, als ge scheitert betrachtet werden müssen. Die deutsche Regierung hatte bekanntlich im Parlament im Frühling dieses Jahres erklärt, daß sie einer Kalenderreform nur nähertreten würde, wenn die übrigen großen Kulturnationen sich ihr freundlich gegenüberstellen. Die Antworten der meisten Staaten lauten indessen ausweichend, namentlich erklärten sich Italien und Rußland dagegen. Die Gründung des Bundes Juug-Deutschland«. — Am 13. November fand in Berlin die Gründung des Bundes »Jung- Deutschland« unter Vorsitz und Leitung des Generalfeldmarschalls Freiherrn von der Goltz statt. Von sämtlichen beteiligten Turn-, Spiel- und Sportvereinen wurde die Zustimmung zu dieser Gründung erteilt. Insbesondere erklärten sich die Vertreter der deutschen Turnerschaft und des Zentralausschusses für Volks- und Jugendspiele zur Mitwirkung bereit. Vorstand der Bundesleitung ist Freiherr von der Goltz. Prämiierungen. — Uhlands technischer Verlag in Leipzig eihielt auf der diesjährigen Internationalen Jndustrie- und Gewerbe-Ausstellung Turin: die Medaille des Ehrendiploms (als zweithöchsten Preis), die Goldene Medaille und Ehrenvolle Erwähnung, während Enßlin L Laiblins Verlagsbuchhand- lung in Reutlingen auf der Internationalen Kochkunstaus stellung in Frankfurt a. M. mit der Großen Medaille ausgezeichnet wurde. sL. Vom Reichsgericht. Drucktypen als Geschmacks muster und deren Schutzmöglichkeit nach dem Kunst schutzgesetze. (Nachdruck verboten.) — Eine für das graphische Gewerbe hochbedeutsame Entscheidung des Reichsgerichts liegt Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. etzt im offiziellen Wortlaute vor. Sie enthält so grundlegende Rechtssätze für das gesamte Vuchdruckgewerbe, daß eine ausführ, liche Wiedergabe der Entscheidungsgründe geboten ist. Die Firma Sch. L G. hatte sich zwei Ausführungen einer Frakturschrift, der sogenannten Schulfraktur, in das Musterregister des Amts gerichts Leipzig eintragen lassen. Für dieselbe Schrift vertrieb die beklagte Firma Ga., ohne von der Firma Sch. L G. Erlaubnis zu haben, gewerbsmäßig Matrizen. Auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen, wandte der Beklagte Ga. ein, die Schulfraktur sei kein neues und eigentümliches Erzeugnis. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Nachdem während der Berufungsinstanz die bis zu 15 Jahren verlängerten Schutzfristen abgelaufen waren, versuchte die Klägerin Sch. L G., ihre Ansprüche auch auf das inzwischen in Kraft getretene Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 zu gründen. Ihre Berufung wurde jedoch vom Oberlandes- gericht Dresden zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin führte der 1. Zivilsenat des Reichsgerichts aus: Die Auf- fassungen des Berufungsgerichts beruhen auf Rechtsirrtum. Der Sachverständige hat schon darin gefehlt, daß er das Augenmerk einseitig auf die Linienführung der Buchstaben gerichtet hat. Außer diesem einen Merkmal wird das Gesamtbild einer Schrift noch durch andere Umstände bestimmt; in Betracht kommen vor allem das Verhältnis der Haar- zu den Grundstrichen, die mehr magere oder fette Formgebung, die Bunzenweite, der Größen- unterschied der Versalien von den Gemeinen. Irrig ist ferner die Forderung der Neugestaltung jedes einzelnen Buchstaben. Bei einer als Geschmacksmuster eingetragenen Brotschrift ist die Schrift als Ganzes, nicht mit Notwendigkeit jeder Buchstabe geschützt. Ob dieser oder jener Buchstabe schon in einer älteren Schrift vorkommt, tut so lange nichts zur Sache, als der Gesamt eindruck der neuen Schrift, in die der Buchstabe eingefügt wird, ein einheitlicher und eigentümlicher bleibt. Eine schutz fähige Schrift könnte denkbarerweise sogar dadurch entstehen, daß sämtliche einzelne Zeichen anderen Schrifttypen entnommen und in charakteristischer Form kombiniert würden. Trägt mithin eine Schrift den Stempel eines einheitlichen Formgedankens an sich, so kann nur eine bestimmte andere Schrift, nicht aber die Summe aller der Schriften, in denen sich identische Form elemente finden, als neuheitsschädlich entgegengehalten werden. Endlich hat der Berufungsrichter nicht ausreichend gewürdigt, daß es der Klägerin um eine Neugestaltung nur innerhalb des altbekannten Typus der Frakturschriften zu tun war. Ein völliges Aufgeben des Frakturtypus war durchaus nicht bezweckt, da dies die Verbreitung der Schrift in Schul kreisen, denen sie in erster Linie dienen sollte, ausgeschlossen haben würde. Die Meinung aber, daß innerhalb des Gesamttypus der Fraktur für musterschutzwürdige Betätigungen kein Raum mehr sei, würde gleichmäßig dem Willen des Gesetzes wie den im Ge werbe herrschenden Anschauungen widersprechen. Die von den Parteien überreichten Druckproben sind vom Revisionsgericht ge prüft worden. Ihre Betrachtung läßt auch den Laien erkennen, daß die Schrift der Klägerin gegenüber den gewöhnlichen Frakturen durch ein bewußt durchgeführtes Motiv ge kennzeichnet wird; im Interesse der Vereinfachung sind viele überflüssige Bestandteile weggelassen und die stark ge schwungenen Formen der Versalien tunlichst gestrafft. Irgendeine Fraktur, bei der die Vereinfachungstendenz in gleicher oder auch nur ähnlicher Form verwirklicht wäre, hat der Beklagte nicht an geben können. Die Schulsraktur erfüllt somit die Bedingungen des Musterschutzes. Was nun die Frage anbelangt, ob die Schul fraktur den Ansprüchen des Kunstichutzgesetzes genügt und den unentgeltlichen, von selbst eintretenden und länger dauernden Kunstschutz genießen kann, so erklärte der höchste Gerichtshof: Im vorliegenden Falle handelt es sich um Drucktypen einer Schrift, und zwar einer Schrift, die für den gewöhnlichen Gebrauch be rechnet ist. Wenn es auch möglich sein sollte, gewisse Erzeugnisse der Schriftgießerei, z. B. Buchschmuck, Exlibris, vielleicht auch eine Zierschrift, als Objekte des Kunstschutzes zu denken, so trifft dies doch bei einer Brotschrift nicht zu. Bei allen Änderungen der Form, die hier vorgenommen werden können, muß der Grund satz der Zweckmäßigkeit naturgemäß den Ausschlag geben. Die ästhetische Wirkung ist sogar nsch mehr Nebensache, 1832
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