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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1911
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- Deutsch
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14148 «orirn«l»tt f. d. Lischn, Buchhand-I. Mchtamtlicher Teil. 266, 18. November 1911. oben schon gesagt, eine angemessene Erhöhung des Honorars gewollt. Und um nun dem Verfasser dazu zu verhelfen, müßte derselbe sich gcgebenensalls auf Sachverständigengut achten berufen — freilich dafecn nötig im Prozeßwege. Lä I. Will man ex asguo st bono entscheiden, so würde man die Frage nicht ohne weiteres bejahen dürfen. 2. Was nun die Frage 2 anlangt, so ist der Ver leger, der das Recht hat, Neuauflagen zu veranstalten, nicht verpflichtet, dieses Recht auszuüben, 8 17 Verlagsgesetz, wohl aber kann ihm vom Verfasser zur Ausübung dieses Rechtes eine angemessene Frist bestimmt werden, nach deren fruchtlosem Verlauf der Verfasser vom Vertrag zurück treten kann. Einer solchen Fristbestimmung bedarf es nicht einmal, wenn der Verleger eine Neuauflage zu veranstallen sich von vornherein weigert. Nachdem der Rücktritt erklärt worden ist, ist der Ver leger zur Veranstaltung der Neuauflage des Werkes nicht mehr berechtigt; ob der Verfasser das Werk in einem anderen Verlag erscheinen läßt, ist gleichgültig. Jedenfalls ist es ausgeschlossen, daß der ältere Verleger vom neueren eine Abstandssumme fordern könnte. Leipzig, 2. September 1911. Frage: Hiermit ersuchen wir um gef. Vermittelung einer Rechtsauskunft darüber, ob die Benutzung eines auf unsere Kosten hergestcllten wissenschaftlichen Planes eines antiken Bauwerkes (mit genauen Maßen) in verkleinertem Maßstabe in einem Werk eines anderen Verlages als Jllustrationsprobe bei einer wissenschaft lichen Abhandlung von uns rechtlich gehindert bzw. verfolgt weiden kann. Gutachten: Ich nehme an, daß die eine fragliche Abbildung — da zu rechne ich den Plan eines antiken Bauwerkes — in einem bereits erschienenen Werke enthalten ist. Danach ist deren Wiedergabe in der betr. in anderem Verlag erschienenen wissenschaftlichen Abhandlung zulässig, wenn die Aufnahme ausschließlich zur Erläuterung von deren Inhalt beigefügt — Z 23 des Urheberrschtsgesetzes — und die Quelle angegeben ist — § 25. Ist letzteres nicht der Fall, so treffen den Vervielfältiger die Folgen des Z 44, — Strafe —, Schadenersatz nach ZZ 36 und 38 kann aber nicht gefordert werden. Die wiedergegebene Abbildung soll keine Veränderung erfahren dürfen. Ich glaube aber nicht, daß eine Verkleinerung eine Änderung im Sinne des Z 24 ist. Leipzig, 7. September 1911. Frage: In meinem Verlage ist ein Handbuch erschienen, welches von verschiedenen Herren bearbeitet worden ist. Einer dieser Arbeiter beansprucht, daß er über das Übersetzungsrecht seines Beitrages freie Ver sitzung habe. Ich füge noch hinzu, daß im Vertrage wegen des Übersetzungsrechtes nichts kalkuliert worden ist. Weiterhin bemerke ich, daß dieser Beitrag als Sonderausgabe erschienen ist und daß der Verfasser von dieser Sonderausgabe einen gewissen Betrag von jedem verkauften Exemplar erhält. Ist nun der Verfasser befugt, über das Übersetzungs recht zu verfügen, wie er will, oder kann ich Einspruch dagegen erheben? Gutachten: Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach 8 11 in Ansehung des Werkes selbst zustehen, erstrecken sich auch auf die Bearbeitung des Werkes, insbesondere auch auf dessen Übersetzung in eine andere Sprache, 8 12 des Urheber rechtsgesetzes; und es ist in 8 14 ausdrücklich bestimmt, daß im Falle der Übertragung des Urheberrechts dem Urheber daS Recht der Übersetzung des Werkes — dafern nichts anderes vereinbart ist —- verbleibt, ek. auch 8 2 des Verlags- gesetzes. Es hängt dies mit der allgemeinen Bestimmung des 8 9 zusammen, wonach der Erwerber, also der Verleger — mangels hierüber getroffener Vereinbarung mit dem Ur heber — keine Änderungen am Werke vornehmen darf. Da im vorliegenden Falle mit dem Verfasser des betr. Beitrags wegen der Übersetzung des letzteren nichts ver einbart ist, so ist also der Verleger auch nicht berechtigt, dem Verfasser die Inanspruchnahme des Übersetzungsrechts zu verbieten. Die Rechte des Urhebers gemäß ß 14 sollen eben nur auf Grund besonderer Vereinbarung auf den Erwerber übergehen können, auch die »unbeschränkte« Übertragung des Urheberrechts auf den Verleger würde hieran nichts ändern — ck. auch Allfeld, Kommentar zu Z 8. Der Umstand, daß der betreffende Beitrag als Sonder ausgabe erschienen ist und daß der Verfasser an deren Ver kauf finanziell beteiligt ist, kann meines Erachtens an der Sachlage nichts ändern. Leipzig, 8. September 1911. Fragen: Im Jahre 1899 vereinbarte ich mit die von diesem zu bearbeitende 2. Auflage der » «. Die Her stellungskosten hatte ich zu tragen, und erst nach Deckung derselben durch entsprechenden Absatz wollte Herr.... Honorar beanspruchen. Trotz aller Mühe, die auf den Vertrieb verwandt wurde, blieb der Ab satz nur ein geringer, so daß ich im September 1905 den Vorschlag machte, durch Herabsetzung des Ver kaufspreises den Absatz zu fördern, um so zu retten, was möglich war. Herr .... ging aus meinen Vor schlag ein, stellte jedoch dis Bedingung, daß er von dem Preise der verkauften Exemplare nach Abzug der Unkosten des direkten Verkaufes an die Abnehmer 10"/j, erhalte, was ich zugestand. Der Absatz wurde jedoch dadurch nicht wesentlich gesteigert, so daß noch immer größerer Vorrat vorhanden ist und die Her stellungskosten noch lange nicht gedeckt sind. Nun erhalte ich heute die Mitteilung von Herrn . . . ., daß er beabsichtige, den Versuch einer dritten Auflage seiner .... sammlung zu unternehmen. Der Subskriptionspreis solle ^ 20.—, der Ladenpreis 25.— betragen. Die Druckkosten würden bei dem von ihm geschätzten Umfange von 1900 Seiten einer ihm zugegangenen Berechnung zufolge einschließlich Papier, Korrektur (!) und Falzen rund 10 500.— betragen. Herr .... stellt dann die Frage: 1. ob ich geneigt sei, gegen eine feste Summe (natürlich Honorar I) den Verlag der 3. Auflage zu übernehmen, 2. ob ich zum gleichen Preise (^O 10 500) den Druck übernehmen würde. Aber von den noch vorhandenen Vorräten der 2. Auslage, die ich habe bezahlen müssen, spricht Herr .... ganz und gar nicht. Meine Frage an Sie geht nun dahin: Ist Herr .... berechtigt, eine 3. Auflage heraus zugeben, ohne Rücksicht aus die noch vorhandenen Vorräte der 2. Auflage, bzw. ohne sich mit mir be-
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