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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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18914 BörftnM-U f, d. Dtschn. Buchhmd-l. Sprrchsaal. ^ 263, 11. November 1S11 Eprechsaal. Freiexemplare. Der nachfolgende Briefwechsel bedarf keines Kommentars; er weist auf eine wunde Stelle in unserem Berufe hin, die auf der einen Seite die Autoren in Versuchung führt, ihnen zu stehende Freiexemplare dem Handel zuzuführen und dadurch das Sortiment zu schädigen, auf der anderen Seite aber den Ver leger empfindlich trifft, dessen neu erschienene Werke sofort dem Antiquariat zugeführt werden; Berlin, den 26. Oktober 1911. k. ?. Den Eingang der restlichen Freiexemplare bestätige ich mit bestem Danke. Anschließend daran möchte ich einen Schrift wechsel mit der Firma zu Ihrer Kenntnis bringen, der Sie interessieren wird. Die genannte Firma erlaubte sich, mir denVorschlag zu machen, ihr die vorhandenen Freiexemplare meines Werkes antiquarisch zu verkaufen. Ich erwiderte darauf, daß ich ein solches Verfahren nicht nur für unanständig, sondern für geradezu rechtswidrig halte, und daß der Vorschlag für mich be teidigend sei. Im anliegenden Briefe behauptet nun die Firma, daß dieses Verfahren gang und gäbe sei. Trifft das zu, so müßten sich die deutschen Verleger durch ausdrückliche Abreden gegen ein derart unlauteres Verfahren der Autoren schützen. Hochachtungsvoll und ergebenst Kammergerichtsrat. (Anlage.) Berlin, den 24. Oktober 1911. Hochgeehrter Herr Kammergerichtsrat! Im Besitz Ihres sehr Geehrten vom 24. d.M. bedauern wir außerordentlich, durch un,ere Anfrage wegen etwa vorhandener Re zensionsexemplare Ihren Unwillen erregt zu haben. Daß es uns ganz fern gelegen hat, Ihnen als einem unserer besten und ältesten Geschäftskunden eine Ehrenkränkung zufügen zu wollen, bedarf wohl keiner weiteren Worte. Zur Sache selbst möchten wir bemerken: Fast täglich laufen bei uns Anfragen ein, ob wir nicht gewillt wären, vorhandene Rezension?- rejp. Freiexemplare (sog. Autorenexemplare) zu einem angemessenen Preise zu übernehmen. Wo dies angängig ist, tun wir dies selbstverständlich, denn jeder Kaufmann muß rechnen, und jede sich ihm darbietende Gelegenheit, billig einzukausen, wahrnehmen. Bei unfern Kunden nehmen wir öfters bei sich bietender Gelegen heit die Arbeit der Anfragen ab, indem wir selbst eine diesbezügliche Offerte machen. Das ist ein allgemeiner Ge schäftsbrauch und ein Recht, das wir uns nicht nehmen lassen können. — Was die vonJhnen erwähnte Konkurrenz anbetrifft, solön- nen wir Sie auch hierüber beruhigen. Bei unserenAnfragenhandelt es sich stets um größere Werke, deren Einstellung in unsere Miet bücherei zu den gewöhnlichen Preisen z. T. unmöglich ist, weil die geringe Mietgebühr die hohen Anfchaffungskosten nicht heraus bringt. Erhalten wir die Exemplare nicht auf billigem Wege, so stellen wir diese überhaupt nicht ein oder doch nur in sehr geringer Anzahl. Verkauft aber werden obige Exemplare nicht. Es kann also von einer Schädigung des Verlages keine Rede sein. Mit der Bitte um freundliche Ausnahme dieser Zeilen und in der angenehmen Hoffnung, Sie auch weiterhin zu unfern geschätzten Kunden zählen zu dürfen, zeichnen wir in vorzüglichster Hochachtung ?. 8. Es gibt übrigens eine ganze Reihe von Verlegern, die das Honorar in Gestalt von Freiexemplaren zahlen, so daß der Autor auf diesen Verkauf geradezu angewiesen ist. Welche Ver leger das sind, entzieht sich natürlich unserer Kenntnis, und können wir einen Fehlgriff nur aus das lebhafteste bedauern. Berlin, den 28. Oktober 1911. Hochzuverehrender Herr Kammergerichtsrat! Den Eingang Ihrer Zeilen vom 26. Oktober bestätige ich mit verbindlichem Danke. Der Brieswechsel, den Sie mit der Firma geführt haben, hat mich außerordentlich interessiert. Ich bitte um die Erlaubnis, denselben öffentlich verwerten zu dürfen, um gegen dieses den deutschen Verlag schwer schädigende Verfahren Ein spruch zu erheben. Selbstverständlich würde bei der Behandlung des Falls weder Ihr, noch der Name der Firma erwähnt werden. Das Verlangen eines Antiquariats an den Autor, ihm Frei- exemplare seines Werkes zu überlassen, ist in der Tat der Gipfel der Unverfrorenheit und geeignet, den Autor herab zusetzen. Etwas anderes ist es dagegen mit dem Kaufen, denn es ist leider eine nicht fortzuleugnende Tatsache, daß selbst bessere Autoren Exemplare ihrer Werke den Antiquaren häufig anbieten, obwohl zweifellos der Verleger sie nur zu Dedikations- und Geschenkzwecken geliefert hat. Wenn ein Verleger sich da- gegen sichern wollte, so müßte er mit dem Autor abmachen, daß die Freiexemplare lediglich für den eigenen Gebrauch und als Geschenke verwendet werden dürfen. Aber schon diese Zumutung an den Autor zu stellen würde ich niemals wagen, weil ich eben von meinen Autoren erwarte und voraussetze, daß sie die Frei- exemplare nicht anders verwenden. Zur Vervollständigung des Briefwechsels, den Sie mit der Firma geführt haben, wäre es mir nun erwünscht, auch eine Abschrist Ihres Schreibens vom 24. d. M. zu haben und auch die ursprüngliche Anfrage der Firma. Hochachtungsvoll und ganz ergebenst ?. 1'. Berlin, den 1. November 191!: Zur Angelegenheit habe ich leider den Brief der Firma nicht mehr finden können, von meiner Antwort habe ich auch kein Konzept. Aber der Inhalt ist folgender: Die Firma fragte, r») ob ich ihr die Freiexemplare meines soeben erschienenen Werkes überlassen wolle, sie werde dann ein Angebot machen, b) ob ich auch Rezensionsexemplare abzugeben hätte. Ich antwortete: zu b) es sei nur unanständig, nicht direkt ge setzwidrig, zu L), aber nicht nur unanständig, sondern geradezu rechtswidrig, daher das Angebot für mich schwer ehrenkränkend. Wenn ich keine befriedigende Aufklärung erhalte und nicht oaS Versprechen, daß die Firma nicht anderen Autoren gleiche unsittliche Anträge machen wolle, müsse ich die ge schäftlichen Beziehungen zu ihr abbrechen. Darauf kam dann der Ihnen bekannte Brief. Ich habe inzwischen die von der Firma bezogenen Zeitschriften zum 1. 1. 12 abbestellt und bin dabei auch verblieben, obwohl ein Vertreter der Firma bei mir war und um mildere Auffassung bat. Ihm habe ich mitgeteilt, daß Sie Kenntnis von der Angelegenheit haben und daß die Slandesvertretung der Buchhändler sich mit der Sache beschäftigen werde. Das war ihm sehr unangenehm. M. E. kann aber die Sache nicht unerörtert bleiben, weil angeblich viele Autoren der Firma solche Angebote machen und diese mir nur habe ersparen wollen, selbst an sie heranzutreten. Ob der Mißbrauch wirklich schon so weit eingerissen ist, kann ich nicht beurteilen. Es wird nützlich sein, wenn der Buchyändler-Börsenverein zu der Frage Stellung nimmt. Hochachtungsvoll und ergebenst Kammergerichtsrat. An die Herren Verleger! Im Börsenblatt vom 3. November 1911 (Vermischte An- zeigen) teilt die Firma Rudolf Grün in Wien unter der obigen Überschrift mit, daß Forderungen an ihre Vorgängerin, die Firma Josef Brenner in Wien XXI, bis 15. November bei deren gerichtlich aufgestelltem Kurator Or. Fisch bach in Wien XXI an zumelden seien. Diese Mitteilung entspricht nicht den Tatsachen, da, wie aus einer uns vorliegenden Zuschrift des Herrn Di. Fisch- bach an eine Charlottenburger Verlagsfirma hecvorgeht, seine Bestellung zum Kurator der Firma Josef Brenner weder erfolgt sei, noch überhaupt eine Verbindung zwischen ihm und der ge nannten Firma bestehe. Für diese auf einer Postkarte erfolgte Mitteilung nebst Porto ersucht Herr vr. Fischbach um Einsendung der Kosten im Betrage von 1 Kr. 11 t». Wir bitten daher Interessenten, die sich die Kenntnis der vorstehenden Mitteilung wesentlich verbilligen wollen, um Notiznahme und bemerken noch, daß die Redaktion weder berechtigt noch verpflichtet ist, die in Inseraten gemachten Angaben, sofern sie nicht an sich gegen das Gesetz verstoßen, nachzuprüfen, sondern deren Vertretung dem Einsender überlassen muß. Red.
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