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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1911
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- Deutsch
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18912 «ürienblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 263. 11. November 1911. Der Vörsenverein kann und soll uns erhalten bleiben, und das kann am besten dadurch erreicht werden, daß er sich selbst vorurteilslos den rein wirtschaftlichen und kaufmännischen Forderungen nicht verschließt und in seinen Reformvor schlägen durch traditionelle Rücksichten nicht beirren läßt. Vielleicht wird der Vorstand mehr als bisher den Gesichts punkt in den Vordergrund stellen müssen: wen wollen wir eigentlich schützen, die siebentausend Sortimenter, die im Adreßbuch stehen, oder nur die paar Hunderte, die die Grundsäulen des Standes bilden?*) Sodann wäre dringend zu wünschen, daß Verlag und Sortiment wieder in engere direkte Fühlung treten. Die Gemeinsamkeit der beiderseitigen Interessen ist im letzten Grunde eine viel größere, als man sich gegenseitig zugestehen will. Alles überhaupt, was se unternommen werden wird, möge von dem Geiste des Verständnisses sowohl für die ge schäftlichen Interessen des Einzelnen wie für das Wohl der Allgemeinheit getragen sein. Kleine Mitteilungen. Tie neuen Lieferungsbedinqu»gen der Barsortimente. — In der gestrigen Nr. des B.-Bl. machten wir auf Verhand lungen aufmerksam, die gegenwärtig eine aus Vertretern des Vorstandes des Börsenvereins, des Sortiments und der Bar sortimente bestehende Kommission beschäftigen, deren Aufgabe es sein soll, die neuen Lieferungsbedingungen der Barsortimente und die dagegen erhobenen Beschwerden des Sortiments auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Soweit nun das Berliner Barsortiment in Frage kommt, ist die Angelegenheit, wie aus der Anzeige des Berliner Sortimentervereins in dieser Nummer her vorgeht, insofern in ein neues Stadium getreten, als eine von diesem Verein auf Montag, den 20. November, einberufene Ver sammlung nicht sowohl zu den Resultaten der zwischen dem Vor stande des Berliner Sortimentervereins und den Barsorti menten gepflogenen Verhandlungen, als auch zu der Frage einer Übernahme des Berliner Barsortiments der Fa. F Volctmar in eigene Regie auf genossenschaftlicher Grundlage Stellung nehmen soll. Es hat trotz örtlicher Konkurrenzlosigkeit bisher kein günstiger Stern über dieser Filiale gestanden, so daß man auf ihr Schicksal gespannt sein darf. Bei der Wichtigkeit der Tagesordnung dieser Versammlung wiederholen wir die Bitte des Vorstands um zahlreichen Besuch derselben auch an dieser Stelle und machen darauf aufmerksam, daß auch nicht dem Verein angehörende Sortimenter- kollegen nach vorheriger Anmeldung an der Versammlung teil- nehmen können. Aufführungsrecht. — Wie in der neuesten Nummer von »Musikhandel und Musikpflege« mitgeteilt wird, veröffentlichte der »Deutsche Gastwirtsverband«, dem über 700 Vereine mit einer Gesamtmitgliederzahl von über 60 000 angeschlossen sind, vor kurzem eine Broschüre, in der der Geschäftsführende Ausschuß den Entwickelungsgang seiner Stellungnahme zu der von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer gegründeten Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht eingehend darlegt. In Er- ledigung eines Beschlusses des diesjährigen Gastwirtstages in Braunschweig hat der Geschäftsführende Ausschuß nunmehr einen »Empfehlungsvertrag« mit der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer abgeschlossen, der den Mitgliedern des Deutschen Gastwirts- Verbandes erhebliche Vergünstigungen bei Abschluß eines Auf- führungsvertrages gewährleistet. Der Deutsche Gastwirtsverband legt seinen Mitgliedern, soweit sie als Veranstalter von musika lischen Ausführungen in Frage kommen, eindringlich nahe, von diesen Vergünstigungen des »Empfehlungsvertrages« durch baldigen *) Wir kommen auf die Ausführungen des Herrn Verfassers noch eingehend zurück, falls nicht von anderer Seite Stellung dazu genommen wird. Dagegen möchten wir zu der hier auf- geworfenen Frage kurz bemerken, daß sich ihre Beantwortung aus dem genossenschaftlichen Charakter und dem Zwecke des Börscnvereins ergibt, der ihm die Pflege und Förderung der Interessen des Deutschen Buchhandels in weitestem Umfange zur Pflicht macht. Red. Abschluß von Verträgen mit der Genossenschaft Deutscher Ton setzer möglichst ausgiebigen Gebrauch zu macken. Die Broschüre läßt somit erkennen, daß die zwischen den beiden großen Interessengruppen bisher noch in einzelnen Punkten eine Einigung erzielt ist, die um so mehr zu begrüßen ist, als sie auch im Interesse de.- ganzen musikliebenden Publikums liegt. Nobelpreis. — Wie das Nobelkomitee unterm 8. November bekannt gibt, ist dem Professor Wien in Würzburg der Physik- preis und der Madame Curie der Chemiepreis zuerkannt worden. Mit dieser Entscheidung sind alle Prophezeiungen der schwedischen Blätter zu Schanden geworden. Stockholm. Alfried Tietz. Der Literaturpreis ist nach Meldung der Tageszeitungen an Maurice Maeterlinck gefallen. sL. Bom Reichsgericht. — Kann bei Fusion zweier Aktiengesellschaften die übernehmende Aktiengesell schaft aus den übernommenen Aktien Stimmrechte geltend machen? Urteil des Reichsgerichts vom 8. November 1911. (Nachdruck verboten.) — In einem interessanten Bank- Prozesse hatte sich das Reichsgericht darüber zu äußern, welche Rechtsfolgen entstehen, wenn das Vermögen einer Aktiengesell schaft als Ganzes an eine andere Aktiengesellschaft oder an eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft übertragen wird. Insbesondere war dabei die Frage zu prüfen, ob die über nehmende Aktiengesellschaft aus den umgetauschten Aktien der übernommenen liquidierenden Gesellschaft Stimmrechte geltend machen kann. Das Reichsgericht bejahte diese Frage in folgendem interessanten Rechtsstreite. Das Bankhaus K. in W. ist mit der früheren M agdeburgischen Privatbank fusioniert, die jetzt den Namen Mitteldeutsche Privatbank führt. Die Vereinigung war vorbehaltlich der Genehmigung der persönlich haftenden Kommanditisten der Wernigeroder Bank und des Auf sichtsrates der Magdeburgischen Privatbank geschlossen worden. Die Magdeburgische Bank übernahm die Verpflichtung, den Aktionären der W er Bank entsprechende AktienderMagdeburgischen Bank zu gewähren. Als der Vereinigungsvertrag von beiden Seiten genehmigt war, beschloß die Wernigeroder Bank ihre Auf lösung, ihr Vermögen sollte aber mit Rücksicht auf das erforder liche Sperrjahr get rennt von der MagdeburgischenBauk verwaltet werden,außerdem wurden4Liquidatoren bestimmt. Gleichwohl wurde das Vermögen der Wernigeroder Bank von der Magdeburgischen Bank übernommen. Im März 1908 forderte die W.er Filiale der Magdeburgischen Bank die Aktionäre des übernommenen Bank hauses auf, ihre Aktien umzutauschen. Die Mehrzahl der Aktionäre kam dieser Aufforderung auch nach. Als am 4. April 1908 den Liquidatoren Entlastung erteilt werden sollte, wider sprachen mehrere Aktionäre, darunter der jetzt klagende L, daß die Magdeburgische Bank aus den umgetauschten Aktien mitstimmen dürfte. Den trotz dieses Widerspruchs er folgten Generalversammlungsbeschluß focht L. mit der Klage als nichtig an, der auch in beiden Vorinstanzen, Land gericht Halber st adt und Oberlandesgericht Naumburg stattgegeben worden war. Das Berufungsgericht trat dem Kläger darin bei, daß nicht § 306, sondern § 305 des Handelsgesetz buches Anwendung finde, da eine Liquidation beschlossen gewesen sei, die der Fusion habe folgen sollen. In der Hauptsache hänge die Entscheidung davon ab, ob die Magdeburgische Bank aus den umgetauschten Aktien habe mitstimmen dürfen. Dies sei zu verneinen. Da aber gerade die Stimmen der Magdeburgischen Bank den Ausschlag gegeben hätten, so sei der Generalversamm- lungsbeschluß nichtig. Die Aktien der W.er Bank seien der Magdeburgischen Bank nur zum Umtausch, nicht aber zum Eigentum übertragen worden. Daran ändere auch die Tat sache nichts, daß im Aktienbuche der W.er Bank die Magde burgische Bank als Besitzerin der umgetauschtenAktieneingetragen sei- Die Magdeburgische Bank habe deshalb zu Unrecht aus den umge tauschten Aktien ein Stimmrecht ausgeübt, und durch diese unberech tigte Ausübung ihres Stimmrechts werde der Generalversamm lungsbeschluß vom 4 April 1908 nichtig. Das Reichsgericht hob aber beide Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Der angefochtene Generalversammlungsbeschluß sei vollständig mit dem Gesetze in Einklang zu bringen. Es sei durchaus
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