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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1911
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- Deutsch
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2L2, 10 November 1211. Mchtamtlicher Leü. «m-ni-nm!. d. «n«». «»chhmde:. 13825 Der an sich schon seltene Fall, daß der Hauptausschuß als Schiedsgericht in Anspruch genommen wird, hat sich in diesem Jahre sogar zweimal ereignet. Nachdem in beiden Fällen die streitenden Parteien der satzungsgemäßen Bestimmung, den Schieds spruch als rechtsverbindlich anzuerkennen, genügt hatten, trat der Hauptausschuß als Schiedsrichter in Tätigkeit. Im ersten Falle handelte es sich um folgendes: Ein auswärtiger Sortimenter hatte einem Berliner Verleger einen Verlagsartikel unter Berechnung von 15 netto zurückgesandt. Dieses zurückgesandte Exemplar war aber in Wirklichkeit nur die erste Hälfte dieses Werkes (7,50 .O netto), von der der richtige Umschlagtitel entfernt und an dessen Stelle der Umschlagtitel des vollständigen Werkes aufgeklebt war. Verleger verweigerte die Rücknahme mit der Begründung, daß er dem Sortimenter am 7. März 1S10 ein vollständiges Exemplar ä eonck. geliefert habe, während der remittierte erste Teil des Werkes von ihm dem Sortimenter überhaupt nicht ä oonck. ge liefert sei. Der Sortimenter behauptet, daß die Umwandlung des Teil I in ein vollständiges Exemplar bei ihm nicht erfolgt wäre, was Verleger seinerseits auch gar nicht behauptet hatte, und besteht auf Rücknahmepflicht des Verlegers. Nach Ansicht des Hauptausschusses ist nicht anzunehmen, daß bei einer der beteiligten Firmen eine dolose Umwandlung dieses Teiles I des Werkes in ein vollständiges stattgcfunden haben könnte, da aber diese äußere Umwandlung geschehen ist, muß sie außerhalb des Betriebes einer dieser beiden Firmen geschehen sein. Es liegt also die Vermutung nahe, daß diese Umwandlung vor genommen ist, als das vollständige Buch von dem Sortimenter zur Ansicht versandt gewesen ist. Es wird vermutet, daß vielleicht auf irgend einer Schreibstube (rechtsanwaltlicher oder behördlicher) ein Schreiber oder eine sonstige Person aus einem von anderer Seite zur Ansicht gesandten ersten Teil und dem Umschläge des von der Sortiments-Buchhandlung zur Ansicht gesandten voll ständigen Exemplares das fehlerhafte Exemplar hergestellt und das umschlaglose, vollständige Buch dann irgendwie verwertet hat. Diese Vermutung wird auch vom Verleger ausgesprochen. Die Rechtslage ist so, daß sich die Sortiments-Buchhandlung nicht daraus berufen kann, das Buch in diesem Zustande vom Verleger empfangen zu haben, weil sie nach Z 13 der buch- händlerischen Verkehrsordnung verpflichtet war, den Inhalt der erhaltenen s. avuck. Sendung mit der Faktur zu vergleichen. Auch H 14 der Verkehrsordnung, daß das vom Verleger gelieferte Werk defekt sei, und daß der Verleger nunmehr innerhalb zwei Jahren nach dem Bezüge verpflichtet sei, das Fehlende nachzuliefern oder das Exemplar umzutauschen, kann wohl nicht gut in An wendung kommen. Denn einmal kann man das Fehlen der ganzen zweiten Hälfte des Bandes kaum »och als »Defekt« be zeichnen, und ferner liegt die innere Unmöglichkeit vor, daß das Buch in diesem Zustande vom Verleger geliefert sein könnte. Wenn an und für sich also der Sortimenter verpflichtet wäre, für den entstandenen Schaden aufzukommen, so ist doch auch mit in Betracht zu ziehen, daß er sehr wahrscheinlich hier das Opfer eines Diebstahls geworden ist. Es erscheint somit dem Haupt ausschuß angezeigt, daß hier für den Sortimenter der über Haftbarkeit für Sendungen handelnde Z 20b der Verkehrsordnung herangezogen wird, wenigstens seinem Geiste nach, da äußerlich die Verhältnisse etwas verschieden von H 20 b liegen. Der Hauptausschnß hält es deshalb in seiner angerusenen Eigenschaft als Schiedsgericht für angemessen, daß der Sortimenter nur die Hälfte des dem Verleger entstandenen Schadens entrichtet. Dieser Schaden ist wie solgt zu berechnen: Der Verleger hat dem Sortimenter ein vollständiges Werk im Werte von 15 geliefert und dafür einen ersten Teil des Werkes im Preise von 7,50 ^ zurückempfangen, es fehlen also noch 7,50 am Werte und es erscheint angemessen, daß hiervon der Sortimenter die Hälste trägt, also 3,75 an den Verleger absührt. Auch für den Verleger erscheint dieser Ausgleich gerecht, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. denn nach tz 6 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni >901 ist es gestattet, 5"/y von der Auflage als Freiexemplare über die zu honorierende Auflage des Werkes zu drucken, die unter anderm zur Schadloshaltung in solchen Fällen dienen können. In dem zweiten Streitfall zwischen zwei Berliner Firmen — einem Verleger und einem Sortimenter — nimmt der Sortimenter das Recht für sich in Anspruch, von einem Lieferungswerk eine Fortsetzung abbestellen zu dürfen und die Rücknahme nicht abgesetzter Lieferungen zu verlangen, während der Verleger dieses Abbestellungsrecht bestreitet, indem er dafür geltend macht, daß auf dem Prospekt über das Werk aufgedruckt gestanden habe, die Unterschrift unter dem Bestellzettel verpflichte zum Bezüge des ganzen Werkes. Der Sortimenter wendet hiergegen ein, daß nach Z 10 der buchhändlcrischen Verkehrsordnung vom 24. April 1910 Absatz a) der Verleger zur Rücknahme von Teilen eines zur Fortsetzung erhaltenen Werkes verpflichtet sei, sofern der Absatz an die bis herigen Abnehmer unmöglich geworden sei, weil dieselben »ver storben, zahlungsunfähig geworden oder in entfernte Gegenden verzogen seien«, was im vorliegendem Falle anzuwenden sei. Der Hauptausschuß hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Während jedoch die Sortiments-Buchhandlung eine Zurücknahme von Lieferung 17—24 verlangt, ist ihre Forderung nur für die Lieferung 24 und Fortsetzung berechtigt. Denn die Rücklieferung von Lieferung 17—23 ist nicht innerhalb der im H 10s. vor gesehenen Frist von 3 Monaten erfolgt, wie sich aus dem Schreiben des Verlegers an den Hauptausschuß ergibt, das dem Sortimenter mitgeteilt wurde und worauf ein Widerspruch nicht erfolgt ist. Das Verlangen des Verlegers, daß ihm das ganze Werk von Lieferung 1 ab zurückgeliefert weiden müsse, ist im H 10a der buchhändlerischen Berkehrsordnung nicht begründet und somit ab zuweisen. Es ist in diesem Paragraphen ausdrücklich stets nur von der Rückgabe desjenigen Teiles eines Werkes die Rede, dessen Absatz dem Sortimenter aus den angegebenen Gründen unmöglich geworden ist. Die vom Verleger im Schreiben vom 8. Juni er hobene Behauptung »auf den bezüglichen Fakturen steht der Ver merk: Das Behalten von Lieferung 3 verpflichtet zum Bezüge des vollständigen Werkes» ist, wie aus den Akten beiliegenden Fakturen zu Lieferung 1 und 3 sich ergibt, nicht zutreffend, sodaß also auch der Einwand, es liege hier eine über der Verkehrsordnung stehende Vereinbarung von Firma zu Firma vor, nicht nachgewiesen ist. Für die Korporationsbibliothek ist im letzten Jahre das sünfbändige Ebnersche Werk über das deutsche Zeitungsrecht angekauft worden; außerdem wurden ihr die Veröffentlichungen der »Gesellschaft der Bibliophilen« überwiesen, die die Korporation als Mitglied jener Gesellschaft erhält. Durch zahlreiche Geschenke, für die wir an dieser Stelle noch mals unfern Dank aussprechen, erhielt unsere Bibliothek dankens werten Zuwachs. Wir empfingen von den Ältesten der Berliner Kaufmannschaft: Die Zersplitterung des Wirtschaftsgebietes von Groß-Berlin; vom Verein Berliner Kauflcute und Indu strieller: »Tätigkeitsbericht für das Jahr 1910«; von der Königlichen Bibliothek, das von ihr zum Jubiläum der Berliner Universität herausgegcbene, hochinteressante Werk, »Aus den ersten Zeiten des Berliner Buchdrucks«. Ferner von den Herren: Adolf Behrend, Sammlung bibliothekswissenschaftlicher Arbeiten. Heft III 2; Julius Bohne, außer einer Reihe interessanter Broschüren, die Bände X—XII der »Publikationen des Börsen-Vereins», die uns bis jetzt fehlten; Arthur Glaue, eine größere Anzahl von Originalbriefen bekannter Buchhändler an Alexander Duncker; Hugo Heimann, die dritte Auslage des Bücherverzeichnisses der öffentlichen Bibliothek und Lesehalle; vr. Otto Lieb mann, die von ihm herausgegcbene reich illustrierte Festschrift: Die juristische Fakultät der Universität Berlin, von ihrer Gründung bis zur Gegenwart; August Scherl, Ein neues Schnellbahnsystem; Gustav Uhl, den großen Verlagskatalog von Friedr. Viewcg L Sohn in Brannschweig, 1786—1911, vr. F. 1792
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