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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1911
- Strukturtyp
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- 1911-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1911
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- Deutsch
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13824 «anendlxu f, d. Dtschn. »uMandkl. Nichtamtlicher Teil. 262 10. November 1911. und Post, geben, auf unsere Verhältnisse übertragen — die Be- stcllanstalt. In fast allen ihren Abteilungen ist eine Steigerung des Verkehrs zu bemerken, so daß das abgelaufene Berichtsjahr im allgemeinen als ein günstiges zu bezeichnen ist. Die nachstehenden Zahlen werden dies belegen: I. Die Paketausfuhr betrug a) von hiesigen Firmen ausgcgcbcncs Gewicht 1076609 kg b) von auswärts eingetroffenes Gewicht . 402186 „ zusammen 1478 79V kx Das Vorjahr wies eine Gewichtsmenge von 1468864 „ auf, so daß wir eine Zunahme von .... 9 931 kx zu verzeichnen haben. II. Das Inkasso der von Berliner Firmen und von auswärts eingetrofscnen Barpakcte betrug 1513267 01 H im Vorjahre 1507 809 „ 31 „ ergibt also eine Zunahme von . . . ^ 5957 70 H Der gesamte Barverkehr der Bestcllanstalt, einschließlich der eingezogeneu Beiträge für die Korporation, die Bestellanstalt und den Untcrstützungsverein, betrug in diesem Jahre rund 1 607 500 Mark. III. Die Versendungen nach Leipzig an unseren dortigen Kommissionär erreichten die Höhe von 235192 KZ, gegen das Vorjahr 5793 kx mehr. IV. Durch unfern Leipziger Kommissi onär trafen hier ein 154877 kg, das sind 5128 kg weniger wie im Vorjahre. V. Im direkten Verkehr gingen hier ein n) von auswärtigen Verlegern an hiesige Sor timenter (Neuigkeiten und Fortsetzungen) 213 639 kg 4274 kg mehr als im Vorjahre, i>) von auswärtigen Sortimentern an hiesige Verleger (Remittenden) 188547 „ gegen das Vorjahr 5088 KZ mehr. VI. Der Verkehr mit der Königlichen Bibliothek und der Universitäts-Bibliothek ist im stetigen Wachsen begriffe». Im verflossenen Geschäftsjahre wurden für die Königliche Biblio thek befördert: 873 Beischlüsse (mehr 70) und 6721 Zeitschriften (mehr 548), zusammen 2241 kg, für die Universitäts-Bibliothek 622 Beschlüsse (mehr 56) und 3976 Zeitschriften (mehr 11) zu sammen 1484 kg. Im ganzen beförderte die Bestcllanstalt im Berichtsjahre Beischlüsse und Zeitschriften im Ge wichte von 1868864 kg gegen 1858268 „ im Vorjahre, mithin mehr 10596 kg Es waren daher im Durchschnitt, das Jahr zu 300 Arbeitstagen gerechnet, täglich 6230 kg zu befördern, während das tägliche Dnrchschnitls-Jnkasso 5358 ..H betrug. Zur Erledigung dieser Arbeit standen uns zur Verfügung: 1 Geschäftsführer, 1 Hauptkassierer, 3 Buchhalter und 4 Sor tierer für den inneren Dienst in der Bestcllanstalt, 6 Kutscher, 7 Kassierer und 6 Begleitburschen für die Ausfuhr, sowie 1 Haus mann für unser Buchhändlerhaus, der gleichzeitig die Fahrstühle mitbedient. Ferner ist zur Bedienung der Zentralheizung und zur Mithilfe bei der Fahrstuhlbedienung vom 1. Oktober ein Heizer eingestellt worden. Zur Bewältigung des Verkehrs dienen 7 Wagen und 7 Pferde. Unser Buchhändlerhaus stand am 1. Januar 1911 mit 523 597,45 zu Buch und bleibt mit einer Hypothek von 250000 zu 4>/g"/„ zugunsten der Simonschen Familien stiftung belastet. Der Hauptausschuß der Korporation hat auch im ver gangenen Jahre in dankenswerter Weise den Vorstand mit seinem Rat unterstützt und mehrfach seine gutachtliche Tätigkeit ausgeübt. Für das Jahr 1911 ist Herr Arthur Georg! zu seinem Vor sitzenden und Herr Ludwig Bloch zu seinem Schriftführer gewählt w orden. Im abgelaufenen Berichtsjahre haben sich die Fälle gemehrt, in denen sich die Gerichte um Erstattung von Gutachten in buch- händlerischen Rechtsfragen an kaufmännische Vereinigungen (Handels kammer, Ältesten der Kaufmannschaft usw.) wenden; letztere erbitten dann die betreffenden Gutachten von der Korporation und geben es an die betreffenden Gerichte als ihr eignes weiter! Um diesem Übelstande zu begegnen, wandte sich der Vor stand im Einverständnis mit dem Hanptausschusse unterm 1. März 1911 an die Präsidenten der hiesigen Landgerichte mit nach stehendem Schreiben: Wir beehren uns erneut darauf hinzuweisen, daß die Korporation der Berliner Buchhändler, der die Rechte einer juristischen Person verliehen sind, ihren Satzungen gemäß, über alle buchhändlerischen Rechtsfragen sachverständige Gutachten erstattet. Gehen schon jetzt viele Gerichte unmittelbar die Korporation an, so wenden sich in Unkenntnis der Sachlage immer noch manche an die Handelskammer oder die Ältesten der Kaufmann schaft, von denen dann das Gutachten bei uns eingeholt und als das ihre weitergegeben wird. Um diesem zeitraubenden Verfahren Einhalt zu tun, dürfte es sich empfehlen, vielleicht alljährlich einmal die Nachgeordneten Herren Richter daraus aufmerksam zu machen, daß derartige Gutachten künftig gleich von der Korporation der Berliner Buch händler einzufordern sind. Die Herren Präsidenten scheinen unserm Ersuchen entsprechend verfügt zu haben, wenigstens sind seitdem die Akten zur gutacht lichen Äußerung von den Gerichten stets unmittelbar an die Kor poration gesandt worden. Die im Berichtsjahre an uns gelangten Anfragen sind nicht von besonderem Interesse gewesen. In fast allen Fällen handelte es sich darum festzustelle», ob dies oder jenes Verjähren buch- händlerischer Gebrauch sei, Fragen, die von dem Fachmann ohne Schwierigkeit, von dem Laien jedoch kaum beantwortet werden können. Und doch sind solche gutachtlichen Äußerungen von ent scheidendem Einfluß auf das Urteil des Richters. Um nur einen Fall als Beispiel anzuführen! Das Königliche Amtsgericht Berlin-Mitte Abteilung 6 er suchte um folgende Auskunft: »Hat sich im Verlagswesen eine Usance dahin gebildet, daß der Verleger für die Rücksendung der eingesandte» Artikel nicht haste und der Einsender auf seine Gefahr das Schriftstück einsende?» Das vom Hauptausschuß erstattete Gutachten, das der Vor stand zu dem seinigen machte, lautete: Diese Fragestellung läßt das, was für die Beantwortung der Frage das Entscheidende ist, im unklaren. Der Punkt, woraus es ankommt, ist, ob die Einsendung eines Schriftstückes mit Einverständnis, oder gar auf Wunsch des Zeitschriftcn- verlegers erfolgt ist. In diesem Falle besteht ans seiten des Verlegers Haftung oder Rücksendungspflicht, falls er von dem Artikel keinen Gebrauch machen kann oder will. Im Falle unverlangter Zusendung jedoch hat sich der Gebrauch heraus gebildet, daß der Zeitschristenverlcger sich nicht für verpflichtet hält, für die Einsendung zu haften oder dieselbe zurückzusenden, wenn nicht Rückscndungsporto beigefügt ist. Im vorliegenden Falle liegt, da durch Inserat zur Ein sendung von Manuskripten ausgefordert war, ein Fall un verlangter Zusendung nicht vor, so daß nach verlcgerischem Brauch eine Haftung des Verlegers für das erhaltene Manu skript oder Rücksendungspflicht anzuerkennen ist. Für den Buchverlag gelten hinsichtlich der Rücksendungs pflicht empfangener Manuskripte andere Gebräuche.
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