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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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255, 2. November ISI1. Nichtamtlicher Teil. ,. > DtlchN. kklchh-nd-l. 18255 dingungen abhängig gemacht, auch einer örtlichen Bedürsnisfrage sollte Rechnung getragen werden. Eine im Jahre 1851 ein- gcführte Buchhändlerprüfung unter Aufsicht der Behörde war sogar vom Börsenverein veranlaßt worden. Nachdem aber in den sechziger Jahren überall neuer Aufschwung cintrat, überall der Rus nach Reformen laut wurde, petitionierte auch der Börsenverein um Auf hebung der Beschränkungen des buchhändlerischen Gewerbebetriebes, und mit der Veröffentlichung des Notgewerbegesetzes vom 3. Juli 1868 fielen dann alle die den eigentlichen Bücherhandel beengen de» Schranken. Äußerlich war dieses wohl einer der wichtigsten Zeitpunkte aus der neueren Geschichte unseres Gewerbes. Es läßt sich denken, daß nach einem fast zwei Jahrhunderte bestehenden Gewerbeschutz eine Übersüllung im Berufe eintreten mußte, die sich allerdings — durch den cintretenden Krieg verzögert — erst in einigen Jahren geltend machte. Schürmann konstatiert als Tatsache, daß der Niedergang des Sortiments infolge der gewerberechtlichen Frei- gebung des Buchhandels eine Mehrung der Verlagsfirmen erheb lich gefördert habe. Es ist daher auch nicht zu verwundern, wenn der erste Anstoß zu einer Reformbewegung von einem Sortimenter ausging. Es war Dominicus, der Vorsitzende des deutschen Sorti mentervereins, der zu einem allgemeinen deutschen Sortimentertag am 20./2l. Juni 1878 nach Eisenach einlud, auf dem neben Be stimmungen über Prcisschleudereicn (es war ein Antrag mit großer Majorität angenommen, an sämtliche Großsoitimenter, speziell an alle Leipziger nur mit 15°/, Rabatt zu liefern), auch die schäd lichen Wirkungen der grenzenlosen Gewcrbesreiheit zur Sprache kamen. Ein Antrag, das Recht zur Führung einer Buchhandlung wieder von einer Prüfung abhängig zu machen, wurde abgelehnt. Dagegen fand ein Vorschlag der Kasseler Firmen mehr Anklang, der dahin ging, daß jeder Buchhändler, welcher durch Verbindung mit einem Leipziger Kommissionär die Bestellanstalt benutzen wolle, auch Mitglied des Börsenvereins sein müsse und daß die Auf nahme neuer Mitglieder in den Börsenverein dem Gutachten einer Kommission unterstellt werden solle. Jeder der sich etablieren wolle, müsse dem Vorstand seine Befähigung dartun, sich über Geldmittel ausweisen und die Zuverlässigkeit des neuen Etablisse ments begründen. Etwas ähnliches bezweckte ein dritter Antrag: Die Anfertigung einer Matrikel, d. h. eines offiziellen Verzeich nisses wirklicher Buchhändler, da es für den Verleger kein Mittel gebe, die wirklichen Buchhändler von den Buchbindern und Schreib- materialicnhändlern zu unterscheiden. Aber all diese Anregungen gingen unter in dem drohenden Konflikt zwischen Verleger- und Sortimenterintercssen, der sich durch die Aufstellung eines offiziellen Usanzenkodexes zu entwickeln begann. Der Kampf um diese Grundordnung, die ursprünglich nur eine Darstellung der herrschenden Gebräuche war, wurde dann 1888 vom Börsenverein durch die Genehmigung der Verkehrs ordnung beendet. So hatte der Börsenverein über 10 Jahre mit der Regelung dieser Angelegenheit verbracht, aber einen viel größeren Zeitraum sollte der Kampf beanspruchen, der Ende der siebziger Jahre gegen das überhandnehmende Unwesen der Schleu dere! einsetzte. Hin und wieder kam auch unsere vorliegende Frage in dieser Zeit zum Vorschein, so aus der V. Delegiertenversamm lung zu Leipzig, wo die Berliner Korporation zur Beratung stellte: Zur Feststellung der Angehörigkeit zum Buchhandel ist eine Ma trikel einzusühren. Die außerhalb derselben Stehenden sind Wieder verkäufe!: und genießen nur beschränkten Rabatt. Nach kurzer Debatte, wer eigentlich der Urheber dieses Antrages sei, wurde er dem Vorstande zum weiteren Studium überwiesen und damit wieder begraben. Nachdem dann aber das große Ziel der letzten drei Jahrzehnte, der Schutz des Ladenpreises gegen Schleu- dereien des Sortiments erreicht war, drang erneut die alte Forde rung nach einem Schutz der wirklichen Sortimentsbuchhandlungen gegen die irreguläre Konkurrenz wieder durch und Credncr warf schon 1902 die Frage vom Standpunkte des Verlegers auf,^ob nicht die Zuerkennung der Eigenschaft als Buchhändler mit dem Anspruch auf den üblichen Rabatt einer Einschränkung bedürse? Von Hamburg-Altona, vom Königreich Sachsen und durch Prager wurde 1905 wiederholt daraus hingewiesen, wie notwendig eine Säuberung des Adreßbuchs sei, 190k verössentlicht Baden-Pfalz einen Reformvorschlag des Kollegen Lang, in dem die Einsührung von Stammrollen vorgesehen war. So von den verschiedenste» Seiten dazu aufgesordert, nahm nun auch der Börsenvereinsvor stand Veranlassung, sich näher mit dieser Frage zu beschäftigen, fand aber nach reiflicher Prüfung aller eingesandtcn Vorschläge keilien Weg, wie vom Vorstand aus das Adreßbuch von Elementen zu reinigen sei, die nicht hineingehörten. Ein Gutachten, das 1907 der Vereinsausschuß dem Vorstande über die Frage erstattete, ver langte, daß im Adreßbuch nur Firmen und Personen aufgenonimen werden sollten, die den Buchhandel oder einen verwandten Ge schäftszweig im Haupt- und Nebenbetrieb gewerbsmäßig ausübcn, in Leipzig durch einen Kommissionär vertreten sind und auf Ver langen der Redaktion den Nachweis erbringen können, daß der gewerbsmäßige Betrieb bei der zuständigen Behörde angemeldet sei. Es war ferner vorgeschlagen, die Firmen durch verschiedene Druckgrade in Haupt- und Nebenbetriebe zu unterscheiden, ebenso etwaige übernommene Verpflichtungen zu der buchhändlerischen Ordnung zu kennzeichnen. Zum Schluß wurde gesagt, daß das Verhältnis der Verleger zu Wiederverkäusern, denen Ausnahme versagt sei, durch diese Vorschläge unberührt bleiben solle. Der weitere Verlauf der Angelegenheit ist allen noch zu be kannt, so daß sich eine Auffrischung erübrigt. Die große Anfrage- Kartenversendung, eine ungeheure Arbeit der Orts- und Kreis vereine, die gleiche Arbeit des Börsenvercinsvorstandes, sie war vergeblich und sie mußte erfolglos bleiben, weil man nicht vorher diejenigen Bestimmungen festgelegt und zur allgemeinen An erkennung gebracht hatte, nach denen eine Aufnahme in das Adreßbuch erfolgen kann. Jetzt hat der Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsvercinc die Beratung solcher Bestimmungen aus die Tagesordnung gesetzt, und Sie alle werden ja die verschieden artigen Vorschläge gelesen habe», die in der letzten Zeit im Börsen blatt zutage getreten sind. Ich gehe von dem Gedanken aus, daß sowohl Börsenblatt wie Adreßbuch Eigentum des Börsenvereins sind und daß der Verein darin aufnehmen kann, wen er dazu für geeignet hält. Der Zweck des Börsenvereins ist in erster Linie die Interessen vertretung unseres Standes, und der Vorstand würde gegen die Satzungen handeln, wenn er künftighin unbesehen alle sich Meldenden im Börsenblatt und Adreßbuch aufnehmen würde. Denn darin sind wir stets uns wohl einig, daß durch solche unbesehene Aus nahmen bereits schwere Schädigungen dem Buchhandel erwachsen sind. Und besonders einen bereits öfters zutage getretenen Ein wurf gegen eine Streichung aus unserm Adreßbuch möchte ich von vornherein zurückweisen, der darin besteht, daß eine finanzielle Schädigung des Adreßbuchs -gegenüber dem Konkurrenzunter nehmen eintreten würde, wenn die Ausnahme an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. Dieser Grund muß von vorn herein ausscheiden; die Unternehmungen des Bölsenvereins sind nicht dazu geschaffen, um wirtschaftlichen Zwecken zu dienen, son dern sic sollen das Wohl und die Interessen seiner Mitglieder fördern. Ich schlage nun folgende Bestimmungen über die Aus nahme neuer oder sich dem Buchhandel neu widmender Firmen, deren Inhaber nicht als Mitglieder des Bölsenvereins oder eines diesem angeschlossenen Vereins angemeldet sind, vor: Der Antrag zur Aufnahme einer Anzeige ist vom Auftrag geber direkt und schriftlich unter Bezeichnung eines in Leipzig in Aussicht genommenen Vertreters der Geschäftsstelle des Börsen vereins einzurcichen. Als Unterlagen sind der Anzeige, deren Aufnahme zur Ein holung von Erkundigungen einer vicrwöchentlichen Wartezeit unter stehen kann, folgende Nachweise beizufügen: < 1. Daß die neue Firma einen kaufmännischen Betrieb darstellt, 1718«
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