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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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I325K BSr,-n>I»,t f. d. »ttqn. Buch?»«,-,. Nichtamtlicher Teil. ^ 2SL, 2. November 1911. der als Hauptbetrieb einen auf Eigengewinn gerichteten Buchhandel*) gewerbsmäßig betreibt oder der als buchhänd lerischer Nebenbetrieb der Firma für sich genommen über den Umfang des Kleingewerbes im Sinne H.G.B. hinaus geht. Für Deutschland gilt als Beweis: 1. Eintragung in das Handelsregister als Buchhandlung, 2. Anmeldung des Gewerbebetriebes als Buchhandlung bei der zustehenden Behörde. 2. Daß der Inhaber, Teilhaber oder Verantwortliche Geschäfts führer der neuen Firma dem Buchhandel mindestens zwei Jahre selbständig oder als buchhändlerischer Angestellter in einer Buchhandlung tätig war. Ferner hat der Inhaber der neuen Firma die Rechtsgültig keit nachstehender Bestimmungen für seine Firma durch eigenhändige Unterschrift anzuerkennen: 1. Für den Verkehr mit Buchhandlungen ist die vom Börsen verein herausgegebene Verkehrsordnung, für den Verkehr mit dem Publikum die vom Börsenverein herausgegebene Ver- kaussordnung maßgebend. 2. Für jedes geflissentliche Znwiderhandeln gegen die Bestim mungen der Verkehrs- und Verkaufsordnung ist eine sofort fällige Buße von ^ 10V.— an den Unterstützungsverein der deutschen Buchhändler zu zahlen. Entscheidungen des Vorstandes des Börsenvereins hierüber erkennt die Firma als rechtsgültig an. 3. Für die Benützung der vom Börsenverein geschaffenen An stalten und Einrichtungen des gegenseitigen Geschäftsverkehrs und der Abrechnung ist ein jährlicher Beitrag von 8.— alljährlich im Januar im voraus an den Börsenverein zu bezahlen. Der Aufnahme der neuen Firma im Adreßbuch hat die An zeige im Börsenblatt unter obigen Bedingungen vorauszugehen. Warenhäuser und Vereinsbuchhandlungen können, auch wenn sie sonst obigen Bedingungen entsprechen, nur mit ausdrück licher Genehmigung des Vorstandes des Börsenvereins angeschlossen werden. Anweisung für die Aufnahme. Ueber die Aufnahme einer Firma entscheidet in erster Instanz die Geschäftsstelle des Börsenvereins nach vorliegenden Bestim mungen in Verbindung mit dem Vorstand des Kreis- und Orts vereins, in welchen die Firma ihren Betrieb eröffnen will. Die Geschäftsstelle hat von jedem eingehenden Gesuch dem Orts- und Kreisverein sofort Kenntnis zu geben und mitzuteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt innerhalb 14 Tagen seitens des Kreisvereins kein Widerspruch, so wird die Anfrage wiederholt, und nach Ablauf einer weiteren Frist von 8 Tagen soll das Schweigen als Zustimmung betrachtet werden. Verweigert der Kreisverein innerhalb obigen Zeitraumes unter Angabe von Gründen die Aufnahme oder gibt sich die nachsuchende Firma mit der Abweisung nicht zufrieden, so erfolgt Verweisung an einen Ausschuß. Dieser setzt sich zusammen aus je 1 Vertreter des Vorstandes des Börsenvereins, des Verlegervereins, des Kommissionärvereins, und des Kreisvereins, in welchem die nach suchende Firma ihren Betrieb eröffnen will. Der Ausschuß ent scheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund vorliegender Akten. Tritt Stimmengleichheit ein. so hat bei der Aufnahme eines Verlegers der Vertreter des Verlegervereins und bei Aufnahme eines Sor timenters der Kreisvereinsvertreter die ausschlaggebende Stimme. Erläuterungen und Grundsätze für Beurteilung der Auf nahmefähigkeit. Die direkte Einsendung der Anzeige erscheint wünschenswert, damit bereits aus der Art und Weise der Schriftstücke ein Schluß auf den Nachsuchcnden gezogen werden kann. Erfolgt die Eingabe *> Unter Buchhandel ist zu verstehen: Der Vertrieb von Gegen ständen des Buchhandels im Sinne von tz 4 der Verkaufsordnung. vom Kommissionär, so wird diese nach einem bestimmten Schema gemacht, das im Laus der Zeit sich den Erfordernissen un passen wird. Der Name des Leipziger Vertreters darf grundsätzlich nicht maßgebend für eine Beurteilung sein. Eine Wartezeit von 4 Wochen muß unter allen Umständen gefordert werden, die nach dem Wortlaut ja nicht ausschließt, daß die Ausnahme auch sofort erfolgen kann. Eine wirkliche Buch handlung wird nicht von heute aus morgen gegründet; auch dürften die wenigsten Verleger aus die Anzeige im Börsenblatt allein hin schon ohne weiteres ein Konto eröffnen. Die Bedenken, die ein Verleger auf der letzten Ostermesse geäußert, daß möglicherweise ein Geschäftsbetrieb dadurch 4 Wochen lahm gelegt würde, können wirklich nicht ernstlich in Betracht kommen gegenüber der Möglichkeit, während dieser Zeit wirkliche Erkundigungen einziehen zu können. Naturgemäß kann es sich nur um neue oder für den Buch handel neu in Betracht kommende Firmen handeln; doch erscheint cs wünschenswert, auch den bisher bestehenden Firmen, soweit sie nicht Mitglieder des Börsenvereins oder eines anerkannten Kreis vereins sind, die neuen Verpflichtungen sofort oder jedenfalls bei Uebergang der Firma in den Besitz eines Nachfolgers aufzuerlegen. Unsere erste Forderung ist der Nachweis eines kaufmännischen Betriebes. Nun sagt uns der Gesetzgeber auch, was ein Kaufmann sein muß: 1. ein Gewerbetreibender. Ein Gewerbe ist ein Unter nehmen, das dauernde salso nicht nur zeitweilige oder vorüber gehende) Erwerbsquelle ist. 2. ein Handelsgewerbetreibender. Es werden neun Grundhandelsgewerbe aufgesührt, und als deren achtes Verlagsgeschäste, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunst handels, z. B. auch Sortimentsbuchhandlungen und Antiquariate. Außer diesen neun Handelsgewerben kann aber auch ein Gewerbe treibender die kaufmännische Eigenschaft erwerben durch die Ein tragung seiner Firma in das Handelsregister, wenn sein Gewerbe nach Art und Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb darstellt. Bei kaufmännischer Betriebsweise ist erforderlich: Anlage- und Betriebskapital, Betriebsräume, kaufmännisches Hülfspersonal, Lagerbestand, Zum Betriebe erforderliche Hilfsmittel. sFür den Betrieb kämen also hier besonders die buchhändlerischen Kataloge in Betracht.) Sie sehen hieraus also, daß die Forderung einer kauf männischen Betriebsweise eine viel weitergehende ist, als die bloße Eintragung ins Handelsregister. Letztere kann auch nur als eine Annahme von Tatsachen geltend gemacht werden; ob die Wirklichkeit dieser entspricht, ist damit noch nicht gesagt. Ist die Buchhandlung Nebenbelrieb der Firma, so wird ver langt. daß dieser für sich allein über den Umfang des Klein gewerbes hinausgeht, also auch für sich allein eintragsfähig ist. Es soll damit denjenigen Firmen, die in Kleinstädten noch einen zweiten Betrieb haben (wie z. B. Druckerei, Zeitung, Papier) der größer als der buchhändlerische ist, eine Ausnahme ermöglicht werden. Würden wir diesen Passus nicht aufnchmen, so könnte derselbe doch umgangen werden, indem der Besitzer für die Buch handlung eine neue Firma eintragen läßt, wozu er ja das Recht hat. Hierzu sei noch bemerkt, daß Leihbibliotheken nicht unter den Begriff »Buchhandlung« fallen; Düringer, Brand, Ritter be stätigen dies ausdrücklich und führen auch Entscheidungen des Reichs- Oberhandels-Gerichts (23,400) an; Wohl aber können sie kauf männische Eigenschaften nach H.-G.-B. A 2 haben. Wir fordern ferner die Anmeldung als Gewerbe bei der zu ständigen Behörde, denn der Buchhandel ist auch dann selbst Handelsgewerbe, wenn für den Betrieb keine Firma geführt wird oder er in das Handelsregister eingetragen ist; nach Laband hat es selbst keinen Einfluß aus eine Rechtsfrage, ob er befugt oder unbefugt betrieben wird.
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