Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110818
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191108189
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110818
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-08
- Tag1911-08-18
- Monat1911-08
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 191, 18. August 1911. Nichtamtlicher Teil. S,r-«rt«t>8283 andern Person abgetreten und letztere von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. so steht es jedem Dritten, der auf dem Gebiete des russischen Reiches eine besonders hierzu dienende mechanische Werkstatt besitzt, frei, mit dem Kom ponisten ein Abkommen zu treffen, wonach auch ihm eine solche Herausgabe gestattet werden soll; verhält der Kom ponist sich diesem Wunsche gegenüber ablehnend, so kann der Dritte beim Gericht') die Einräumung dieses Rechts ver langen; gleichzeitig wird dann das Gericht mit der Be willigung des Gesuchs nach gerechtem Ermessen die dem Komponisten zukvmmende Entschädigung sowie die Be dingungen und Mittel zur Einbringung dieser Entschädigung bestimmen. Artikel 43. Eine Verletzung des Urheberrechtes an einem musikalischen Werke wird nicht begangen, wenn: 1. Variationen. Transkriptionen, Phantasten. Etüden Uber das Ganze oder einen Teil des fremden musikalischen Werkes oder überhaupt Entlehnungen aus demselben heraus gegeben werden, sofern alle diese Veröffentlichungen vom Originale so stark abweichen, daß sie als neue und selb ständige musikalische Werke angesehen werden müssen; 2. in Werken, die einen wissenschaftlichen oder belehrenden Zweck verfolgen, in der Form von Beispielen einzelne Stellen des veröffentlichten oder öffentlich vorgetragenen musikalischen Werkes wiedergegeben werden. Artikel 44. Der Nachdruck eines im Auslande erschie nenen musikalischen Werkes ist in Rußland ohne Erlaubnis derjenigen Personen, denen nach den Gesetzen des Landes, in welchem diese Werke veröffentlicht worden sind, das Urheber recht zusteht, verboten, sofern jenes auswärtige Recht die durch dieses Gesetz sestgestellte Dauer des Urheberrechtes nicht übersteigt. Artikel 45. Der Komponist darf für sein Werk einen Text benutzen, den er ganz oder teilweise einem bereits ver öffentlichten literarischen Werke entlehnt. Die Herausgabe des Textes ist nur in Berbindung mit dem musikalischen Werke oder^ dann, getrennt von demselben, in einem Konzertprogramm erlaubt. Jedoch ist die Verwendung eines literarischen Werkes, das speziell als Text zu einem musikalischen Werke verfaßt wurde, dem Komponisten nur im Einverständnis mit dem Autor des literarischen Werkes gestattet. Artikel 46. Das Urheberrecht an einem musikalischen Werke, den ein Text begleitet, der auf Bestellung des Komponisten verfaßt wurde, gehört diesem letzteren in vollem Umfange; dagegen gehört das Recht zu einer getrennten Herausgabe des Textes, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Autor. Kapitel IV. Recht zur öffentlichen Ausführung dramatischer, musikalischer und musikalisch-dramatischer Werke. Artikel 47. Das Urheberrecht an dramatischen, musikalischen und musikalisch-dramatischen Werken umsaßt auch das ausschließliche Recht, dieselben öffentlich aufzuführen. Artikel 48. Das Recht des Komponisten auf die öffent liche Aufführung seines musikalischen Werkes wird nur dann geschützt, wenn er auf jedem Exemplare desselben einen Vermerk angebracht hat. wonach er sich dieses Recht vorbehält. Artikel 49. Für die öffentliche Aufführung eines musi kalischen. von Text begleiteten Werkes genügt die Erlaubnis des Komponisten. «> Durch eine Vervollständigung des Artikels 3l der Zivil prozeßordnung (Gesetzessammlung Bd. 3S, I. Teil, Ausgabe von 1892, vervollständigt 1902) wird die Zuständigkeit in dem obigen Falle dem Friedensrichter aberkannt. Artikel 50. Ohne Erlaubnis des Komponisten ist die öffentliche Aufführung eines musikalischen Werkes gestaltet: 1. wenn sie weder direkt noch indirekt einen Gewinn oder eine Bereicherung bezweckt; 2. wenn solche Sachen an Volksfesten vorgetragen werden und 3. wenn die Einnahme ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist und die Beteiligten für ihre Mitwirkung keine Vergütung erhalten. (Fortsetzung folgt.) Zu: Das Großantiquariat und seine Ausdehnung. (Vgl. Nr. 181—185 u. 188.) Zu der Einsendung des Herrn vr. E. H. D. möchte ich bemerken: Wenn Wahrheiten durch Worte und Theorien aus der Welt zu schaffen wären, würden manche Ausführungen von großein Nutzen sein. Ich unterließ es absichtlich, aus die kulturellen Seiten des Großantiquariats hinzuweisen, weil ich die Sache vom rein kaufmännischen Standpunkte anpacken wollte. Absicht lich wollte ich einen Gegensatz konstruieren zwischen der Moral, die auf Grund der Landesgesetze, der guten Sitten und des Anstandes der Kaufmann im allgemeinen kennt und der engeren, subtileren Denkart vieler Buchhändler. Welcher ich persönlich Hinneige und welche mir mehr zusagt, diese Frage ließ ich offen. Es muß jedoch gesagt werden, daß die Kritik der meisten Buchhändler eine einseitige ist. Jahrelang z. B. wurden die Schriften von Karl May als gute Jugendbücher verkauft. Heute werden sie verworsen. Der Geschmack der Zeit, der Zeitgeist, ist ein so wandelnder, daß man von einem »guten Buche« mit wenigen Ausnahmen nur bedingt sprechen kann. Die große Masse will auch die Kritik des einzelnen gar nicht. Sie will nicht bevor mundet werden, sie läßt sich lieber von bestimmten, ihr imponierenden geistigen Führern leiten. Deshalb entscheiden aber über die Güte der Bücher nicht nur Ethik und Moral, sondern auch Politik und Partei. Das sicht der Buch händler oft nicht ein. Ich hätte manches schöner und verlockender hinstellen können. So bestand z. B. der Stapel, der das Publikum seinerzeit im Warenhaus anzog und den Herr H. E. D. so übel aufnimmt, aus kleinen Klassikerausgaben. Werken von Goethe, Schiller, Heine usw. Ich selbst habe in meinem Leben schon einigen hundert guten Büchern zum Dasein verholfen, da ich an ziemlich ausgedehnte» Verlagen beteiligt war und bin. Ich habe auch vor vielen Jahren im öffentlichen Leben nicht selten in kulturellen Vereinen mitgearbeitet. Die Verleger und die Sortimenter, von nicht zu vielen Ausnahmen abgesehen, die heute ihre Tätigkeit bei der Literatur noch kulturell voll be friedigt, ohne daß sie ständig Geld zusetzen, sind wohl zu zählen. Wer sieht, wie oft, ja meist die besten Bücher kaum die Selbstkosten einbringen und wie irgend ein Sensations schmarren Tausende — Zehntausende bringt, muß. wenn er nicht bis zum Ende Idealist bleibt. Ekel oder — Verachtung davontragen. Der -oberste Grundsatz des Großantiquariats« ist (wenn man einen derartig umfassenden Begriff durch einige kurze Fremdworte definieren will) inhaltlich nicht »Quantität», sondern -Qualität«. Entweder kaust das Groß- Antiquariat die Vorräte aus den Verlagslagern — es ist aber bekannt, daß oft gerade die inhaltlich guten Bücher weniger gangbar sind und deren Restauslagen eher verkauft werden, als die schlechten —- oder aber es werden die Bücher von dem Großantiquar selbst hergestellt. Dann wird er sich 1207«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder