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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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S2S2 my-nbl-u s. d. Dtlchn, »uchh»nd-I. Mchtamtlicher Teil. ^ 191. 18. August 1911. an Urheberrecht am Werke; dies soll jedoch andere Personen nicht hindern, die gleiche Handschrift in selbständiger Be arbeitung herauszugeben. Artikel 31. Die Umarbeitung eines in erzählender Form erschienenen Werkes in ein dramatisches Werk, und umgekehrt, ist ohne Erlaubnis des Verfassers oder seiner Erben nicht gestattet. Artikel 32. Es ist verboten, in Rußland ein im Aus lande erschienenes literarisches Werk ohne Erlaubnis der jenigen Personen, denen nach den Gesetzen des Landes, in welchem diese Werke veröffentlicht worden sind, das Urheber recht zusteht, nachzudrucken, sofern jenes auswärtige Recht die durch dieses Gesetz festgestellte Dauer des Urheberrechts nicht überschreitet. Artikel 33. Der Verfasser eines in Rußland erschienenen Werkes und der russische Staatsangehörige, der sein Werk im Auslande herausgegeben hat. sowie ihre Erben haben das ausschließliche Recht, diese Werke in andere Sprachen zu über setzen, sofern sie auf dem Titelblatt oder im Vorwort sich dieses Recht Vorbehalten haben. Das ausschließliche Übersetzungsrecht steht dem Ver fasser während 10 Jahren vom Erscheinen des Original werkes an gerechnet zu. vorausgesetzt, daß er die Über setzung innerhalb 5 Jahren seit Erscheinen des Originalwerkes drucken läßt. Die Rückübersetzung einer Übersetzung in die Sprache des Originalwerkcs ist während der ganzen Dauer des an letzterem bestehenden Urheberrechts untersagt. Artikel 34. Werke, die gleichzeitig in verschiedenen Sprachen erscheinen, gelten für jede einzelne Sprache als Originalwerke. Artikel 35. Die im Auslande erschienenen, von fremden Staatsangehörigen verfaßten Werke dürfen in Rußland in Form einer Übersetzung..in die russische oder irgend eine andere Sprache auch ohne Erlaubnis des Verfassers oder seiner Rechtsnachfolger veröffentlicht werden, es sei denn, daß eine solche Einwilligung gemäß den von Rußland mit den auswärtigen Staaten zum Schutze des Urheberrechts ab geschlossenen Verträgen unbedingt verlangt ist. Solche Verträge dürfen den auswärtigen Staatsange hörigen keinesfalls größere Rechte gewähren als diejenigen, die die russischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 33 dieses Gesetzes genießen. Innerhalb dieses Rahmens darf dem auswärtigen Staatsangehörigen das ausschließliche Über setzungsrecht an im Auslande erschienenen Werken nur in dem Falle eingeräumt werden, wenn die russischen Staats angehörigen in den Vertragsstaaten einen gleichartigen Schutz ihrer Rechte genießen. Artikel 36. Der Übersetzer genießt an seiner Übersetzung Urheberrecht. Dieses Recht hindert jedoch andere Personen nicht, das gleiche Werk selbständig zu übersetzen. Artikel 37. Des Urheberrechtes sind entkleidet Gesetze. Regierungsverfügungen, Beschlüsse von gesetzgebenden Korpora tionen, von Land-, Stadt-, Stände- und anderen öffentlichen Versammlungen. Materialien zu diesen Gesetzen, Verfügungen und Beschlüssen, sowie Gerichtsurteile. Artikel 38. Reden, die in den gesetzgebenden Körper schaften. vor den Gerichtsbehörden, in den Land-, Stadt-, Stände- und anderen Vereinigungen sowie überhaupt in öffentlichen Versammlungen gehalten werden, können ohne Einwilligung des Redners in der periodischen Presse sowie in einzelnen Berichten über die Sitzungen der genannten Institutionen und Versammlungen wiedergegeben werden. Dem Autor steht aber das ausschließliche Recht zu. die Reden einzeln, sowie in Sammlungen herauszugeben. Artikel 39. Es ist gestattet, kleinere Auszüge aus bereits erschienenen fremden literarischen Werken zu entnehmen, oder fremde Werke von geringem Umfange gänzlich wiederzugeben, falls diese Entlehnungen und Wiedergaben in ein Werk, das ein selbständiges Ganzes bildet, oder auch in Lesebücher, sowie in andere Sammelwerke ausgenommen werden, die einen wissenschaftlichen, technischen oder belehrenden Zweck verfolgen. Artikel 40. Zeitungen. Zeitschriften sowie andere periodische Veröffentlichungen haben das Recht, aus andern gleichartigen Veröffentlichungen Nachrichten über Geschehnisse und Tagesneuigkeiten sowie telegraphische und telephonische Mitteilungen von auswärts, wenn sie auch von einem eigenen Korrespondenten herrühren, zu entnehmen. Andere Artikel von periodisch erscheinenden Veröffentlichungen dürfen nur in dem Falle wiedergegeben werden, daß der Verfasser dies nicht mit einem Vermerk verboten hat. Beständige Wiedergaben aus einer und derselben Ver öffentlichung sind untersagt. Telephonische und telegraphische Mitteilungen von aus wärts. die mit einem Verbotsvermerk versehen sind, dürfen während 18 Stunden von ihrer Veröffentlichung an durch die lokale Presse nicht nachgedruckt werden.') Artikel 41. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Kapitels finden sinngemäße Anwendung aus das Urheberrecht an geographischen, topographischen, astronomischen, sowie andern Karten. Globussen. Atlanten, Zeichnungen aus dem Gebiete der Naturkunde. Bau- und andern technischen Plänen, Zeichnungen, Riffen, sowie andern ähnlichen Werken, die ihrem Hauptzwecke und ihrer Bestimmung nach nicht als künstlerische Werke anzusehen sind. Kapitel III. Urheberrecht an musikalischen Werken. Artikel 42. Im Urheberrecht an musikalischen Werken ist das ausschließliche Recht des Komponisten auf Herstellung und Herausgabe von gekürzten Fassungen. Auszügen und Potpourris aus seinen musikalischen Werken inbegriffen, desgleichen die gänzliche oder teilweise Wieder gabe derselben für eine oder mehrere Stimmen, in ver schiedenen Tonarten, für einzelne Instrumente oder für ganzes Orchester, ferner die Üminstrumentierung oder die Wiedergabe des Werkes in Form von allerlei mechanischen Noten (Scheiben. Platten, Zylinder u. dergl), die zur Wiedergabe des Werkes mittels Grammophonen. Phonographen. Pianolas und anderen gleichartigen Instrumenten bestimmt sind"). Falls der Komponist persönlich sein musikalisches Werk in Form von mechanischen Noten, die für Phonographen. Grammophone und ähnliche Instrumente bestimmt sind, zum Zwecke des Verkaufs herausgegeben oder dieses Recht einer ') Ziffer IX der Einleitenden Bemerkungen enthält noch folgende besondere Vorschrift in Abänderung und Ergänzung der bezüglichen Gesetzesbestimmungen: Während der ganzen Fortdauer einer periodischen Veröffent lichung ist es untersagt, eine andere Veröffentlichung unter dem nämlichen Titel, den die schon erschienene trägt, erscheinen zu lassen. —> Ziffer X der »Einleitenden Bemerkungen» lautet folgendermaßen: »In Ergänzung der bezüglichen Gesetzesbestimmungen wird versügt: Die ohne Erlaubnis des Fabrikanten vorgenommene Nachahmung von mechanischen Noten lScheiben, Platten, Zy lindern u. dergl >, deren Bestimmung die Wiedergabe von Werken mittels Grammophonen, Phonographen, Pianolas und ähnlichen Instrumenten ist, ist verboten, wenn aus diesen Noten die Firma oder der Vorname und Name des betreffenden Fabrikanten an gegeben ist. Wer ohne Erlaubnis mechanische Noten verviel fältigt und herausgibt, ist verpflichtet, dem Geschädigten den ganzen ihm zugesügten Schaden zu ersetzen. Der Umsang des Schadenersatzes wird unter Zugrundelegung aller sachlichen Er wägungen nach gerechtem Ermessen des Richters sestgestcllt.
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