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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
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- Deutsch
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ISS, 21, August 1911, Amtlicher Teil. «Srsniri-u s, d. Dil«-, v»4?<md-l. 9359 5, 4 von der Klägerin herausgegebene buchhändlerische Anzeigenzettel, 6, 4 von der Klägerin erlassene Anzeigen in ärztlichen Zeitschriften (2 im »Ärztlichen Vereinsblatt« und 2 in der »Deutschen« bzw, »Münchener medizinischen Wochenschrift«), 7, die von der Klägerin abschriftlich wiedergegebenen und in Bezug genommenen Briefe (s. oben), 8, die Bekanntmachung des Börsenvereinsoorstandcs vom 15, März 1904, 9, die Urteile in Sachen Artistische Union E, K, Müller L Co. contra den Beklagten, Akten Og, III 12/01. König! Landger. Leipzig, 10. das Urteil des Königlichen Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 1911 in Sachen I. F, Lehmanns Verlag contra Kuhns (3 0 61/11). Alles dies befindet sich bei den Akten. Es wird darauf Bezug genommen. Im übrigen ist kein Beweis erhoben worden. Gründe. I. Es kann dahingestellt bleiben, 1. ob nicht die Mitglieder des Vorstandes des Beklagten hätten verklagt werden müssen, die den die Klägerin mit betressenden Beschluß gefaßt und ihn verbreitet haben, und ob nicht wenigstens der Klagantrag unter I. ) (Unterlassung) nur gegen jene Personen gerichtet werden kann, sowie 2. ob der Beschluß Tatsachen behauptet oder etwa nur ein Urteil darstellt. II. Selbst wenn man nämlich den beklagten Verein beiden Klageanträgen gegenüber als auf Grund von 8 31 Bürgerl. Gesetzb. bezw. Z 831 daselbst bezw. 88 18, 20 des sächs. Gesetzes vom 15. Juni 1868 haftbar ansteht (vergl. Satzung des Beklagten 88 13, Zahl 2; 31 Zahl 1. 10. 12; 23) und selbst wenn man mit dem Reichsgericht (s. Beiakten Ox III 12/01 Bl. 175) in dem Rundschreiben die Behauptung von Tatsachen erblickt, ist die Klage abzuweisen. Und zwar selbst dann, wenn alles dies richtig wäre, was die Klägerin über ihren Geschäftsbetrieb und über die Verteilung ihres Geschäftsgewinnes behauptet, wenn sie also insbesondere zum Ladenpreise verkauft und ihren Geschäftsgewinn nicht an ihre Mitglieder verteilt, sondern ihn, soweit sie ihn nicht zur Betriebserweiterung verwendet, der Verbandskasse zu fließen läßt, um auf diese Weise Verbandszwecke zu fördern und zwar auch solche, die auch Nichtmitgliedern zu Gute kommen. Es ist nämlich die Behauptung des Beklagten nicht als unwahr anzusehen, daß die Klägerin ein buch- händlerischer Betrieb sei, der den Geschäftsgewinn an die Mitglieder in einer Weise verteile, die als unzulässiger Rabatt (8 8 Zahl 1 und 2 der Verkaufsordnung) anzusehen ist. III. Ist dies der Fall, dann schlägt weder 8 824 noch 8 826 noch 8 823 Bürger!. Gesetzb. durch. Elfterer nicht, weil darin eine wahre Tatsache verbreitet ist. 8 826 nicht, weil die verbreitete Tatsache wahr und weder die Art und Weise, in der die Verbreitung erfolgte, noch der Zweck, zu dem sie vorgenommen wurde, rechtswidrig und unsittlich war. Die Maßregel, die zur Durchführung dieses wirtschaftlichen Kampfes benutzt wurde, war auch nicht geeignet, den Geschäftstrieb ganz zu unterbinden. Denn es wurde nicht jede Lieferung vom Verlag verboten, sondern es wurde den Verlegern die Wahl gestellt zwischen Nichtlieferung und Lieferung mit beschränktem Rabatt. Allerdings würde der Erfolg völliger Geschäftsunterbindung auch bei Lieferung mit beschränktem Rabatt eintreten können, nämlich wenn der Rabatt so niedrig bemessen würde, daß der Klägerin ein Verkauf mit Gewinn unmöglich wäre. Ob dies im vorliegenden Falle eingetrcten ist, kann aber dahingestellt bleiben. Denn es würde weiter nötig sein, daß dieser niedrige Rabatt von deui Beklagten gewollt oder in seiner Absicht gelegen war. Daß dies zutrcffe, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Denn nach der über reichten Bekanntmachung vom 15. März 1904 und nach den Erläuterungen zur Verkaufsordnung ist der Vorstand des Beklagten zwar bestrebt, seiner Aufgabe entsprechend mit allen Mitteln für den Schutz und die Förderung des im Börsen verein zusammengeschlossenen Buchhandels zu wirken. Er bemüht sich aber, hierbei jedes ungesetzliche und illoyale Mittel zu vermeiden. Wenn die Klägerin meint, mit 10"/, Rabatt könne sie nicht mehr gewinnbringend verkaufen, und wenn sie dies in der aus dem überreichten Urteile des Königlichen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 1911 (Seite 4 unter 2) ersichtlichen Weise darzutun versucht, so ist darauf zu entgegnen: Kundenrabatt braucht sie nicht ihren Abnehmern zu gewähren; spart sie aber diesen, dann bleibt schon Gewinn für sie. Ferner wird sie Verpackungsaufwand durch Sammel- liefsrung unter Benutzung der ihr zur Seite und zu Gebote stehenden ärztlichen Verbandsorganisation in weiterem Umfange ersparen können. Auf gleiche Weise wird sie ihre Spesen für Reklame sehr verbilligen können. Dann aber gibt es Werke ohne Ladenpreis G 5 " der Verkaufsordnung) und gering rabattierte Werke G 7 daselbst), die über den Ladenpreis hinaus bezahlt verlangt werden können, und endlich können bestimmte andere, insbesondere antiquarische Werke zu beliebigem Preise abgesetzt werden (Z 15, 16 der VerkaufSordnungj, ganz abgesehen davon, daß eine Anzahl Verleger sich dem Vorgehen des Beklagten nicht angeschlossen haben. Aus alledem ersieht man, daß der geringe, angeblich 10"/, nicht übersteigende Rabatt, der der Klägerin noch gewährt wird, nicht allein berücksichtigt werden darf und daß man nicht deshalb allein zu dem Schluß kommen kann, der Klägerin sei jeder einträgliche Geschäftsbetrieb unmöglich gemacht. (Vgl. zu alledem die Urteile des Oberlandesgerichts 1217»
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