ss 5 8 «Irl-ndl-rt >. d. D>I4n. «Uchhand-I. Amtlicher Teil. 1S3, 21. August 1911. Mitgliedern wenigstens mittelbar zu gute. Darin liege schon ein Verstoß gegen Z 8, Zahl 1 und 2 der Verkaufsordnung. Denn die Verbandsmitglieder wüßten, daß der Gewinn der Verbandskasse und mittelbar wieder ihnen zufließe. Daher würden sie bestrebt sein, bei der Klägerin zu kaufen, und sie andern Buch händlern gegenüber bevorzugen und hierdurch andere Buchhandlungen schädigen, von denen sie früher bezogen hätten. (Beweis: Kuhns; Nitzsche; Rost — Adresse Bl. 9 —.) Die Firma der Klägerin sei allein schon die denkbar beste Reklame. Die Klägerin gewähre zudem den denkbar größten Rabatt, da sie ganz auf Eigengewinn verzichte. Die Schädigungen, die hierdurch dem geordneten buchhändlerischen Verkehr zugefügt werden könnten, hätten aber gerade durch ZZ 8 und 3' der Verkaussordnung verhütet werden sollen im Einklang mit Z 1? der Verkehrsordnung des Beklagten. (Beweis: Bollert, Ruprecht — Adressen Bl. 10 d. A. —). v) Wäre selbst Z 8 der Verkaufsordnung nicht klar gefaßt, so wäre lediglich der Beklagte berechtigt, ihn auszulegen. Die Klägerin habe sich dieser Auslegung zu fügen. Denn sie sei nicht Mitglied des Börsen vereins. Sie müsse sich also, wenn sie die Vorteile des Beklagten genießen wolle, seinen Anschauungen beugen. Nur Mitglieder des Beklagten könnten gegen eine den Beschlüssen zu gründe liegende angebliche falsche Auffassung des Beklagten die satzungsgemäßen Behelfe ergreisen. Nicht aber .könne Klägerin aus dem Wege des 8 824 Bürger!. Gesetzbuch zum gleichen Ziele kommen. Denn gegen den Beschluß, der ihr die Benutzung der Vorteile des Börsenvereins entziehe, hätte sie auch dann nichts unternehmen können, wenn dem Beschlüsse keine Begründung beigefügt worden wäre, ä) Unerheblich sei es, daß der Beklagte die gegen die Buchhandlung des Verbandes deutscher Handlungsgehilfen ergriffenen Maßregeln wieder aufgehoben habe. Denn in jenem Falle hätten die Verhältnisse anders gelegen. Auch könne die Klägerin ihrerseits hieraus keine Rechte herleiten, o) Weshalb Kuhns seinerzeit nicht als Mitglied des Beklagten ausgenommen worden sei, könne jetzt nicht mehr festgestellt werden. Der damalige Briefwechsel habe nur die Beschaffung der Unterlagen für das Aufnahme gesuch betroffen. k) Der Vergleich mit Buchhandlungen auf genossenschaftlicher Grundlage sei unrichtig. Denn dort sehle der Zusammenhalt der Mitglieder (Genossen, Gesellschafter, Aktionäre), der im Falle der Klägerin gegeben sei. Ebenso gehe die Heranziehung des Beklagten in diesem Sinne fehl, g) Sämtliche buchhändlerische Vereinigungen seien mit dem Vorgehen deS Beklagten einverstanden. (Beweis: Börsenblatt vom 15. November 1910 und vom 17. März 1911; R. L. Prager, Berlin — Bl. 12, 47 —.) b) Es bestehe auch für die Klägerin gar kein Bedürfnis. Der Arzteverband könne seine Zwecke mit Hilfe des geordneten Buchhandels erreichen. Er dürfe nicht, um seine Zwecke zu erreichen, die Interessen anderer Verbände verletzen. Nach alledem seien die Angaben im Rundschreiben richtig. 2. Daß die Behauptung im Rundschreiben den von der Klägerin behaupteten Schaden verursacht habe, sei unzutreffend. s) Zwar habe der Kommissionär-, der Buchhändler- und der Verlegerverein sich dem Vorgehen des Beklagten angeschlossen. Allein das sei nicht di« Folge jener Behauptungen. Vielmehr verlange der Kommissionär- und der Buchhändleroerein satzungsgemäß, daß ihre Mitglieder auch dem beklagten Vereine angehören müssen, was bei Kuhns nicht zugetroffen habe. Der Verlegerverein aber habe freiwillig gehandelt; allerdings sei er dem Beklagten gegenüber satzungsgemäß verpflichtet gewesen, so zu handeln, wie er gehandelt habe. l>) Ursächlich sei höchstens der im Rundschreiben enthaltene Beschluß, nicht aber seine Verbreitung und nicht seine Begründung. Insoweit gehe der Klagantrag fehl, o) Daß Klägerin nicht bestehen könne, sei falsch. Ein Teil der Verleger habe sich dem Vorgehen nicht an geschlossen, z. B. Julius Springer in Berlin. Nach alledem sei weder 8 824 noch 8 826 Bürgerl. Gesetzb. anwendbar. Der Beklagte sei in seinem Vorgehen sehr vorsichtig. — Beweis: die Bekanntmachung des Börsenvereinsvorstandes vom 15. März 1904 — und habe alles vermieden, was ungesetzlich sein könnte. VI. Zum Vortrag gelangt sind, wie zum Teil an anderer Stelle schon erwähnt ist: 1. die Satzungen des Beklagten und des Arztevereins, 2. die Berkehrsordnung, 3. die Verkaufsordnung, 4. das in Frage stehende Rundschreiben des Vorstandes des Beklagten.