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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
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- Deutsch
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193, 21. August 1911. Amtlicher Teil. «Srs-Ndl»« s. «. Ivtlch», «nchha»»-r 9857 habe auch einige Tage später vom Beklagten Drucksachen zugesandt erhalten und wohl auch die Erklärung gemäß Z 2 Absatz 3 Zahl 4 der Satzung des Beklagten unterschrieben und zurückgesandt. Dann habe er aber nichts wieder gehört und sich nicht weiter um die Sache gekümmert, in der Annahme, daß er Mit glied geworden sei. Erst neuerdings, nach Ausbruch der Streitigkeiten zwischen dem Ärzteverband und dem Börsenverein habe sich zum Erstaunen aller Beteiligten herausgestellt, daß Kuhns gar nicht Mitglied des Beklagten geworden ist. Das frühere Verhalten des Beklagten zeige aber, daß er früher kein Bedenken gegen die Klägerin gehabt habe. Auch in der ganzen inzwischen verflossene» Zeit sei keinerlei Bean standung erfolgt. Nach alledem könne kein Zweifel sein, daß die beanstandete Behauptung des Beklagten im Rund schreiben unwahr sei. 2. Infolge jener unwahren Behauptungen — und zwar nicht schon durch den betreffenden Beschluß des Vorstandes des Beklagten, sondern durch die Verbreitung desselben — seien der Klägerin die schwersten geschäftlichen Schäden erwachsen und weitere zu befürchten, so daß das Weiterbestehen der Klägerin überhaupt in Frage gestellt werde. ») Es sei ihr nämlich in der Tat der Bezug und die Benutzung des Börsenblatts und aller Anstalten und Einrichtungen des Beklagten entzogen worden. Das wäre nicht geschehen, wenn der Vorstand des Beklagten die Klägerin nicht als Schleudere! angesehen hätte. (Beweis: Buchhändler Einhorn i. Fa. E. F. Steinacker, Leipzig.) b) Ebenso habe der Verein der Leipziger Buchhändler der Klägerin (oder richtiger: ihrem Prokuristen vr. Kuhns) die Benutzung der Bestellanstalt entzogen, zugleich auch die Mitgliedschaft. Letzteres sei allerdings die Folge davon, daß Kuhns nicht Mitglied des beklagten Vereins sei. Denn nach der Satzung des Vereins der Buchhändler müßten dessen Mitglieder auch dem beklagten Verein angehören. (Beweis: der Vorstand jenes Vereins.) o) Weiter habe der Verein Leipziger Kommissionäre infolge des Verhaltens des Beklagten beschlossen, daß kein Mitglied der Klägerin mehr liefern dürfe. Insbesondere habe der bisherige Kommissionär der Klägerin nur aus diesem Grunde die weitere Lieferung eingestellt. (Beweis: Einhorn, s. oben.) ä) Endlich habe der Verlegerverein infolge jenes Vorgehens des beklagten Vereins am 7. November 1910 ein stimmig beschlossen, daß, nachdem der Beklagte erklärt habe, gemäß 8 3, Zahl 3 der Verkaufsordnung dürften eine Anzahl Vereinsbuchhandluugen nicht als Buchhändler behandelt werden, nunmehr selbstverständlich auch die sämtlichen Mitglieder des Verlegervereins jenen Vereinsbuchhandlungen nicht oder nur mit beschränktem Rabatt liefern dürften. Dem Verlegeroerein gehörten fast alle und jedenfalls alle namhaften Verleger an. Die Verleger hätten bis Anfang Dezember regelmäßig und zu den alten Bedingungen geliefert. Dann seien einzelne Erschwerungen eingetreten und seit Anfang Januar 1911 liefere kein Verleger mit mehr als 10"/, Rabatt. (Beweis: Buchhandlungsleiter Nitzsche.) Bei Gewährung von nur 10"/, Rabatt sei aber keine Buchhandlung existenzfähig. (Beweis: Sachverständigengutachten.) Alle diese Schäden seien Folge jener unwahren Behauptungen. Der Beklagte müsse sie daher vertreten. 3. Der Beklagte sei sich auch von vornherein bewußt gewesen, daß jene Behauptungen unwahr seien. Er sei auf diese Unwahrheit noch besonders durch einen Brief des klägerischen Anwalts vom 3. November 1910 hingewiesen worden, habe aber mit Brief vom 21. November 1910 erklärt, daß er auf seinem Standpunkt beharre. Er sei sich der Unrichtigkeit seiner Ansicht bewußt gewesen und habe trotzdem sich zum Vorgehen gegen di, Klägerin entschlossen. Er habe ganz planmäßig gehandelt und sich zuvor des Einverständnisses des Verleger vereins, des Leipziger Kommissionärvereins und des Vereins Leipziger Buchhändler versichert. Es handle sich um einen Versuch, im Wege des Boykotts die Vereinsbuchhandlungen zu beseitigen. Der Beklagte handle nach alledem bewußt in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Also sei nicht nur 8 824, sondern auch 8 82S Bürgerliches Gesetzbuch anwendbar. V. Der Beklagte bittet, die Klage abzuweisen, gibt die Briese, soweit sie an ihn gerichtet und von ihm ausgegangen seien, als richtig zu und entgegnet im übrigen folgendes: 1. Die im Rundschreiben enthaltene Behauptung sei richtig. ") Wie der Geschäftsbetrieb der Klägerin eingerichtet und welche Verwendung des ihm der Höhe nach unbe kannten erzielten und zu erzielenden Gewinns geplant sei, wisse er nicht. d) Selbst wenn aber der Gewinn so, wie die Klägerin es darstelle, der Verbandskasse zufließe, komme er den Börsenblatt sür den Lauschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. 1217
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