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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
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- Deutsch
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9356 Börsenblatt f. d. Mich». Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 193 21. August 1911. die Benutzung der Stellenvermittlung frech und die Gewährung von Unterstützungen und Darlehen könne ebenfalls auch an Nichtmitglieder erfolgen. (Beweis: die Verbandssatzung.) ä) Der Arzteverband habe eine eigene Verlags- und Sortimentsbuchhandlung zunächst aus organisatorischen Gründen errichtet, um selbst verlegen und die Verlagswerke verbreiten zu können. Also habe er zunächst nicht bloß in der Absicht gehandelt, Gewinn zu erzielen. Allerdings habe er diese Absicht mit gehabt und auf Gewinn gehofft. Sonstige Erwerbsunternehmungen betreibe der Verband nicht. Die Buchhandlung des Ärzteverbandes sei kein Eindringling in den buchhändlerischen Verkehr und kein Schädling. Vielmehr hätten sich Vereins- und Verbandsbuchhandlungen als unabweisbares Bedürfnis herausgestellt, weil ein Streben nach sachlicher Spezialisierung sich mit Recht geltend mache und der ge wöhnliche Sortimentsbuchhandel seine Aufgaben in jener Hinsicht nicht zu erfüllen vermöge. Gerade der Sortimentsbuchhandel habe den Anschluß der Klägerin an die buchhändlerische Standesorganisation nötig gemacht, weil er Lieferung ihrer Verlagswerke im gewöhnlichen buchhändlerischen Wege verlange und weil der eine oder andere direkte Bezieher seine Bestellungen davon abhängig gemacht habe, daß die Klägerin gleichzeitig auch fremden Verlag liefere. (Beweis: Prokurist Kuhns und der buchhändlerische Leiter der Klägerin Nitzsche, beide in Leipzig.) s) Übrigens habe der Beklagte selbst anerkannt, daß die in dem Rundschreiben aufgestellte Behauptung nicht wahr und daß die von der Klägerin geplante Gewinnverteilung unbedenklich sei. Denn der Beklagte habe die gegen eine ähnliche Verbandsbuchhandlung, nämlich die des Deutschen Handlungsgehilfenverbandes in Hamburg, ergriffenen gleichartigen Maßregeln aus Erwägungen wieder aufgehoben, die mit obigen Aus- führungen übereinstimmten. (Beweis: Brief de? Beklagten an den Verein Leipziger Kommissionäre vom 16. Februar 1911, BI. 59 der Akten.) k) Selbst eine Verteilung des Gewinns an die Mitglieder des Arzteverbandes würde keine Gewährung unzu lässigen Rabatts darstellen. Noch viel weniger liege eine solche vor, wenn — wie im vorliegenden Falle — der Geschäftsgewinn zur Förderung der Vereinszwecke im Interesse der Mitglieder und von Nichtmitgliedern in der angegebenen Weise verwendet werde. Denn K 8 der Verkaufsordnung wolle nur ein Gebaren treffen, durch das dem einzelnen Käufer oder dessen Hintermann ein bestimmter Vorteil zugesagt werde durch den der Käufer die Waren billiger erhalten würde, als es nach der Verkaufsordnung zulässig wäre. Rabatt sei etwas anderes als Geschäftsgewinn. Er müsse den Preis der Ware selbst herunterdrücken. Wollte man eine andere Auslegung wählen, so würden auch andere, auf genossenschaftlicher Grundlage ruhende buchhändlerische Betriebe betroffen werden. Denn auch bei ihnen wäre der der Klägerin gemachte Einwand möglich, daß ihre Mitglieder (Gesellschafter, Genossen, Aktionäre) bei ihnen kaufen könnten, um hierdurch sich indirekt in Gestalt von Gewinnanteil Vorteile zuzuführen. Vor allem wäre der beklagte Verein dann selbst getroffen. Denn auch er verfolge gemeinnützige Bestrebungen und fördere sie mit Mitteln, die er durch Verlag und Vertrieb des Börsenblattes und anderer buchhändlerischer Artikel erwerbe. x) Die Auslegung der Verkehrs- und Verkaufsordnung aber sei nicht Sache des Beklagten, sondern des Gerichts. Sie ergebe sich übrigens klar, und zwar zu gunsten der Klägerin aus den der Verkaufsordnung angefügten Erläuterungen. Doch sei sie überhaupt unnötig, weil ein klarer, nicht auslegungsbedürftiger Wortlaut vorliege. b) Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich endlich daraus, daß der Prokurist der Klägerin, vr. Kuhns, vom Verein Leipziger Buchhändler als Mitglied aufgenommen sei und daß auch der Beklagte ihn habe als Mitglied aufnehmen wollen. Kuhns sei zunächst vom Verein der Buchhändler abgelehnt worden, weil er nicht Buchhändler sei. (Beweis: Brief jenes Vereins an Kuhns vom 21. 3. 07, Bl. 60b.) Auf Vorstellung gegenüber dem Beklagten (Beweis: Brief vr. Thierschs an den Beklagten vom 5. April 1907, Bl. 61.) habe dieser erwidert, Kuhns könne Mitglied werden, der Verein der Buchhändler sei verständigt worden, Kuhns möge seine Anmeldung erneuern. (Beweis: Brief des Beklagten an vr. Thiersch vom 11. April 1907, Bl. 62.) Kuhns sei hierauf vom Verein der Leipziger Buchhändler als Mitglied ausgenommen, wegen seiner An meldung beim Böisenoerein aber angewiesen worden, sich direkt bei jenem zu melden. (Beweis: Briefe des Vereins der Buchhändler an die Klägerin, an Kuhns und an vr. Thiersch vom 11. und 18. April 1907, Bl. 62b/64.) Hierauf habe am 24. April 1907 Kuhns beim Beklagten um Aufnahme nachgesucht, (Beweis: Brief vom 24. April 1907, Bl. 64 b.)
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