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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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193, 21. August I9II. Amtlicher Teil. «IrlmeiaU s. d. vpchn. v»ch,and-l. 935k ziehen würden. Diese Ausschließung kann nach Z 8 unter anderem wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der nach Z 2 Abs. 3 Zahl 4 übernommenen Verpflichtung erfolgen, in allen Stücken den Satzungen und Ordnungen deS Börsenvereins sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptoersammlungen und des Vorstandes sich zu unterwerfen. Im Anschluß hieran bestimmt Z 19 der Verkaufsordnung, daß nach Z 4 Abs. 2, Z 8 und Z 9 der Satzung solche Verstöße gegen die Verkaufsordnung behandelt werden sollen, die als eine geflissentliche Verletzung gegen Z 3 Ziffer 3 der Satzung sich darstellen. Nach dieser angezogenen Bestimmung der Satzung haben die Mitglieder des Beklagten die Pflicht, die Satzungen und Ordnungen des Beklagten, die satzungsgemäßen Beschlüsse seiner Hauptversammlungen und seines Vor standes sowie die von den Kreis- und Ortsveceinen beschlossenen, von dem Vorstande oder der Hauptversammlung des Beklagten genehmigten Bestimmungen über den Verkehr mit dem Publikum zu befolgen. Die Verkehrs- und die Verkaufsordnung sind bisher nicht geändert. Nach den Erläuterungen zur VerkausS- ordnung (oergl. S. 45) soll, »um eine angemessene Fortbildung dieses buchhändlerischen Rechtes sicherzustellen, nach 2 oder 3 Jahren ein Ausschuß zur Revision der Verkaufsordnung eingesetzt werden, welcher der folgenden Hauptversammlung des Börsenvereins Bericht zu erstatten und etwaige Änderungen vorzuschlagen hat». Es ist jedoch bisher nichts Der artiges geschehen. IV. Die Klägerin stützt sich aus Z 823, aber auch auf ß 825 und Z 826 Bürgerliches Gesetzbuch und führt zur Begründung ihrer Klage aus: 1. Die in jenem Rundschreiben enthaltene Behauptung, daß sie ihren Geschäftsgewinn in einer Weise verteile, die der Gewährung unzulässigen Rabattes gleichkomme, sei unwahr. ») Sie betreibe nämlich eine ganz reguläre Buchhandlung. Sie habe keinen Laden, sondern nur Versandgeschäft. Es würden von ihr Ansichtssendungen gemacht und verlangt und Kataloge erbeten und verschickt. Jährlich würden an die 1099 Rundschreiben versandt, und im Geschäftsjahre 1919/1911 seien mehr als 999 für buchhändlerischs Anzeigen aufgewendet worden. Diese Anzeigen enthielten keine aus. fälligen Anpreisungen und keine Preisunterbietungen. (Beweis: 4 Anzeigen in ärztlichen Zeitschriften.) Im wesentlichen würden wissenschaftliche Werke vertrieben, also keine sogen. Brotartikel, und zwar zumeist an Arzte, die in kleinen Orten, in denen keine Buchhandlung sei, wohnten und die sonst annehmbar über haupt nichts kaufen würden. Der Sortimentsbuchhandel werde also nicht geschädigt, wohl aber erwachse ihm Nutzen, weil durch die Tätigkeit der Klägerin und des Arzteverbandes viele ausländische und im Aus lände wohnende deutsche Ärzte wieder sich der Benutzung der deutschen medizinischen Literatur zugewendet hätten. Die Klägerin habe eine Anzahl Berlagswerke in ihrem Verlage, die teils der Organisation und Agitation des Arzteverbandes dienten, teils aber wissenschaftlicher Natur seien. Alle diese Verlagswerke würden dem Sortimentsbuchhandel mit 39"/, Rabatt geliefert. (Beweis: 4 Ankündigungszettel der Klägerin; Buchhändler Nitzsche in Leipzig als Zeuge.) b) Alle Bücher würden von der Klägerin nur zum Ladenpreise verkauft. Preisrabatt werde nicht gewährt, weder in bar, noch sonst. v) Eine Verteilung des Geschäftsgewinnes an die Mitglieder des Arzteverbandes sei weder bisher erfolgt, noch geplant. Gewinn sei überhaupt nur in mäßiger Höhe erzielt: nämlich 1997/98: 1994.99 1998/99: 271.17 1999/19: 1924.94 ^ und 1919/11: 1827.59 (Beweis: das überreichte Inventur- und Bilanzbuch der Klägerin.) Diese Gewinne seien zur Erhöhung des Betriebskapitals verwendet worden. Das Betriebskapital Habs der Arzteverband aus seiner Verbandshauptkasse gewährt und inzwischen von 9388.94 auf 12 818.94 ^ erhöht. (Beweis: wie oben.) Weitere Erhöhungen seien geplant, um den Verlag vergrößern zu können. Also werde in abseh barer Zeit ein wirklicher anderweit verwendbarer Reingewinn sich nicht ergeben. Falls er sich ergeben werde, sei geplant, ihn zunächst zur Deckung der der Verbandshauptkasse buchmäßig gutgeschriebenen Summen zu verwenden. Über die Verwendung der sich dann später ergebenden, wirklichen Überschüsse sei noch keine Entschließung gefaßt. Wahrscheinlich würden sie der Stellenvermittlung und der Witwen- und Waisenkasse des Arzteverbandes zugewsndet werden. Keinesfalls würden sie zur Verteilung an die Mit glieder gelangen. (Beweis: Zeugnis Nitzsches.) Die Stellenvermittlung und die Witwen- und Waisenkasse seien gemeinnützige Zwecke, die der Arzteverband verfolge und die sich nicht aus die Verbandsmitgliedsr beschränkten. Denn der Verband erstrebe diese und andere Ziele im Interesse der gesamten deutschen Arzte. Allen deutschen Ärzten stehe ISIS»
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