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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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9354 Borl-nrwud. DIschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 193, 21. August 1911. die nach Mitteilung des Vorstandes des Beklagten gegen Bestimmungen der Verkaussordnung geflissentlich verstoßen haben, ihren Verlag gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern. Das Rundschreiben trägt das Datum 2 7. Oktober 1910. Das Rundschreiben enthält zunächst die Mitteilung, daß 2 Firmen von dem Bezüge des Börsenblattes, der Be nutzung desselben zu Inseraten sowie von der Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen ausgeschlossen worden seien, und zwar wegen Vermittlung von Lieferungen an ein nicht anerkanntes Warenhaus (geflissentlicher Verstoß gegen 8 3 Zahl 4 der Satzung des Börsenvereins). Im zweiten Teile lautet das Rundschreiben dahin, daß der Vorstand des Börsenvereins beschlossen habe, .daß 12 Buchhandlungen von Fochvereinen und -Verbänden — darunter die Klägerin — gemäß Z 3 Zahl 3 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum nicht als buchhändlerische Betriebe be handelt werden dürfen, da sie ihren Geschästsgewinn an Mitglieder resp. Abnehmer in einer Weise ver teilen, die als unzulässiger Rabatt (8 8 Zahl 1 und 2 der Verkaufsordnung) anzusehen ist. Es ist daher auch diesen Betrieben der Bezug des Börsenblattes und die Benutzung desselben zu Inseraten, sowie die Benutzung aller Vercinsanstalten und -Einrichtungen zu versagen». Ein Abdruck des Rundschreibens befindet sich im Umschläge Blatt Io der Akten. Aus seinen zum Vortrag gelangten Inhalt wird im übrigen verwiesen. II. Die Klägerin beantragt nun in ihrer Klage, auf obige unstreitige Tatsachen Bezug nehmend: den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, 1. bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Strafe für jeden Zuwiderhandlungsfall zu unterlassen, künftig in Rundschreiben die Behauptung aufzustellen, daß Klägerin zu den Buchhandlungen gehöre, die ihren Geschäftsgewinn an ihre Mitglieder resp. Abnehmer in einer Weise verteilen, die als unzulässiger Rabatt (Z 8, Abs. 1 und 2 der Verkaufsordnung) anzusehen sei; 2. seinen Mitgliedern durch Rundschreiben mitzuteilen, daß die Klägerin nicht zu den Buchhandlungen gehöre, die ihren Geschäftsgewinn an ihre Mitglieder resp. Abnehmer in einer Weise verteilen, die als unzulässiger Rabatt (Z 8, Absatz 1 und 2 der Verkaussordnung) anzusehen ist, 3. das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. III. Unstreitig betreibt der »Verband der Ärzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen» unter der im Handelsregister eingetragenen Firma, wie die Klage sie angibt, eine Buchhandlung, deren Prokurist der praktische Arzt vr. Kuhns ist. Sie betreibt Verlags-, aber auch Sortimentsbuchhandel. Sie ist nicht Mitglied des beklagten Vereins, hat also kein Recht auf Benutzung der von diesem ins Leben gerufenen und betriebenen Anstalten und Einrichtungen. Der Beklagte ist eine Genossenschaft sächsischen Rechts. Seine Satzung (vom 25. September 1887) samt Nachträgen (zu 88 1, 2, 3), sowie die Satzungen des Verbandes der Ärzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen befinden sich bei den Akten, sind vorgetragen und unstreitig richtig. Ebenso ist unstreitig, daß der Verkehr der Buchhändler untereinander durch die »Verkehrsordnung« (vom 24, April 1910, in Kraft getreten am 20, Mai 1910) und der Verkehr zwischen Buchhändlern und Publikum durch die -Verkaufsordnung» (vom 24. April 1910) geregelt ist. Beide Ordnungen samt den -Erläuterungen der Verkaussordnung» sind zum Vortrage gelangt. Aus ihnen und den Satzungen des Beklagten find besonders folgende Vorschriften hervorzuheben: Nach ß 1 der Verkehrsordnung will diese die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche seststellen. Unter »Buchhändlern» versteht sie Personen, die sich für eigene Rechnung oder als verantwortliche Leiter von Geschäftsbetrieben mit dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Gegenständen des Buchhandels als Hersteller (Verleger), Ver breiter (Sortimenter, Antiquare) oder Vermittler (Kommissionäre, Barsortimenter) beschäftigen (8 1, Absatz 2, Satz 1). 8 l, Absatz 2, Satz 2 der Verkehrsordnung bestimmt dann übereinstimmmend mit 8 3, Absatz 3 der Verkaufsordnung: »Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäufe! behandelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also aus Eigengewinn gerichteten, buchhändlerischen Betrieb führen, der bei der zuständigen Behörde angemeldet ist, und nicht mit einem unzulässigen Rabatt liefern oder den erzielten Geschäftsgewinn an ihre Mitglieder oder Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von unzulässigem Rabatt gleichkommt (Verkaufsordnung 8 3, 3).» Wegen der Rabattgewährung bestimmt die Verkaufs- ordnung: -Die Gewährung eines höheren Rabatts oder Skontos, als ihn die Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine gestatten, darf weder bar erfolgen, noch durch Zuwendung anderer Vorteile, wie Zugaben, Rabattmarken, Gutscheine, Gutschrift und anderes (Z 8 Zahl 1), Es macht keinen Unterschied, ob diese Vorteile dem Käufer selbst oder in seinem Austrage oder mit seinem Einverständnis Dritten zugewendet werden (Z 8, Zahl 2), Beide Ordnungen erklären, daß sie für alle Buchhändler bindend seien (je H 2). Z 4 Abs. 2 der Satzungen des Börsenvereins bestimmt, daß das Börsenblatt, die Kataloge und die übrigen Drucksachen des Börsenvereins mit Ge nehmigung von dessen Vorstand ausnahmsweise auch von Nichtoereinsmitgliedern bezogen und das Börsenblatt von ihnen zum Inserieren benutzt werden könne; alles dies sei aber ausgeschlossenen Mitgliedern und allen Nichtmitgliedern zu ver sagen, gegen welche Tatsachen oorliegen (Z 8), die bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließungsverfahrens nach sich
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