Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen Werden aus Borais gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 19Z. Leipzig, Montag den 21. August 1911. 78. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachstehend veröffentlichen wir das in Sachen der Buchhandlung des Verbandes der Aerzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen in Leipzig gegen , den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am 14. Juli 1SI1 ergangene Urteil des Königlichen Landgerichts zu Leipzig. Leipzig, den 21. August 1911. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ru Lerprig. Karl Siegismund. Georg Krepenberg. Curt Fernau. Artur Seemann. Max Kretschmann. Hermann Seippel. Im Namen des Königs! In Sachen der Buchhandlung des Verbandes der Ärzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen, vertreten durch ihren Inhaber, den Verband der Ärzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen, in Leipzig Klägerin, — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt vr. Thiersch in Leipzig — gegen den Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig, Beklagten, — Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Frenkel und vr. Riedel in Leipzig — wegen Unterlassung und Vornahme einer Handlung erkennt die elfte Zivilkammer des König lichen Landgerichts zu Leipzig unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors vr. Meister, des Landgerichtsrats vr. Hedrich und des Landrichters vr. Riese süc Recht: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbestand. I. An die Mitglieder des beklagten Vereins ist im Oktober 1910 ein mit -Börsenverein der Deutschen Buch- Händler zu Leipzig« überschriebenes und mit »Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig« (5 Namen) unterschriebenes gedrucktes Rundschreiben versandt worden. Die Versendung ist durch den genannten Vor- stand erfolgt. Außer an die Mitglieder des Beklagten ist das Rundschreiben auch an diejenigen Verleger geschickt worden, die die sogen. Verlegererklärung unterschrieben haben, d. h. eine Erklärung, durch die sie sich verpflichten, Buchhändlern, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 1216 Verkündet am 14. Juli 1V11 lgez.) Rem. Schumann als Gerichtsschreiber.