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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
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- Deutsch
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^ 193, 21. August 1911. Nichtamtlicher Teil. rmqn. BuchhaE. 9387 Desgleichen erlischt der Vertrag auf Verlangen des Verfassers, wenn entschuldbare Gründe geltend gemacht werden können, die zwar im Artikel 684 des Zivilgesetzbuches (Gesetzessammlung Bd. X, Teil I, Ausgabe 1900) nicht vor gesehen sind, die aber den Verfasser zwingen, die Veröffent lichung seines Werkes aufzugeben; in diesem Falle ist der Autor verpflichtet, dem Verleger alle für die Ausgabe ge machten Auslagen zu ersetzen. Artikel 69. Falls in bezug auf die Zahl der Auflagen oder der Exemplare keine spezielle Abmachung besteht, hat der Verleger eines literarischen oder künstlerischen Werkes das Recht auf Herstellung einer Auflage von nicht mehr als 1200 Exemplaren und der Mustkverleger auf Herstellung einer solchen von nicht mehr als 200 Exemplaren. Artikel 70. Der Verleger hat kein Recht, ohne Er laubnis des Verfassers oder seiner Erben irgendwelche Er gänzungen, Weglassungen oder überhaupt Änderungen, weder am Werke selbst, noch am Titel desselben, noch an der Be zeichnung des Verfassers vorzunehmen, mit Ausnahme solcher Abänderungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Vornahme der Verfasser in gutem Glauben nicht hätte ver sagen dürfen. Artikel 71. Der Verfasser, der das Verlagsrecht an seinem Werke abgetreten hat, darf eine neue Auflage dieses Werkes vornehmen, sobald die erste Auflage vom Ver leger ausverkauft wurde. Dem Verfasser steht es frei, vom Verleger die unverkauft gebliebenen Exemplare zu dem beim Erscheinen des Werkes festgesetzten Preise zurückzukaufen. Fehlt eine entgegenstehende Abmachung, so hat der Verfasser das Recht, eine neue Herausgabe seines Werkes nach Ablauf von sünf Jahren seit dem Erscheinen desselben oorzunehmen, und wenn die Herausgabe mehrerer Auflagen verabredet war, nach Ablauf von soviel Fllnfjahrsperioden, als Auflagen abgetreten waren. Artikel 72. Veranstaltet der Verfasser eine Gesamt ausgabe seiner Werke, so darf er in dieselbe auch solche Werke aufnehmen, deren Verlagsrecht er schon andern Personen abgetreten hat, sofern seit ihrem Erscheinen mehr als drei Jahre und bei musikalischen und künstlerischen Werken mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Dagegen hat der Verfasser kein Recht, diese Werke einzeln und gesondert außerhalb der Gesamtausgabe zu verkaufen. Artikel 73. Dem Verfasser, der das Verlagsrecht an seinem Werke abgetreten hat, steht es frei, das Werk wieder herauszugeben, wenn es einer derartig wesentlichen Be arbeitung unterzogen worden ist, daß es als neues Werk angesehen werden muß. Artikel 74. Die Abtretung des Verlagsrechtes an einem dramatischen, musikalischen oder musikalisch-dramatischen Werke schließt die Abtretung des Rechts zur öffentlichen Aufführung oder des Rechts zur Übertragung musikalischer Werke auf Instrumente zu deren mechanischer Wiedergabe nicht ein. Artikel 75. Die Abtretung des Verlagsrechtes an einem literarischen Werke schließt weder die Abtretung des Rechts zur Übersetzung dieses Werkes in eine fremde Sprache, noch die Abtretung des Rechts zur Umarbeitung eines Werkes er zählender Form in ein Drama oder eines dramatischen Werkes in eine Erzählung in sich. Unterfertigt' Der Vorsitzende des Staatsrates. M. Akimoff. Gewissermaßen als »Nachtrag« sind noch folgende Be stimmungen aus den dem eigentlichen Gesetzestexte voran gehenden Anordnungen hier zu erwähnen. 1. Die -Einleitenden Bemerkungen« enthalten unter Ziffer V folgende strafrechtliche Sanktion (vollständige Gesetzessammlung Nr. 22704): »Artikel 620. Wer der vorsätzlichen Verletzung eines fremden Urheberrechtes schuldig erkannt wird, wird mit Haft oder Geldstrafe nicht über 500 Rubel bestraft. Falls die Verletzung in der Weise stattgefunden hat, daß der Schuldige eigenmächtig das Werk zum Zwecke des Vertriebes herausgegeben oder vervielfältigt hat, wird er mit Gefängnis bestraft. Falls der Schuldige ein fremdes Werk unter eigenem Namen eigenmächtig herausgegeben hat, wird er mit Ge fängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. Artikel 622. Derjenige Händler, der Gegenstände, von denen er weiß, daß sie behufs Zuwiderhandlung gegen das Urheberrecht oder ein Erfindungspatent hcrgestellt worden sind, zum Zwecke des Verkauses aufbewahrt oder zum gleichen Zwecke voni Auslande cinsiihrt oder sie ver kauft, wird, wenn schuldig erkannt, mit Haft oder Geldstrafe nicht über 500 Rubel bestraft.« Diese Artikel sowie das erste Kapitel des Strafgesetz buches sollen bei Urheberrechtsverletzungen sofort Anwendung finden, auch wenn das am 22. März 1903 bestätigte Straf gesetzbuch (Gesetzessammlung Bd. XV, Ausgabe 1909) noch nicht in seinem vollen Umfange in Kraft gesetzt worden ist. 2. In Ergänzung der bezüglichen Gesetzesbestimmungen wird noch folgendes verfügt (Ziffer VI der -Einleitenden Bemerkungen«): -Strafverfolgung wegen Verletzungen fremden Ur heberrechts (Strafgesetzbuch Art. 620 und 622) tritt nur auf Antrag des Geschädigten ein. Das aus Bestrafung des Schuldigen lautende Urteil wird rückgängig gemacht, wenn der Kläger, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist, mit dem Beklagten ein gütliches Abkommen trifft.« 3. Zuständig erklärt werden durch Ziffer VIII der einleitenden Bemerkungen in allen auf Grund der obigen Artikel 620 und 622 erhobenen Klagen die Kreisgerichte. 4. Die früheren Gesetzesbestimmungen werden als aufgehoben und das neue Gesetz auch aus Polen und die baltischen Provinzen anwendbar erklärt (Ziffer XI und XII der »Einleitenden Bemerkungen--). 5. Hinsichtlich der Rückwirkung sind in Ziffer XIII folgende Vorschriften aufgestellt: 1. Das Gesetz betreffend Urheberrecht wird auf fol gende bereits erschienene Werks Anwendung finden: a) Werke, deren Urheberrecht gemäß der Beilage zu Be merkung 2 des Artikels 420 des Zivilgesetzbuches (Gesetzes sammlung Band X, Teil I, Ausgabe 1900) und gemäß Artikel 1971 sowie Bemerkung zu Artikel 3994 des Zivil gesetzbuchs für die baltischen Provinzen (Sammlung der territorialen Gesetzesbestimmungen für die Ostseeprovinzen, 3. Teil, Ausgabe 1864) bis zum Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes noch nicht erloschen war. In diesem Falle genießen die erwähnten Werke den Schutz des Urheberrechts während der Fristen, die schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorgesehen waren, sofern diese Fristen länger dauern, als die vom jetzigen Gesetz aufgestellten. i>) Werke, deren Urheber auswärtige Staatsangehörige sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Rußland den Schutz für ihre Werke nicht in Anspruch nehmen konnten, es sei denn, daß die Schutzdauer ihres Urheber rechts an diesen Werken nach den Gesetzen desjenigen Landes, dem der Verfasser angehört, bei Inkrafttreten des gegen wärtigen Gesetzes bereits abgelaufen war. 2. Die Wirkung des gegenwärtigen Gesetzes dehnt sich auf diejenigen Werke, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge setzes erschienen sind, nicht aus, sofern ihre Veröffentlichung >.rl9»
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