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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110821
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191108219
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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9366 SörsmN-U I. ». DUchn. Buchhandel. Mchtamtlicher Teil. ^ 193, 21. August 1911. DaS Formular I ist in Reichsformat auf biegsamen Karton gedruckt und reicht für eine Wochenschrift ein volles Jahr aus. Aus der Vorder- und Rückseite ist es mit laufender Nummer versehen, damit Anfang und Ende der Buchungen sofort zu erkennen sind. Alles Wissens werte über die Zeitschrift selbst, wie: Titel. Erscheinungsort. Erscheinungsweise, Jahrgang, Zahl der abonnierten Exem plare einer Zeitschrift. Bezugsweise, Namen der Leser. Nummer, Datum und Preis der Zeitschrift, sowie Eingangs- und Zu stellungsdatum an die Leser und Interessenten, ist darauf angegeben. Auch ist für Reklamationen und Lagerung eine besondere Rubrik geschaffen und sür Bemerkungen betreffend Bezahlung oder Abbestellung usw. genügend freier Raum gelassen. Kurz, der ganze Weg. den eine Zeitschriften- Nummer durchläuft, läßt sich an der Hand dieses Kontos genau verfolgen, was bei einem lebhaften Zeitschriften-Aus- leiheverkehr von Bedeutung ist. Die Angaben über die Zeit schriften selbst sind in solchen Fällen, wo gerade eine Nummer davon nicht zur Hand ist, wertvoll, teilweise sind sie sogar, wie z. B. die Erscheinungsweise und Nummer und Datum der Zeitschriftenhefte, für die Reklamation unbedingt not wendig, denn nur so läßt sich das Fälligkeitsdatum der einzelnen Hefte feststellen und rechtzeitig das Fehlende reklamieren. Mit der Reklamation bis zum Eingang der übernächsten Nummer zu warten, ist für geordnete Ver hältnisse ein Unding, zumal der Inhalt dann manchmal schon veraltet ist. Formular II: 7^6/77 Lär-serrb?att /rir- äen Deu?«c/»eri La<Mar»4e? Hcr. I-essr all -uriloli 67. S 7.6 ».-N 77^ Tri" 7.6 77 7.6 77 er-, eze, 7.6 2.6 K. 7662 Lue/r 0. r^r- beste??err 77 77 er-. ^ 2.6 77 6.6 77 K. 7666 La?a?0A ver-?arrAe-r er-?, -tr? alb 6.6 4.6 §.7664 LorrLar-« L Kekn?cke?L rrrr« e?wa«? ix 77 er-?. se^rr?c?e? -rre/r?« ?ir? e»-?. am S. S. 77. 6. 8. 77. me^ Das Formular 2 ist ein teilweise handschriftlich ver vielfältigter Leserzettel auf weißem Papier in Größe eines Viertelquartbogens, dessen linker Rand auf der Rück seite gummiert ist. Titel, Lagernummer und die regel mäßigen Leser, deren Namen der Einfachheit halber unter Weglassung der Bezeichnung Herr mit drei kleinen Buchstaben meistens abgekürzt sind, werden darauf verzeichnet. Der freie Raum wird zu Bemerkungen sür die Bearbeitung des Inhalts der einzelnen Hefte benutzt, z. B. I-lus, Seite 1002 das Buch v. O. zur Ansicht bestellen, oder bil Seite 1060 Katalog verlangen, oder alb Seite 1054. Konkurs H. Schuldet H. uns etwas? Auch kann jeder Leser sehen, wer außer ihm noch regelmäßig die Zeitschrift liest und kann ferner die Expeditionsdaten selber kontrollieren. Ein weiterer Vorteil dieses Zettels besteht darin, daß die Lagernummer angegeben ist, da es dadurch möglich ist, ohne großes Blättern und Nachschlagen die Hefte nach beendeter Zirkulation sofort in die Lagerfächer einzuräumen. Die Expedition erfolgt bei neu eingehenden Zeitschriften sofort nach Eingang, bei den aus der Zirkulation zurück kommenden älteren Heften je nach Bedarf täglich mehrere Male und zwar bei elfteren in der Weise, daß alle Zeit schriften zunächst ausgeschnitten und mit Leserzettel (Formular II) versehen werden. Dann werden alle Zeitschriften nach dem ersten Titelwort, wobei der Artikel nicht mitgerechnet wird, alphabetisch geordnet und diejenigen Zeitschriften, die in mehreren Exemplaren abonniert sind, mit römischen Zahlen in der linken vorderen Ecke numeriert z. B. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 123 mit I. Ex. II. Ex. III. Ex. Nr. 123 bezeichnet, denn nur so ist es möglich, die drei Exemplare auseinanderzuhalten und aus dem zugehörigen Blattkonto, die ebenfalls, wenn mehrere Exemplare von einer Zeitschrift abonniert sind, mit römisch I, II, III bezeichnet sind, zu buchen und bei der Rückgabe wieder zurückzubuchen. Zum Zeichen, daß eine Nummer zurückgegeben ist, wird das Datum auf dem Blatt konto (Formular I) mit Bleistift durchstrichen. Es kann mit hin jede Nummer bei richtiger Buchung nur für einen Herrn offenstehen, das offenstehende Datum nur das neueste sein. Alle Buchungen werden senkrecht unter der betreffenden Nummer durch Einstempeln des Datums bewirkt. Nach beendeter Expedition werden die Zeitschriften nach Lesern sortiert und ausgetragen. Zum Beweis dafür, daß die Leser die Zeitschriften auch wirklich gelesen haben, zeichnen diese mit ihrem abgekürzten Namen. Fehlt dies Zeichen, so erfolgt nochmalige Zustellung. Bei großen Betrieben ist noch eine Leserliste zu führen, aus der ersichtlich ist, welche Zeitschriften jeder einzelne Herr regelmäßig liest, da aus der Expeditionsliste sich dies nicht im Handumdrehen feststellen läßt und die Neueinteilung der Leser bei Eikrankungen, Urlaub, Austritt usw. eine derartige Liste unentbehrlich macht. Gesetz über das russische Urheberrecht vom 20. März 1911. (Schluß zu Nr. Igo, tSI, 192 d. BI.) Kapitel VII. Der Verlagsvertrag. Artikel 65. Durch den Verlagsoertrag ist der Verfasser, der seine Rechte an eine andere Person (den Verleger) abge treten hat, verpflichtet, demselben das Werk zur ein- oder mehr maligen Herausgabe zu überlassen. Der Verleger ist seinerseits ver pflichtet, das Werk in gehörigem Zustande und in der be stimmten Zahl von Exemplaren unter Beobachtung aller in solchen Fällen zum Zwecke der Verbreitung üblichen Maß nahmen herauszugeben. Artikel 66. Der Verleger genießt, sofern dies nach dem Verlagsvertrag zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, sowohl gegenüber dem Verfasser als auch Drittpersonen gegenüber die Rechte eines Urhebers dieses Werkes unter denjenigen Einschränkungen, die vom Gesetze vorgesehen oder im Vertrage festgestellt worden sind. Artikel 67. Die Abtretung der vom Verleger er worbenen Rechte an Dritte ist nur im Einverständnis mit dem Verfasser oder seinen Rechtsnachfolgern gestattet. Artikel 68. Falls über den Zeitpunkt des Erscheinens des Werkes keine Absprache getroffen worden ist, soll der Ver leger verpflichtet sein, das Werk in einem den Verhältnissen angemessenen Zeitraum erscheinen zu lassen, auf jeden Fall aber nicht später als innerhalb drei Jahren, vom Vertrags abschluß oder von der Aushändigung des Werkes an gerechnet, falls letztere später als der Vertragsabschluß erfolgte. Wird die Herausgabe während drei Jahren nicht vorgenommeu, so erlischt der Vertrag auf Verlangen des Verfassers.
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