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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
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- Deutsch
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9362 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 193, 21. August 1911. Interessen mit ihrem Gewinn durch ihren Inhaber, den Arzteverband, gefördert werden sollen. Es liegt also recht eigentlich der Fall vor, der gerade vermieden werden soll, daß eine Buchhandlung andern Sortimentern dadurch Kon kurrenz macht, daß sie ihren Kunden mittelbare Vorteile gewährt und dies auch in ihrer Firma erkennbar zum Ausdruck bringt. Das Bestreben der Verkaufsordnung, für den gesamten Sortimentsbuchhandel aus wirtschaftlich verständlichen und kulturpolitisch zu billigenden Gründen gleiche Existenz- und Konkurrenzbedingungen zu schaffen und zu gewähr leisten, würde gefährdet, wenn derartige Vereinsbuchhandlungen zuzulassen wären. Diese Erwägungen müssen aber bei der Prüfung der Frage mit berücksichtigt werden, ob eine Gewinnverteilung vorliegt, die einer unzulässigen Rabatt gewährung gleichkommt. XI. Um gemeinnützige oder wenigstens um rein gemeinnützige Zwecke handelt es sich hier nicht. Denn die zu fördernden Zwecke liegen nicht, wie es vielfach und wie es insbesondere in den von der Erläuterung zur Verkaufsordnung (S. 37) berührten Fällen die Regel sein wird, außerhalb der Interessen der sie fördernden Mitglieder. Sondern es sind die eigensten Interessen der Mitglieder selbst: die wirtschaftlichen Interessen der deutschen Arzte sollen gewahrt werden. Das sagt Name und Satzung des Arzteverbandes. Und nur zum Zwecke dieses Erfolges sollen bestimmte Einrichtungen und Anstalten getroffen werden. Es handelt sich also um eigennützige Interessen der Mitglieder des Arzteverbandes. Maßgebend muß der Standpunkt sein, den hierzu die einnehmen, die von der Klägerin als Kunden gewünscht werden. Für sie aber find es eigene, nähere oder entferntere Interessen. Denn ihnen soll der ganze Verband dienen. Un erheblich ist es, daß man vom allgemeinen objektiven volkswirtschaftlichen Standpunkte aus diese Zwecke als gemeinnützig insofern ansehen kann, als die Erhaltung und Förderung eines bestimmten Verufsstandes zugleich dem gesamten Volke oder einem Teile desselben zu gute kommen kann. Allein es kann dem Beklagten nicht angesonnen werden, seiner Be trachtungsweise diesen Gesichtspunkt zugrunde zu legen. Denn er steht als Vertreter eines Berufssrandes der Vertretung eines anderen Berufsstandes gegenüber. Es handelt sich um Abgrenzung der wirtschaftlichen Interessengebiete. Und wenn bei dieser Sachlage die vom Arzteverband verfochtenen Interessen von seinem Standpunkte aus nur oder zugleich eigennützige Interessen darstellen, so kann der Gegner nicht von ihm verlangen, daß er sie anders einschätze. Übrigens ist darauf hinzuweisen, daß auch das Reichsgericht anzweifelt, daß der beklagte Verein, der dem Arzteoerbande ja durchaus wesensähnlich ist, nur gemeinnützige Zwecke verfolge (vergl. Bl. 172 der Beiakten). Beide Verbände verfolgen zunächst nur die eigenen Interessen ihrer Mitglieder, zum Teil allerdings in der Absicht, auf diese Weise der Allgemeinheit zu nützen. XII. Zu allen diesen Erwägungen wirtschaftlicher Natur, wie sie bei der Beurteilung des vorliegenden Falles in weitem Maße herangezogen werden müssen, kommt noch eines: Es handelt sich bei dem gegenwärtigen Falle nicht wie sonst bei gewerblichen Kämpfen um einen Streit zwischen Organisationen oder Einzelbetrieben, die gleichen oder ver wandten Berufskreisen angehören. Vielmehr kämpsen hier zwei Verbände, deren Angehörige völlig verschiedene Berufe ausllben. Beide Verbände sind ihren Zwecken nach wssensähnlich. Wennschon auf verschiedenen Wirtschaftsgebieten, wollen sie beide ihre Angehörigen schützen und fördern. Beide wollen insbesondere Elemente fernhalten, die einer ge deihlichen Entwicklung ihres Berufsgebietes schaden könnten. Das ergeben ihre Satzungen deutlich genug. Ist dies aber der Fall, dann müssen sie vor allem ihre gegenseitigen Interessengebiete achten, soweit dies ohne Gefährdung ihrer eigenen Interessen möglich ist. Dem hat aber die Klägerin zuwidergehandelt und damit einen Grundsatz verletzt, dessen Ausfluß die Vorschrift des Z 3^ der Veikaufsordnung lediglich darstellt. Nach alledem ist die Klage unbegründet. Sie war daher abzuweisen. Gemäß Z 91 Zivilprozeßordnung hat die Klägerin die Rechtsstreirkosten zu tragen. vr. Meister. vr. Hedrich. vr. Riese. Ausgesertigt am 10. August 1911. (1-8) Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts Leipzig. Herrmann, Exped. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Luchhandels. (Mitgeteilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Ed. Beyer'S Nachf. «. m. b. H. in Wien. LvdicHol, I^so Dis LiläumruirliLtur in kVaukrsiod im XVII., l... XVIII. u. XIX. ^adrd. ^.18 : ^.llAsrnsinsg I^siikon 6er MoiLturi8t.su aller I^äuäer. Nit 10 tard. u. 47 ßstöntsn l'at. (III, 391 8.) '11. 8ubslcr.-?r. b 65. — Breer L Thiemaun in Hamm (W). Broschüren, Frankfurter zeitgemäße. Gegründet v. Paul Haffner, Johs. Janssen u. E. Th. Thissen. 30. Bd. gr. 8°. jedes Heft —. 60; der Bd. v. 12 Heften d 4. — 11. Bonn, GeschäflSsllhr. Vors. Pet.: DaS Arbeitshaus ohne Zwang. Eine Lösg. der Frage der Arbeitslosigkeit. (28 S.) '11. PH. Bröuner'fche «uchh. (P. Seitz) in Eichstätt. I.slil'Si^uASiitl, Oer, ^.uskadrt. 2. Is-dr^. 1911—1912 Von Imä^. Liä. (VIII, 207 8.) Irl. 8°. gsd. iu I^siuv. 1. 20 Smil Ebering in Berlin. Zsclr. Xurvs.) xr. 8°. ('11.) n u. 1. 30 Q.u. 1. 30 krot. Or. 8isr.) Dis8. (31 8.) ^r. 8°. ('11.) u u. —. 75
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