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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
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- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
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- Deutsch
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193, 21. August 1911. Amtlicher Teil. «»UnldllM ,. d. DU«». v»«ha»d-I. 9361 teilen« (so 8 8>) an den Käufer oder an Dritte <8 8>) aus Anlaß eines bestimmten Buchverkaufes ist, so muß als eine dieser Rabattgewährung gleichkommende Verteilung des Geschäftsgewinnes jede Maßnahme angesehen werden, die — und zwar ohne Beziehung auf bestimmte einzelne Käufe — den Geschäftsgewinn ganz oder teilweise den Verbands mitgliedern oder Dritten zufließen läßt. Eine »Verteilung» im rein rechnerischen Sinne ist in 8 3' nicht gemeint. Vielmehr hat, wie der Zusammenhalt mit 8 8^ ergibt, eine wirtschaftliche Auffassung Platz zu greifen. Gemeint ist, daß der Gewinn den Mitgliedern als Vorteil zufließt. So wenig der Rabatt im engeren Sinne prozentual im Verhältnis zum Ladenpreise gewährt zu werden braucht, so wenig ist cs nötig, daß der Geschäftsgewinn den Mitgliedern in bestimmter prozentualer Weise, sei es nach dem Verhältnisse ihrer Bezüge, oder nach sonstigen Gesichtspunkten zufließen mußte. Ebenso ist es nicht nötig, daß der Geschäftsgewinn etwa nach der Zahl der Mitglieder verteilt werden müsse. Es genügt, daß der Gewinn auch in einer ganz unbestimmten Form und Höhe den Mitgliedern tatsächlich zu Gute kommt. Das ergibt 8 8 Zahl 1 verbunden mit Zahl 7, wonach das Anerbieten und Gewähren von Rabatt in ziffernmäßiger oder unbestimmter Form verboten ist. Es folgt auch aus 8 8« selbst. Denn hiernach sollen keinerlei Vorteile irgendwelcher Art (»und anders«: 8 8>) gewährt werden. Es sind also auch Vorteile verboten die ihrer Höhe nach von vornherein weder seststehen noch feststellbar sind. Wendet man dieses Ergebnis auf 8 3' an, so muß es in diesem Sinne genügen, wenn der Geschäftsgewinn überhaupt den Mitgliedern zu Gute kommt, gleichgiltig, ob unmittelbar oder mittelbar, ob in bestimmter oder unbestimmter Höhe und Art. Nötig ist nur, daß der Geschäftsgewinn überhaupt, wenigstens teilweise den Mitgliedern zufließt. Das ist nicht der Fall, wenn cs sich um gemeinnützige Zwecke handelt, wenn der Gewinn also diesen zufließt. Das sagt die Erläuterung zur Verkaufsordnung (S. 37) ausdrücklich Andererseits sagt sie aber (S. 38) mit Recht, daß es unzulässig sein soll, wenn ein Sortimenter einen Teil des Erlöses einer Stiftung usw. zuwendet. Auf den Fall der Vereinsbuchhandlung umgedacht ergibt sich hieraus, daß der Fall des 8 3^ vorliegt, wenn der Geschäftsgewinn nur teilweise gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Was gemeinnützig ist, ist nicht gesagt. Man wird darunter alle Zwecke zu verstehen haben, die dem ganzen Volke oder einem Teile desselben Förderung in wirtschaftlicher oder ethischer Beziehung zu Teil werden lasten. VIII. Daß nun die Klägerin unzulässigen Rabatt im engeren Sinne gewährt habe, will das Rundschreiben offenbar nicht behaupten. Sein Inhalt, wenn schon nicht allenthalben sein Wortlaut, schließt sich deutlich an 8 3° der Verkaufs ordnung an. Behauptet soll also nur werden, die Klägerin verteile den Gewinn in einer Weise an ihre Mitglieder, die der Gewährung unzulässigen Rabatts gleichkomme. Das ist aber in der Tat der Fall. IX. Denn wenn mit Hilfe des Geschäftsgewinns der Klägerin die Anstalten und Einrichtungen des Ärzte verbandes gefördert werden, insbesondere die Stellenvermittlung und die Witwen- und Waisenkaffe, so kommt das den Mitgliedern zu gute. Denn sie müssen nach der Satzung mit Hilfe ihrer Mitgliederbeiträge jene Zwecke erreichen. Gewinnt der Verband mit Hilfe der Buchhandlung anderweite Geldsummen, so können entweder die Milgliederbeiträge herabgesetzt, oder sie brauchen wenigstens nicht erhöht zu werden, die Mitglieder erreichen mit den gleichen Aufwendungen mehr als zuvor. Indem also der Geschäftsgewinn der Klägerin der Verbandskasse und aus dieser den angegebenen Zwecken zufließt, werden die Mitglieder entlastet, und es werden Aufwendungen erspart und sonstige Vorteile gewährt. Denn alle Zwecke, die der Verband satzungsgemäß erstrebt, liegen im Interesse der Mitglieder. Ihnen kann insbesondere und wird vor allem die Stellenvermittlung zu gute kommen. Ihnen werden die Vorteile der Witwen- und Wa,senkaffe zufließen, und ihnen können mit Hilfe der Geschäftsgewinne der Klägerin Unterstützungen und Darlehne gewährt werden. Sie haben das erste Anrecht auf die Verbandseinrichtungen. Soweit diese aber auch Dritten zu gute kommen, liegt der dem 8 8, Zahl 2 ent sprechende Fall vor. Daß es ungewiß ist, ob und in welchem Maße das einzelne Mitglied dereinst wirklich wirtschaftliche Vorteile von jenen Verbandseinrichtungen haben wird, ist nach dem oben Gesagten unerheblich. Abgesehen von wirtschaftlichen Vorteilen aus bestimmten Verbandseinrichtungen ist der Vorteil zu würdigen, der den sämtlichen Mitgliedern in wirtschaftlicher und ideeller Beziehung um so mehr erwachsen wird, je größer die Geldmittel des Verbandes, je ausgedehnter seine Einrichtungen sein und je größer dadurch seine Macht und sein Einfluß sich gestalten werden. An diesen Vorteilen nehmen, wennschon nach Art und Maß verschieden, alle Mitglieder teil. Alle diese Vorteile aber werden von ihnen bewußt gefördert durch Einkauf bei der Buchhandlung des Verbandes. Denn schon die Firma der Klägerin zeigt deutlich ihren Zusammenhang mit dem Verbände. Sie ist die beste Reklame. Sie zeigt aber auch, daß der Verband bewußt und absichtlich seine Buchhandlung als Erwerbsquelle gegründet hat und gerade zu dem Zweck, durch ihre Firma die Verbandsmitglieder zum Kaufe anzulocken, wohl wissend, daß sich die Mitglieder selbst berechnen und sagen werden, daß der Kauf bei ihr, wennschon der Ladenpreis gezahlt werden muß, doch anderweile Vorteile bringen wird. Und wennschon praktisch es sich annehmbar nicht wird verwirklichen lassen, so könnte doch theoretisch das Er gebnis eintreten, daß alle Arzte sich vom regulären Sortimentsbuchhandel ab- und der Klägerin zuwenden, ein Ergebnis, das offenbar in der Absicht der Klägerin und des Ärzteverbandes liegt. Diesen Erwerbszweck könnte der Verband auch durch andere gewerbliche Unternehmungen erreichen. Aus sonstigen Gründen war die Gründung einer Buchhandlung nicht nötig, da dem Verband zu Zwecken seiner Organisation und Agitation seine VerbandSzeitung und der reguläre Buchhandel in genügendem Maße zur Verfügung standen. X. Nach alledem verfolgt die Klägerin Erwerbszwecke durch Anlockung eines bestimmten Berufsstandes, dessen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 1218
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