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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.08.1911
- Strukturtyp
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- 1911-08-21
- Erscheinungsdatum
- 21.08.1911
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- Deutsch
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9360 Bört-nilaU k. » Dtschn, Buch?-nd-l, Amtlicher Teil. 193, 21, August 1911. und des Reichsgerichts in den Beilageakten, insbesondere Bl, 161 b/162, 171, 173b). Übrigens ist zu erwägen, ob der Grundsatz, daß im wirtschaftlichen Kampfe dem Kläger nicht jeder Geschäftsbetrieb unmöglich gemacht werden darf, auch in Fällen angewendet werden kann, in denen es sich um Gegner handelt, die — wie der Arzteverband — in der Haupt sache ganz andere Zwecke verfolgen und die einen gewerblichen Betrieb nur nebenher, nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel zu anderen Zwecken eingerichtet haben. Ebenso wie tz 826 fällt Z 823 BGB, weg, der in Verbindung mit 8 185, 187 Strafgesetzbuch in Frage gezogen werden könnte. Denn die Behauptung ist weder an sich, noch in der gewählten Form beleidigend. Daß etwa die Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes anwendbar seien, behauptet Klägerin selbst nicht. Sie können nach dem angezogenen reichsgerichtlichen Urteile (abgedruckt R, Z, S. 56, 271 ff.) nicht in Frage kommen, weil die Verbreitung der angeblich unwahren Tatsachen nicht zu Zwecken des Wettbewerbes geschehen ist, IV, Hiernach ist nur noch darzulegen, daß die angegriffene Behauptung des Beklagten in der Tat wahr ist. V, Ob sie das ist, entscheidet sich nach den in Frage kommenden Vorschriften der Verkaufs- und der VerkehrS- ordnnng und der Satzung des Beklagten. Soweit diese Bestimmungen nicht klar sind, sind sie auszulegen. Diese Auslegung aber steht dem Gerichte zu. Nicht entscheidet die Anschauung des Beklagten, Denn die Verkaufs-und die Verkehrsordnung, deren Durchsetzung in der hier in Frage kommenden Richtung die Satzung bezweckt, sind buchhändlerisches Gewohnheitsrecht im Sinne von 8 346 Handelsgesetzbuchs, das alle Buchhändler bindet. (Vgl, 8 1 Verkaufsordnung, 8 1 Verkehrsordnung, § 1 Absatz 3 Zahl 2 der Satzung; Erläuterungen zur Verkaufsordnung S. 36, 45) Der Be klagte mag an der Schaffung und Festlegung dieses Gewohnheitsrechts mitgewirkt haben und weiter mitzuwirken berufen sein, er ist jedoch diesem so geschaffenen Rechte auch seinerseits unterworfen, zumal die Satzung eben in Wechselwirkung mit jenen Ordnungen steht. Daß eine Änderung dieser Ordnungen erfolgt sei, behauptet er selbst nicht. Daß aber seit ihrem Erlaffe sich die Anschauungen über die Natur der Vereinsbuchhandlungen gewandelt und sonach das geschriebene Gewohnheitsrecht durch neues, noch ungeschriebenes Gewohnheitsrecht geändert worden sei, ist bei der Kürze der Geltungs zett der Derkaufsordnung nicht wohl möglich. Andrerseits kann man auch nicht eine solche Änderung der Verkaufs ordnung oder gar eine stillschweigende Anerkennung der Klägerin als regulären buchhändlerischen Betrieb aus der Tat sache herleiten wollen, daß der Beklagte die Klägerin jahrelang unangefochten hat arbeiten lassen und daß er einer anderen ähnlichen Vereinsbuchhandlung gegenüber neuerdings die Sperrmaßregeln aufgehoben hat. Denn die Grenz ziehung in Fällen der streitigen Art ist nicht leicht. Das erkennt die Erläuterung zur Verkaufsordnung (S- 37) offen an. Es ist also dem Beklagten bzw, seinem Vorstande nicht zu verargen, wenn er, um Beunruhigungen und Schädigungen zu vermeiden, mit seinem Vorgehen gezögert und sich anscheinend erst dann dazu entschlossen hat, als ihm das Überhandnehmen solcher Voreinsbuchhandlungen eine zu große Gefahr für den Sortimentsbuchhandel zu werden schien, VI, Nun ist allerdings im Sinne der Verkaufsordnung Rabatt ein Abzug, der bei dem Kaufe eines bestimmten Buches auf dessen vom Verleger festgesetzten (Verkehrsordnung 8 4) und vom Sortimenter bzw, Barsortimenter inne zuhaltenden (Z 5>, 6> Verkaufsordnung) und nur unter Umständen (8 5^, 6^, 7, 10, 11, 12, 13, 1b, 16) nicht maß gebenden Ladenpreis zu gunsten des Käufers gemacht wird (vgl, auch Z 5^ und S. 37 unter den Erläuterungen zur Verkaussordnung), Die Verkaufsordnung bezweckt nun, wie ihr Inhalt und ihre »Erläuterungen» ergeben, die Einhaltung des Ladenpreises durchzusetzen, um sür alle Sortimenter gleiche Lebsnsbedingungen zu schaffen und die Sortimenter in der Provinz konkurrenzfähig zu erhalten. Deshalb verbietet sie Abzüge in dem angegebenen Sinne, die das von den Kreis- und Ortsvereinen festgesetzte, vom Börsenverein genehmigte und im Börsenblatt veröffentlichte Maß (Z S» Verkaufs ordnung) überschreiten. Sie sucht dieses Ziel zu erreichen, indem sie einmal die unmittelbare Übertretung dieses Verbot? zu verhindern sucht, gleichzeitig aber auch sich gegen mittelbare Zuwiderhandlungen wendet, gegen alles, was im Ergebnis der Gewährung von Rabatt im ursprünglichen Sinne gleichkommt und daher den mit dem Rabattverbot bezweckten angegebenen Erfolg zu vereiteln geeignet sein könnte. Deshalb verbietet die Verkaufsordnung — abgesehen von den sichernden und schützenden Maßnahmen des 8 9 Zahl 1—7 — 1, die Gewährung höheren Bar-Rabatts in Z 8' und 2. alle Umgehungen, Solche können sich beziehen a) auf die Art des Rabatts oder auf die Person des Empfängers. Deshalb wird Natural-Rabatt (Z 8>) und Rabattgewährung, die nicht an den Käufer, sondern mit dessen Einverständnis oder in dessen Aus trage an Dritte erfolgt (Z 8'), verboten. Getroffen werden aber auch alle diejenigen Umgehungen, die b) obwohl Bar- oder Naturalrabatt nicht gewährt, also zum Ladenpreise verkauft wird, doch dem Käufer Bücher schließlich zu einem billigeren Preise als dem Ladenpreis verschaffen wollen. Das ist der Fall des Z 3'. Es sollen überhaupt nicht als Buchhändler gelten diejenigen Vereinigungen, die, obwohl sie an sich keinen unzulässigen Rabatt gewähren, doch ihren Geschästsgewinn in einer Weise an ihre Mitglieder verteilen, die der Gewährung von unzulässigem Rabatt gleichkommt. VII, Ergibt sich als Wesen des unzulässigen Rabatts im engeren Sinne, daß er die »Zuwendung von Vor-
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