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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1911
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- 1911-01-07
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- 07.01.1911
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nach Mich. Ancher, Chr. Dalsgaard, Exner, Hammershöj, A. Slott- Möller, Carl Thomsen, Villumsen u. a. Hier sei besonders hin- gewiesen auf das Verzeichnis von Bildnissen der modernen Kunst (im Alphabet der Abgebildeten); von dänischen (bzw. nor wegischen) sind darunter Bildnisse der dänischen Königsfamilie, der Dichter H. C. Andersen (nach Carl Bloch), Björnson (nach (Werenskiold), Drachmann (nach Ancher und nach Kröyer), Arne Garborg (nach Nordhagen), I. P. Jacobsen (nach Josephson), Ibsen (nach Nordhagen), Grundtvig und Jngemann (nach Mar- strand), Oehlenschläger (nach Gertner); — der Gelehrten Prof. Emil Chr. Hansen (nach Haslund), H. Höffding (nach Vedel), Jul. Lange (nach Kröyer und nach Brandstrup), Sören Kierkegaard (nach Luplau-Jensen), Jul. Tbomsen (nach Bloch); — der Künstler Thorvaldsen (nach Eckersberg und nach Heß), Lor. Frölich (nach Kröyer und Paulsen), Edv. Grieg (nach Kröyer und Werenskiold); — Künstler-Selbstbildnisse von Edv. Munch, Nils und Joachim Skovgaard. ö. Vom Reichsgericht. Unlauterer Wettbewerb. Urteil d. N.'G. vom 3. Januar 1911. (Nachdruck verboten.) — Der Kaufmann Heeschen, der in Lehe eine Fischhandlung betreibt, suchte sich der Konkurrenz gegenüber dadurch Vorteile zu ver schaffen, daß er sich durch zwei Lehrlinge einer Geestemünder Druckerei, in der die Firma Franz Kunkel ihre Preisformulare mit den jeweiligen Fischpreisen versehen läßt, Exemplare dieser Formulare vor ihrer Lieferung an den Besteller besorgen ließ, um dann die Konkurrenz durch niedrigere Preise zu unterbieten. Das Manöver wurde jedoch entdeckt und führte zu einer Anklage wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen Diebstahls der Geschäftsformulare gegen den Kaufmann Heeschen und die beiden Lehrlinge vor dem Amtsgericht Geestemünde. Das Gericht verurteilte Heeschen wegen unbefugter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zu 100 und die Lehrlinge wegen wissent- licher Beihilfe bzw. Hehlerei zu je 10 ^ Geldstrafe. Von der Anklage des Diebstahls wurden die Lehrlinge freigesprochen, da ihnen das Bewußtsein dazu gefehlt habe; ebenso Heeschen von der Anklage der Anstiftung zu diesem Delikte. Soweit Freisprechung erfolgt war, legte die örtliche Staats anwaltschaft Revision beim Reichsgericht ein, die zu einer Auf hebung des freisvrcchenden Urteils und zur Zurückverweisung zur nochmaligen Verhandlung an die Vorinstanz führte. Es sei hier nicht nur der Inhalt der Formulare entwendet, sondern es seien auch die Papiere selbst weggenommen. Wären sie zurückgebracht worden, so könnte allerdings von einem Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuches keine Rede sein. Im vorliegenden Falle aber seien die Papiere nicht zurückgebracht worden und die Freisprechung zu Unrecht mit der Wertlosigkeit des Entwendeten und dem fehlenden strafrechtlichen Bewußtsein der Täter begründet worden. (Akt.-Zeich. 5 v 836/10.) Bom Reichsgericht. Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Urteil des Reichsgerichts vom 3. Juni 1910, bearbeitet von Rechtsanwalt vr. Felix Walther, Leipzig. (Nachdruck auch im Auszug verboten.) — Die bekannte Verpflichtung des Geschäfts führers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vor der Ein tragung der Gesellschaft dem Registergericht gegenüber zu ver sichern, daß die Stammeinlagen in seiner freien Verfügung sich befinden (soweit es sich um Bareinlagen handelt, nur zu '/§), bezweckt den Schutz der Gläubiger. Wissentlich falsche Versicherung wird in § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften m. b. H. mit Strafe bedroht. Wenn aber aus irgendeinem Grunde die Gesellschaft dann nicht ein getragen wird, also nicht zur Entstehung kommt, so könnte man die Meinung vertreten, daß damit eine Strafbarkeit des Geschäfts führers entfalle. Dies verneint jedoch der fünfte Strafsenat des Reichsgerichts, nachdem bereits das Landgericht Detmold den angeklagten Geschäftsführer verurteilt hatte, mit folgender Begründung: »Daraus, daß einerseits nach § 11 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften m. b. H., die Gesellschaft als solche vor der Ein tragung in das Register nicht besteht, andererseits in den §§ 7, 8 den »Geschäftsführern der Gesellschaft« die Pflicht auferlegt ist, die geht mit Notwendigkeit hervor, daß die Pflicht zu jener An meldung und Versicherung den Personen, die schon vor der Ent stehung der Gesellschaft zu deren Geschäftsführern bestellt sind, in der Zeit vor dem Bestehen der Gesellschaft obliegt. Es ergibt sich hieraus weiter, daß das im § 82 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes mit Strafe bedrohte Vergehen wahr heitswidriger Versicherung zum Zwecke der Herbeiführung der Eintragung nur vor dem Jnslebentreten der Gesellschaft begangen werden kann. Das Vergehen ist im Augen blicke der Abgabe der unwahren Versicherung, schon vor dem Bestehen der Gesellschaft, vollendet. Belanglos ist, ob nachher die Eintragung der Gesellschaft wirklich erfolgt. Denn die Straf barkeit des Vergehens ist nach dem Wortlaute des Gesetzes da von, daß die Eintragung erfolgt, nicht abhängig gemacht. Aber auch Sinn und Zweck der Strafdrohung erfordern eine solche Voraussetzung nicht. Die Strafdrohung wendet sich gegen Ge schäftsführer, die es unternehmen, durch falsche Versicherungen den Registerrichter über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Eintragung zu täuschen. Dem Zwecke, von solchem Unter nehmen abzuhalten, würde es zuwiderlaufen, wenn die Straf barkeit an die Bedingung des Gelingens geknüpft wäre, im Falle alsbaldiger Entdeckung vor der Eintragung aber entfiele.« — Die Revision des Angeklagten wurde deshalb verworfen. (Vgl. Entsch. d. Reichsgerichts Bd. 43 S. 430 ff.) (Aktenz. 6 O 398/10.) Rentabilität der Aktien-Unternehmungen. — Diese be trug in folgenden 12 Gruppen und den Jahren 1909 und 1910: Aktienkapital in 1000 ^ für das Dividende in Gruppe Jahr 1909 resp. Prozent 1909/1910 1909 1910 Bergbau und Hütten. . . . 1 374 886 8,1 8,0 Eisengewerbe I 075 297 7,9 8,1 Nahrungs- und Genußmittel . . . 485 793 6,0 6,5 Textilgewerbe . . 427 079 8,3 9,5 Ledergewerbe . . 98 111 9,3 9,5 Bekleidung und Reinigung. . . . 15 692 6,3 7,4 Baugewerbe . . 406 627 3,7 3,0 Steine und Erden . . 362 671 7,S 6,7 Holz- und Schnitzstoffe . . . . . 61679 11,0 8,7 Chemische Industrie .... . . 393 325 14,1 16,7 Papiergewerbe . . 89 681 - 6,0 6,7 Graphische Gewerbe .... . . 43 679 6.4 7,1 Durchschnitt 7,8 8,1 Hierzu bemerkt die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker«, der wir obige Zahlen entnehmen: Die Dividende im graphischen Gewerbe bewegte sich unter Durchschnitt. Diejenige im Buch druckgewerbe aber ist nach früheren Feststellungen noch wesentlich geringer als die obige Durchschnittsdividende im graphischen Ge werbe überhaupt. Lteuerzahlung durch Postschecks. — Zur weiteren Aus bildung des Postscheckverkehrs, der den Zahlungsverkehr durch Einschränkung der Barzahlungen verbessern soll, bezeichnet es die amtliche »Berl. Korr.« als erwünscht, daß die Stadt verwaltungen ihre Steuerzahlstellen in den Postscheck verkehr einbeziehen und auf diese Weise den Steuerzahlern, die ein Postscheckkonto besitzen, Gelegenheit geben, im Wege dieses Verkehrs ihre Staats- und Gemeindesteuern zu begleichen. Auch dem Interesse eines großen Teils der übrigen Steuerzahler, die selbst kein Postscheckkonto haben, würde mit der Aufmachung eines solchen Kontos für die Steuerkassen gedient sein, da die Zahlung der Steuern alsdann mit Zahlkarte an jedem Postschalter erfolgen könnte, was namentlich den Steuerzahlern, die von der städtischen Zahlstelle entfernter wohnen, die Zahlung wesentlich erleichtern würde. Um den Postscheckverkehr den Bedürfnissen der Stadtverwaltungen und der Steuerzahler anzupassen, wird folgendes Verfahren eingeführt werden: Die Steuerzahler, die ein Postscheckkonto haben, erklären sich ihrer Steuerzahlstelle gegenüber schriftlich damit einverstanden, daß die Steuern jedesmal bei Fälligkeit von ihrem Postscheck konto abgeschrieben werden. Die Steuerzahlstelle teilt dem Post scheckamte zu den Fälligkeitsterminen die abzuschreibenden Be-
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