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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1911
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- Deutsch
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76S4 BSrsmblall f. d. Dtschn. BuchlMdcl. Nichtamtlicher Teil. Jk 147, 28. Juni 1S11. mann« Beklag in München, Klägerin, Prozeßbevoll mächtigte: Rechtsanwälte Oberjustizrat Bräuer, vr. Naeser und vr. Wetzig) gegen den Generalsekretär des Verbands der Arzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen vr. Georg Kuhns in Leipzig, Beklagten, (Prozeßbevollmächtigts: Rechtsanwälte Oberjustizrat vr. Körner und vr. Lötzsch) wegen einer einstweiligen Verfügung erkennt der dritte Zivilsenat des Königlich Sächsischen Oberlairdesgerichts unter Mit wirkung des Senatsprästdenten vr. Haase und der Ober landesgerichtsräte Schmerl, l>r. Vogel, Staffel und vr. Degen für Recht: Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Februar 1911 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Berusungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand. Zwischen dem »Verbände der Arzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen« in Leipzig, der als solcher dort eine Buchhandlung betreibt, und dem »Börsenoereine der Deutschen Buchhändler« daselbst bestehen seit einiger Zeit Streitigkeiten, die darauf zurückzusühren sind, daß der Vorstand des Börsenvereins durch Rundschreiben vom 27. Oktober 1910 seinen Mitgliedern als Beschluß mitgeteilt hat: »die Buchhandlung des Verbandes dürfe gemäß Z 3 Ziffer 3 der Verkaufsordnung sür den Verkehr des deutschen Buchhandels mit dem Publikum nicht als buchhändlerischer Betrieb behandelt werden, da sie ihren Geschäftsgewinn an Mitglieder resp. Abnehmer in einer Weise verteile, die als unzulässiger Rabatt (Z 8 Abs. 1 und 2 der Verkaufsordnung) anzusehen sei.« Die Buchhandlung des Arzteverbandes hat auch den Börsenverein auf Unterlassung dieser Erklärung und ihrer Verbreitung durch Rundschreiben verklagt; der Streit schwebt noch im ersten Rechtszuge beim Landgerichte Leipzig (Aktenzeichen 11 0z 14/11). Mit den gekennzeichneten Zwistigkeiten beschäftigen sich vier Aufsätze, die in den Nummern 47, 48 und SO vom 2., 9. und 23. Dezember 1910, sowie der Nummer 1 vom 6. Januar 1911 (S. 922, 948 ff., 982 ff., 7 ff.) der »Aerzt- lichen Mitteilungen-, dem offiziellen Organe des Arzte verbandes, erschienen sind. Sie stehen dort mit Ausnahme des ersten in der Abteilung »Leipziger Verband«, für deren Inhalt am Schluffe jeder Nummer der (Antrags-) Beklagte als verantwortlich bezeichnet wird. In den angeführten Aufsätzen findet die (An trags-) Klägerin die ihrer Erklärung zufolge den Tatsachen nicht entsprechenden Behauptungen: »nur »sie, die Klägerin, und ein anderer Verleger bop- »kottierten die Vereinsbuchhandlung des Leipziger »Verbands der Ärzte Deutschlands, während so »ziemlich alle anderen Verleger nach wie vor an »diese Vereinsbuchhandlung weiter lieferten und »der Deutsche Verlegerverein sich gescheut habe, »seinen Mitgliedern die Lieferung von Verlags- »werken an sie zu verbieten, sich vielmehr damit »begnügt habe, ihnen die Nichtlieferung zu em- »pfehlen.» Die Klägerin hat darum gegen den Beklagten am 9. Januar 1911 eine einstweilige Verfügung er wirkt, die ihm unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1500 oder einer Haftstrafe bis zu 6 Mo naten für jeden Zuwiderhandlungsfall die weitere Aufstellung und Verbreitung der beanstandeten Be hauptung verbietet. Der Beklagte hat Widerspruch eingewendet und zu dessen Begründung neben Ausführungen, die sich gegen die Aus legung der Klägerin richten, vornehmlich geltend gemacht, daß die betreffenden Behauptungen wahr seien. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen dieses Urteil, das nebst dem Berichtungs- beschlusse vom 3. April 1911 vorgetragen worden ist und auf dessen Inhalt im übrigen verwiesen wird, hat der Be klagte Berufung eingewendet mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung auszuheben und der Klägerin die Kosten des Ver fahrens aufzuerlegen. Der Gegenantrag der Klägerin ist auf Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet (Bl. 45b, 56, 84b). Zur Berufungsbegründung bringt der Beklagte vor, was er in seinem Schriftsätze vom 26. April 1911, Bl. 48 ff., niedergelegt hat. Die Klägerin entgegnet nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 17. Mai 1911, Bl. 64 ff., dessen Behauptungen der Beklagte, soweit sie mit den seinigen im Widerspruche stehen, durchgängig bestreitet. Im Anschlüsse hieran tragen die Parteien die Anlage .4 zum Sitzungs protokolle vom 2. Februar 1911, Bl. 18, sowie die »Satzungen des Börsenvereins«, die »Buchhändlerische Verkehrsordnung», die »Verkaussordnung für den Verkehr des deutschen Buch handels« und diejenigen Zeitungsaufsätze, Briefe und sonstigen Urkunden vor, die im Tatbestände des ersten Urteils auf geführt sind. Hierüber macht der Beklagte unter dem Widerspruche der Klägerin folgendes geltend: 1. Die Klägerin wäre, hätte sie nur gewollt, in keiner Weise gehindert gewesen, an die Verbandsbuchhand lung nach wie vor zum vollen Rabatte zu liefern, denn: a) Nach Z 23 der Satzungen des Börsenvereins würden Beschlüsse des Vorstandes erst verbindlich, nachdem sie durch Bekanntmachung im Börsenblatte zur Kenntnis der Mitglieder gebracht worden seien. Der in Frage stehende Beschluß aber sei bisher im Börsenblatts nicht veröffentlicht worden. b) Für die Verleger aber seien nicht einmal die ver öffentlichten Beschlüsse ohne weiteres bindend; sonst hätte es doch nicht eines besonderen Beschlusses des Verlegervereins bedurft. c) Hiervon abgesehen könne der Böcsenverein höchstens die Lieferung fremden Verlags an gesperrte Firmen verbieten, dagegen sei der Verleger, falls er nicht freiwillig dem Wunsche des Börsenvereins folge, niemals gehindert, seinen eigenen Verlag zum üb lichen Rabatt an gesperrte Firmen abzugeben. ä) Der Verlegerverein, dessen Beschlüsse für die Ver leger allein maßgebend seien, habe — wie er nochmals wiederhole — die Sperre nicht an geordnet, sondern bloß empfohlen. Eine ganze Anzahl von Firmen, darunter solche ersten Ranges, habe die Empfehlung unbeachtet gelassen und der Vereinsbuchhandlung weiter geliefert. Erst infolge des Vorgehens der Klägerin, die später vorgeschlagen habe, der Verbandsbuchhandlung 10 v. H. zu be willigen, und der sie unterstützenden Haltung der Firma Hirschwald hätten auch viele andere Verleger den Rabatt herabgesetzt. 2. Mit einem Rabatte von 10 v. H., wie er der Ver bandsbuchhandlung jetzt bewilligt werde, könne keine Buchhandlung bestehen; erhalte sie z. B. ein Buch zum Ladenpreise von 10 ^ mit einem Rabatte von 1 geliefert, so ständen diesem Rabatte (50 H Versandporto -s- 10 H Verpackungsspesen -j- 18 H Kommisstonärspesen -f- 18 L Kundenrabatt -f- 5 ä
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