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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1911
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- Deutsch
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7698 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 147, 28. Juni 1911. alle anderen Vereine aufzufordern, dasselbe zu tun, wenn ich auch fernerhin mein gegebenes Wort halte, so daß mir außer einer Unsumme von Arbeit, einem durch alle Instanzen durchzuführenden Prozeß auch ein Verlust von einigen tausend Marl entstand. Warum konnte einem einzelnen Verleger aus der schlichten Befolgung -er Vorschriften des Börsenvereins solch ein Verlust entstehen? Nur deshalb, weil die bezüglichen Bestimmungen des Börsenvereins unzulänglich sind. Sobald von allen Verlegern gleichmäßig vorgegangen wird, hat der Gegner keine Möglichkeit, sich über die angebliche Gehässigkeit einzelner zu beklagen, die sich gewissenhafter an die Be schlüsse halten wie andere Firmen. Anders heute. Wer gar nicht liefert, wird sofort als ein Feind der betreffenden Or ganisation betrachtet, und im übrigen werden die Verleger, die den meisten Rabatt geben, als »Freunde«, die anderen als »Feinde- bezeichnet. In der Gerichtsverhand lung spielte die Frage »was ist beschränkter Ra batt?« eine große Rolle. Der Vertreter der Arzte behauptete, daß 29 V« Prozent gegenüber 30 Prozent auch schon ein beschränkter Rabatt sei und kein Ver leger verstoße gegen die Satzungen, der so liefere. Von meinen Zeugen (Herren Hirschseld und Rost) wurde dagegen 10 und IS Prozent als üblich angegeben; leider konnte der Gegner zwei Firmen namhaft machen, die mit 20 Prozent lieferten und diesen Rabatt als beschränkt betrachteten. Alle anderen medizinischen Verleger haben sich später geeinigt, 10 Prozent zu geben; wenn aber zwei Firmen nicht mittun, so behaupten natürlich die Gegner, daß alle Firmen, die 10 Prozent geben, die Arzte schikanös behandelten, indessen die beiden, die 20 Prozent geben, es gut mit den Ärzten meinten und deshalb von ihnen durch Kauf ihrer Werke belohnt werden müßten. Ich halte es daher für das einzig richtige, daß, wenn der Börsenverein von seinen Mitgliedern verlangt, daß sie als einzelne für die Gesamtheit solche Opfer bringen müssen, er auch dafür sorgt, daß alles vermieden wird, was dem ein zelnen unnötigen Schaden bringen kann. Wenn alle genau zu den gleichen Bedingungen liefern müssen, kann und wird keinem daraus ein Vorwurf gemacht werden können. Sobald aber die Entscheidung in die Hand der einzelnen gelegt wird und ein Dutzend Möglichkeiten entstehen, hat der Gegner den schönsten Anlaß, Zwietracht in unsere Reihen zu säen. Ich mache daher auch heute wieder die Anregung, daß der Vor stand des Börsenvereins die Satzungen dahin ändert, daß statt der Bestimmung »nicht oder nur mit beschränktem Rabatt«, entweder bestimmt werde, durchweg gar nicht zu liefern, oder aber, daß bestimmt wird, daß mit einem gleichmäßigen Rabatt, der satzungsgemäß sestzusetzen ist, seien es 10 Prozent oder 15 Prozent, geliefert werden muß. Wenn alle Verleger gleich liefern, so daß die Gegner sehen, es liegt ein Zwang vor und es ist keine Gehässigkeit der einzelnen, hört auch die gehässige Befeindung des einzelnen aus, und Organisation kämpft gegen Organisation. Bleibt der jetzige Zustand bestehen, werden durch höhere Rabattgewährung einzelner weniger Firmen alle andern, die dem üblichen Gebrauche getreu liefern, bloßgestellt, so bliebe den im Kampf befindlichen Firmen nichts übrig, als die organisierten Sortimenter zu bitten, die ihre Interessen mit großen Opfern verfechtenden Verleger dadurch zu unterstützen, daß sie ihrerseits die Ver leger, die mit höherem als dem üblichen Rabatt liefern, zwingen, sich dem zu fügen, was im Buchhandel üblich ist. Da aber in einem geordneten Staatswesen die einzelnen Glieder nicht auf Selbsthilfe angewiesen sein sollten, ist es jedenfalls viel zweckmäßiger, wenn der Börsenverein die Sache in die Hand nimmt und sie in der angedeuteten Weise regelt. In der Einigkeit liegt unsere Krast; vermeiden wir, was uns trennt, schließen wir uns immer fester zusammen, und gestalten wir unsere Satzungen so aus, daß sie uns Schutz geben, ohne dem einzelnen zu schaden! Ohne feste Organisation sind wir machtlos, einheitlich organisiert wider stehen wir allen Angriffen. München, 23. Juni 1911. I. F. Lehmann. Kleine Mitteilungen. Die Gehaltszahlung in Krankheitsfällen. — In der immer noch unentschiedenen Streitsrage, ob die vom angestellten kaufmännischen Personal anerkannte Vereinbarung, daß im Falle von Krankheit das Gehalt für die Dauer gekürzt werden darf, rechtsverbindlich ist, hat das Stuttgarter KausmannSgericht un längst eine Entscheidung gefällt, die namentlich deshalb Beachtung verdient, weil dabei dem § 63 des Handelsgesetzbuches eine Inter pretation gegeben wurde, die von der bisherigen Spruchpraxis der meisten andern Gerichte abweicht. Der klägerische Angestellte hatte durch Unterschrift einen An stellungsvertrag anerkannt, der hinsichtlich der Gehaltszahlung in Krankheitsfällen bestimmte, daß jede versäumte Geschäftszeit am Gehalt in Abzug gebracht werden kann und es der Firma über lassen bleibt, bei nachgewiesener Krankheit entsprechende Rück vergütungen zu machen. Der Angestellte sehlte nun im ersten Monat einen halben Tag und im zweiten Monat vier Tage, weshalb bei der zweiten Gehaltsauszahlung der Betrag von ins gesamt 27 abgezogen wurde. Gegen diesen Abzug, der laut Anstellungsvertrag berechtigt war, protestierte der Angestellte und verklagte schließlich die Firma aus Zahlung des gekürzten Betrags unter der Begründung, daß die oben zitierte Bestimmung des abgeschlossenen Vertrags gegen § 63 des Handelsgesetzbuchs ver stoße und mithin nichtig sei. Nun lautet der angezogene § 63 des Handelsgesetzbuches zwar: »Wird der Handlungsgehilfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen An spruch aus Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Der Handlungsgehilse ist nicht ver pflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- und Unfallversicherung zukommt. Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwider- läust, ist nichtig.« Der Beklagte bat um Abweisung der Klage und begründete dieses Verlangen gleichfalls unter Hinweis aus die Bestimmungen des § 63 des Handelsgesetzbuches, indem er etwa folgendes ausführte: Es gehe aus. dem Wortlaut und der ganzen Fassung des genannten Paragraphen in einwand freier Weise hervor, daß der Gesetzgeber nur Vereinbarungen gegen Absatz 2, also nur Bestimmungen über den Abzug von Krankengeldern usw. verbiete. Dagegen sei es durchaus zulässig, die Bestimmungen des Absatzes I durch schriftliche Vereinbarung zu umgehen, denn hätte der Gesetzgeber auch Vereinbarungen gegen Z 63 Abs. 1 für nichtig erklären wollen, so hätte er zweifel los den letzten Satz dieses Paragraphen aus eine neue (besondere) Linie gesetzt und statt -dieser Vorschrift« gesagt »diesen Vor schriften«. Obgleich nun in den letzten Jahren von unseren Gerichten eine große Anzahl Urteile gefällt worden sind, durch die jede Abmachung, mit der eine Umgehung des § 63 Absatz I und 2 be zweckt wird, sür rechtsunwirksam erklärt wurde, schloß sich doch das erkennende Gericht den Aussührungen der beklagten Firma an und erkannte aus Abweisung der Forderung des Klägers. In den Entscheidungsgründen zu diesem Urteil wurde gesagt, es sei zwar eine große Inkonsequenz, Vereinbarungen nur gegen § 63 Absatz 2 des H.-G.-B. und nicht auch gegen Absatz l sür nichtig zu erklären, aber der Gesetzeswille sei ganz deutlich er kennbar: einmal aus der Fassung des Paragraphen und sodann auch aus seiner Entstehungsgeschichte, da ein Antrag, auch Ver einbarungen gegen Absatz I zu verbieten, abgelehnt wurde. Nun liege es ja zwar ganz unbestreitbar im Interesse sozialer Ge-
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