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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1911
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- Deutsch
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^ 147, 28. Juni 1911. Nichtamtlicher Teil. vörsendlatt f. d. Lrscha. - 7697 bandsbuchhandlung mit beschränktem Rabatt zu liefern, selbst verständlich unter so erheblicher Herabsetzung des Rabattsatzes, daß die Maßnahme des Börsenvereins ihre zugunsten der Sortimenter beabsichtigte Wirkung noch ausreichend behielt. Dessen hat sich aber die Klägerin, wie das Land gericht zutreffend ausführt, in ihrem Briefe vom 15. November 1910 auch gar nicht geweigert. Den weniger entgegenkommenden Brief vom 27. Dezember 1910 hat die Klägerin erst geschrieben, nachdem der Beklagte seine unrichtige Darstellung veröffentlicht hatte, und selbst in diesem Briese stellt sie der Verbandsbuchhandlung eine vom Ver legerverein zu bestimmende Rabattgewährung als möglich in Aussicht, wie sie nach der eigenen Angabe des Beklagten (Tatbestand bei 1 ä) nachmals sogar geradezu darauf hinge wirkt haben soll, daß die Verbandsbuchhandlung einen Rabatt von 10 v. H. allgemein zugestanden erhalte. Als Ausfluß einer feindseligen Gesinnung gegen die Verbandsbuchhandlung könnte der Beklagte (vergl. Bl. 54) es endlich auch nicht hinstellen, falls die Klägerin die Ver mittlung der Lieferung ihrer Verlagswerke an sie durch andere Verlagsbuchhandlungen zu Hintertreiben versucht hätte. Die in Frage stehenden Beschlüsse legten den Ver legern nach Treu und Glauben ganz allgemein die Pflicht auf, dafür zu sorgen, daß die gesperrten Buchhandlungen ihre Verlagswerke nicht zu dem Buchhändlerrabatte geliefert erhielten. Sobald daher die Klägerin dem Verdacht schöpfte, daß ein anderer, weniger gewissenhafter Verleger oder Sor timenter sich unter Mißbrauch seiner Rabattberech tigung zugunsten der Verbandsbuchhandlung vor schieben lasse, gebot ihr die Geschäfts- und Standes ehre, jener diesen anstandswidrigen Schleichweg zu versperren. Bei solchem Glaubhaftmachungsstande sind die von dem Beklagten behaupteten Tatsachen in vollem Umfange als unwahr zu behandeln. II. Daß ferner diese Tatsachen oder genauer deren Be hauptung und Verbreitung geeignet sind, Nachteile, und zwar recht beträchtliche, für den Erwerb der Klägerin herbei zuführen, liegt in der Natur der Sache, ist vom Beklagten in der Berufungsoerhandlung auch nicht ausdrücklich in Ab rede gestellt worden und von der Klägerin zum Überflüsse reichlich glaubhaft gemacht; hierzu genügt der Hinweis auf die Darlegung des Landgerichtes unter 8 der Entscheidungs gründe und die dort angezogenen Urkunden. III. Schon der nach Vorstehendem glaubhafte objektiv widerrechtliche Eingriff des Beklagten in die Rechtssphäre der Klägerin, dessen Wiederholung nach der ganzen Haltung des Beklagten im Rechtsstreite sehr zu besorgen ist, be gründet nach bekannter Rechtsprechung für die Klägerin den Anspruch auf Unterlassung. Die von dem Landgerichts mit- erörterte Verschuldungssrage kann deshalb gänzlich auf sich beruhen. Die hiernach auszusprechende Zurückweisung des Rechts mittels hat die Belastung des Beklagten mit dessen Kosten zur gesetzlichen Folge (Z 97 ZPO.). Wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist Z 708 Z, 7 ZPO. zu vergleichen. Or. Haase. Schmerl. Ur. Vogel. Staffel, vr. Degen. Ausgefertigt am 13. Juni 1911. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Zu der Vorgeschichte des Prozesses und der Stellung nahme einzelner Verleger zu dem 8 3, Absatz 4 der Satzungen sendet uns Herr I. F. Lehmann-München noch nachstehende Ausführungen. Ohne in eine Erörterung der selben einzutreten, möchten wir nur darauf Hinweisen, Börsenblatt stör dm Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. daß Satzungsänderungen lediglich durch eine Hauptver sammlung nach vorausgegangener Überweisung des Antrags an einen Ausschuß erfolgen, nicht aber vom Vorstände selbst vorgenommen werden können. Nur in diesem Rahmen würde somit der Anregung des Herrn Lehmann Folge gegeben werden können. Durch dieses Urteil des höchsten sächsischen Gerichtshofes, schreibt Herr Lehmann, ist der Prozeß zrlm Abschluß gebracht. Die Beschuldigungen des Generalsekretärs des Arzteverbandes gegen die Firmen I. F. Lehmann und A. Hirschwald haben sich in allen Punkten als unwahr erwiesen, und Herr vr. Kuhns wird mit einer Geldstrafe von 1500 oder 6 Monaten Gefängnis bedroht, wenn er diese unwahren Beschuldigungen wiederholt. Da ich diesen Prozeß, durch den mein Verlag aufs schwerste bedroht war, wahrlich nicht zum Vergnügen führte, möchte ich, daß das, was sich im Lause der Verhandlungen ergeben hat, dem ganzen Buchhandel zu gute kommt. Der Börsenverein hatte beschlossen, neben einer Reihe anderer Fachbuchhandlungen auch die Buchhandlung des Arzteverbandes nicht mehr anzuerkennen. Demgemäß wurden die Verleger verpflichtet, -nicht mehr oder nur noch mit be schränktem Rabatt« zu liefern. Der Verlegerverein wurde vom Börsenverein aufgefordert, auch seinerseits öffentlich diesem Beschluß zuzustimmen, und die Verleger haben ein stimmig erklärt, daß selbstverständlich nicht oder nur mit beschränktem Rabatt geliefert werden darf. Die Vorbesprechungen wie die bezügliche Verhandlung gestalteten sich recht lebhaft. Von verschiedenen Seiten wurde vorgebracht, daß der Bedarf der Acztebuchhandlung minimal sei und daß es klüger wäre, sie ihr bescheidenes Dasein in aller Stille weiter führen zu lassen, als durch Provozierung eines großen Streites die Sache unnötig aufzu bauschen. Da der Bedarf der Ärztebuchhandlung an Büchern geradezu minimal war, ec betrug bei den verschiedenen Ver legern meist nur einige Mark, lag für uns Verleger an sich nicht der mindeste Grund vor, uns wegen einer solchen Baga telle mit dem Arztestand, der unsere Kundschaft stellt und dessen Wohlergehen mit dem des medizinischen Verlags aufs engste verknüpft ist, zu verfeinden. Der Vorstand des Börsen vereins erklärte aber, jetzt sei der Absatz der Verbands buchhandlung noch gering, da aber die Absicht bestehe, den ganzen medizinischen Bedarf durch diese Buchhandlung decken zu lassen, sei Gefahr vorhanden, daß das Sortiment im Laufe der Jahre schwer geschädigt werde. Daß der Vorstand mit dieser Auffassung recht hatte, bewies der Prozeß, in dessen Verlauf von seiten der Vertreter des Ärztlichen Ver bandes erklärt wurde, man strebe darnach, nach dem Muster des Werkmeisterverbandes, alle Ärzte zu versorgen und einen Umsatz von Hunderttausendcn zu erzielen. Durch die Begründung des Vorstandes überzeugt, stimmten alle Verleger dem Anträge Voigtländer zu. Ein Zufall wollte es, daß meine Firma als erste Farbe bekennen mußte, sie lehnte die Lieferung zu den alten Be dingungen ab. Wenige Tage darauf erklärte der Generalsekretär des Leipziger Verbandes, daß alle anderen Firmen nach wie vor lieferten und daß nur meine Firma und Hirschwald die Buchhandlung der Arzte boykottieren. Diese Behauptung, obschon ich durch eine Rundfrage bei den medizinischen Verlegern den Beweis erbrachte, daß sie völlig unwahr sei, wurde in verschiedener Form immer wieder im amtlichen Organ der Arzte wiederholt, bis ich den Schutz des Gerichtes anrief. Für mich hatten diese Angriffe zur Folge, daß ich eine Un zahl von Zuschriften aus Arztekreisen erhielt, in denen mir die Abbestellung der Zeitschriften mitgeteilt und ange droht wurde, daß keine Werke meines Verlages mehr gekauft würden. Ein Arzteverein beschloß mich zu boykottieren und VS9
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