Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940628
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189406289
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940628
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-06
- Tag1894-06-28
- Monat1894-06
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
weder den Kosten der Krankheit entspricht, noch der Gesamtheit der Kassenmitglieder zugemutet werden darf. —3— Vermischtes. Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler. — Der zur Hauptversammlung des Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler am 23. Juni d. I. vorgelegte Rechnungs-Abschluß des Jahres 1893 weist an Einnahmen (einschließlich eine« aus 1892 übernommenen Kassenvortrags von 5295 st. 9 kr.) die Summe von 11 706 st. 92 kr. aus. Die Ausgaben betrugen 6167 fl. 82 kr. Die Eintrittsgebühren und Mitgliederbeiträge ergaben 2796 fl.; die Oesteireichisch-Ungarische Buchhändler-Correspondenz brachte im ganzen 3389 fl. 4 kr., das Zinsen- konto 226 fl. 79 kr. Unter den Ausgaben erforderte die Buchhändler-Corre spondenz den beträchtlichsten Posten mit 4144 fl. 86 kr; an Unkosten, Spesen und besonderen Ausgaben wurden 1677 fl. 68 kr. verbucht, an Unterstützungen 345 fl. 28 kr. Das neue VereinSjahr eröffnet mit einem Saldo-Vortrag von 5539 fl. 10 kr. Die Preßgesetznovelle in Oesterreich — In der Sitzung des Gesamtausschusses des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler beschäftigte sich der Ausschuß mit der Preßgesetznovelle, die nunmehr in ihrem vom Parlamente angenommenen Wortlaute vorliegt. Darin sind nur wenig Wünsche des Buchhandels berücksichtigt und einige Bestim mungen >in den 88 2 u. 3) wurden geradezu als eine Gefahr für den Buchhandel bezeichnet. ES wurde beschlossen, eine Eingabe an das Ministerium zu richten, um zum mindesten in den Vollzugsvorschriften einige Einschränkungen zu erreichen. Die Gesetzesnovelle hat folgenden Wortlaut: 8 1- Die Verpflichtung zum Erläge einer Kauiiou für die Herausgabe einer periodischen Druckschrift wird aufgehoben und alle Bestimmungen der geltenden Gesetze und Verordnungen, welche sich aus solche Kautionen beziehen, treten außer Kraft. Wird aus Anlaß der Herausgabe einer periodischen Druckschrift auf Geldstrafe oder Kostenersatz erkannt und die Zahlung dieser Beträge nicht binnen acht Tagen nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses bei dem Staatsanwalte auSgewiesen, so ist auf Veranlassung des letzteren die Herausgabe der periodischen Druckschrift durch die Sicherheitsbehörde für so lange einzustellen, bis die Zahlung ausgewiesen wird. Die unbefugte Fortsetzung der Herausgabe einer periodischen Druck schrift, gegen welche nach 8 2 die Einstellung verfügt wurde, ist an dem Schuldtragenden als Vergehen nach der Bestimmung des § 25 des Preßgesetzes zu bestrafen. 8 2. Die im Z 3, Absatz 5, des Preßgesetzes vorgesehene, der politischen Landesstelle vorbehaltene Erteilung der Bewilligung zum Verkaufe perio discher Druckschriften kann bezüglich inländischer periodischer Druckschriften demjenigen nicht verweigert werden, welcher nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zum selbständigen Betriebe eines freien Gewerbes berechtigt ist. Die Bewilligung gilt für das der Behörde angezeigte, zum Betriebe des Verkaufes bestimmte Lokale, und alle der Behörde angezeigten inländischen periodischen Druckschriften. Die Bewilligung kann nur wegen solcher Gründe widerrufen werden, aus welchen die Behörde nach der Gewerbeordnung die Berechtigung zum Betriebe eines freien Gewerbes entziehen kann. 8 3- Soll der Verkauf von Druckschriften durch feststehende oder bewegliche Automaten bewerkstelligt werden, so hat die politische Landesstelle das Verzeichnis der zum Verkaufe bestimmten Druckschriften zu genehmigen. Aus den Automaten muß die Liste der darin enthaltenen, dem Publikum zugänglichen Druckschriften ersichtlich sein. 8 4. Der 8 491 der Strafprozeßorünung vom 23. Mai 1873 (R.-G.-Bl. Nr. 119) bleibt mit nachfolgenden Abänderungen in Wirksamkeit: In allen Fällen, in welchen, auch nach gerichtlicher Bestätigung einer vollzogenen Beschlagnahme (8 488 St.-P.-O.), die letztere, sei es nach durchgesührter Anklage oder im Falle objektiven Verfahrens (Z 493 St.-P.-O.) nach erfolgter Einspruchsverhandlung, endgiltig als ungerecht fertigt erkannt wird, ist dem durch die Beschlagnahme Beschädigten unter Anwendung der beiden letzten Sätze des § 491 St.-P.-O. der Ersatz des erweislichen Schadens aus der Staatskasse zu leisten. 8 5. Wenn der Staatsanwalt oder die Sicherheitsbchörde die Beschlag nahme einer inländischen periodischen Druckschrift verfügt hat, so ist bei der Vornahme der Beschlagnahme, wenn dieselbe wegen des Inhaltes der Druckschrift erfolgte, der Aussatz, welcher die Beschlagnahme ver- anlaßte, andernfalls der Grund der Beschlagnahme bekanntzugeben Wurde die Beschlagnahme nur wegen einzelner Stellen eines Aufsatzes verfügt, so sind diese Stellen bei der Vornahme der Beschlagnahme bekannlzugcben. ! Diese Mitteilungen machen die Verfolgung wegen anderer, nicht bekanntgegebener Gründe, nicht unzulässig. Trennbare Teile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung rc.), welche nichts Strasbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. 8 6. Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind der Minister des Innern, der Finanzen und der Justiz beauftragt. Reichstags-Handbibliothek. — Bei der Neu Einrichtung der Reichstags-Bibliothek in dem neuen Gebäude des Reichstags soll, wie Berliner Blätter melden, gleichzeitig eine kleine Handbibliothek in unmittelbarer Nähe des großen Sitzungssaales hergestellt werden. Einen dahin gehenden Wunsch hat die Bibliothek - Kommission zu erkennen ge geben. Die Handbibliothek soll diejenigen Bücher, Zeitschriften und Ge- se^sammlungen u. s. w. enthalten, die am ehesten und meisten gebraucht werden und die deshalb nahe und leicht bei der Hand sein müssen. Es wird dadurch den Abgeordneten eine Erleichterung geschafft werden, da es bisher recht unbequem war, bei jeder Gelegenheit erst aus der ab gelegenen Bibliothek das eine oder andere Buch zur Stelle zu bekommen. Gerichtsstand der Angeklagten bei Preßvergehen. — Das Amtsgericht Dresden hat es kürzlich abgelchnt, einen Redakteur der »Münchener Neuesten Nachrichten- vor das Dresdener Gericht zu ziehen, da dieser nur in München seinen Gerichtsstand habe. In der Be gründung des Beschlusses heißt es: Weder für die Privatklagesachen, noch für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen enthält das Gesetz besondere Vorschriften betreffs der Zuständigkeit. Es sind daher die im zweiten Abschnitt des ersten Buches der Slrasprozeßordnung in ß 7 und folg, gegebenen Bestimmungen entscheidend. Keiner der von dem Gesetz anerkannten Gerichtsstände ist vor dem kgl. Schöffengericht Dresden begründet. Die periodische Zeitschrift, in welcher der angeblich beleidigende Artikel veröffentlicht worden ist, erscheint in München. Dort habe» Herausgeber, Redakteure und Drucker, wie der Ausdruck des überreichten Exemplars erkennen läßt, ihren Wohnsitz. Der Thatbestand einer Beleidigung durch die Presse ist konsumiert durch Herausgabe des den beleidigenden Text tragenden Druckblattes. Jede weitere Verbreitung und Versendung desselben an andere Orte rc. stellt sich als eine strafrechtlich irrelevante Handlung dar. Der Beschuldigte bat weiter nach der Angabe der Privatklage selbst seinen Wohnsitz in München. Die einzigen hier in Frage kommenden Gerichtsstände der begangenen That und des Wohnsitzes sind daher in Dresden nicht begründet. - Unlauterer Wettbewerb. — Nach einer Mitteilung der Köl nischen Zeitung treten auf Anregung der Handelskammer für das Herzogtum Braunschweig am 28. d. M. eine Anzahl von Handels kammern zu einer gemeinsamen Vorbesprechung über die Frage der Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs in Braunschweig zusammen. Wenn auch die Kammern naturgemäß eine bestimmte Stellung zu den mannigfach von seiten des Staatssekretärs v. Bötticher auch amtlich ange deuteten Absichten und Bestrebungen vorerst nicht zu nehmen gedenken, viel mehr für eine solche Stellungnahme zunächst die Bekanntgebung eines bestimmten Gesetzentwurfes abwarten müssen, so wird doch der Frage in den beteiligten Kreisen eine so einschneidende Bedeutung beigemessen, daß es als zweckentsprechend angesehen wird, die spätere Stellungnahme schon jetzt, namentlich durch gemeinsame Feststellung bezw. Abgrenzung des vor handenen Bedürfnisses einer reichsgesetzlichen Bekämpfung der Unlauter keit im Handel und Gewerbe, vorzubereiten. Drucksachen der Silberkommission. — Von den Drucksachen der Silberkommission sind ferner erschienen und durch die Reichsdruckerei in Berlin 81V,, Oranienstraße 90/91, zu beziehen: die Protokolle der 12. Sitzung vom 26. Mat d. I. >9 Bogen), der 13. Sitzung vom 28. Mai d. I. (10 Bogen) und der 14. Sitzung vom 29. Mai d. I. <9>/, Bogen). (Vgl. die Mitteilung im Börsenblatt Nr. 138.) Gerichtsverhandlung. — Politischer Bilderbogen Nr. 9 »Bismarck in Berlin.» — Die bekannte Strafsache gegen den Ver lagsbuchhändler Herrn Glöß, Dresden, wegen Beleidigung des Reichs kanzler» Grafen von EaPrivi (vgl. Börsenblatt 1894 Nr. 8,74, 77) beschäf tigte am 25. Juni die II. Strafkammer des Landgerichts ll zu Berlin. Es handelte sich um den auch in Berlin viel verbreiteten »Politischen Bilderbogen» mit der Ueberschrift »Bismarck in Berlin». Die erste Strafkammer des Landgerichts I hatte am 5. Januar d. I. den Ange klagten der Beleidigung für schuldig erachtet und ihn, während der Staatsanwalt vier Monate Gefängnis beantragt hatte, zu 100 Mark Geldstrafe eventuell 10 Tage Gefängnis verurteilt. Der Gerichtshof hatte dem Angeklagten den Schutz des 8 193 zugebilligt, indem er an nahm, daß es sich hierbei wesentlich um ein Kampfmittel gegen die Gegner des Antisemitismus handele. Gegen dieses Urteil hatte sowohl
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder