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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1911
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- 1911-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1911
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zu verbieten, sofern nicht gleichzeitig mitgeteilt sei, daß er, der Kläger, damit nicht getroffen werden solle. Auch der Verein zum Schutze für Handel und Gewerbe in Hannover, der die großkapitalistischen Betriebe vertritt und dem der Kaufmann B. als Mitglied angehört, hatte dieselbe Erklärung im Hannover schen Tageblatt seinerseits zum Gegenstand einer Unter lassungsklage gegen den Rabattsparverein gemacht. Beide Klagen wurden gestützt auf das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, und zwar auf § 1, weil das Konkurrenzverfahren des Rabattsparvereins gegen die guten Sitten verstoße, auf § 3 desselben Gesetzes, weil die Erklärung des Vereins unrichtige Angaben über die Preisbemessung von Waren seiner eigenen Mitglieder ent halte, und auf § 14, weil in der Erklärung über das Warenhaus des Klägers Tatsachen behauptet worden seien, die nicht er weislich wahr seien. Die beiden Klagen sind jedoch, nachdem nun auch das Reichsgericht gesprochen hat, von allen drei In stanzen abgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Land gerichte Hannover hatte das Oberlandesgericht Celle zu nächst ausgeführt, daß die Klagen nicht aus § 14 des Gesetzes be gründet seien, weil es an der notwendigen Voraussetzung fehle, daß in der Erklärung des beklagten Rabattsparvereines »Tat sachen« über das Erwerbsgeschäft eines bestimmten »Anderen« behauptet worden seien. Der Kläger sei in dieser Erklärung nirgends benannt. Zwar könne es mitunter genügen, daß eine bestimmte Person erkennbar sei, dies müsse aber klarer geschehen als im vorliegenden Streitfälle. Die Erklärung richte sich nicht einmal nur gegen Warenhäuser, sondern überhaupt gegen großkapitalistische Betriebe, Konsumvereine, Wanderlager, Be amtenverkaufsstellen u. a.; sie wolle nach ihrem Wortlaute und Sinne nur das System und das Institut großkapitalistischer Be triebe als solches treffen. Eine klar erkennbare Beziehung dieser Erklärung auf das Warenhaus des Klägers B. könne auch nicht daraus gefolgert werden, daß dieses das einzige Warenhaus in Hannover und die Erklärung in einem Hannoverschen Blatte erschienen sei. Denn diese Erklärung des beklagten Vereins sei auch an auswärtige Leser gerichtet und von diesen gelesen worden. Selbst wenn man aber die Kläger als zur Klage legitimiert ansehen wolle, so fehle es doch zur Klagebegründung weiter an der vom Gesetz gefor derten »Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen«. Eine Tatsache sei höchstens insofern behauptet, als in der Erklärung ein Kammergerichtsurteil zitiert sei. Dieses sei aber tatsächlich wahr und im wesentlichen richtig angeführt. Die übrigen in der Erklärung enthaltenen Behauptungen seien lediglich subjektive Ansichten, keine Behauptungen von Tatsachen. Tatsache sei etwas, dessen objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit über haupt feststellbar sei. Bezüglich der Behauptung des beklagten Vereins über die Warenhäuser sei eine solche Feststellung aber objektiv rein unmöglich. Auch gegen die guten Sitten verstoße, wie die Kläger behaupten wollten, das Verhalten des Vereins deshalb nicht, weil darin nur eine erlaubte und berechtigte Konkurrenzabwehr gefunden werden könne, deren Form zwar scharf, aber überall angemessen sei, zumal darin auch nur von objektiven Mißständen die Rede sei, die der Beklagte mindestens für wahr gehalten habe. Unzutreffend sei schließlich auch die Behauptung der Kläger, der Rabattspar verein habe dem Warenhause des Klägers durch die Gleichstellung mit Wanderlagern, Namschbazaren usw. den Vorwurf bewußter Ausnutzung des Publikums, also des Betruges, machen wollen. Die Revision der Kläger führte aus, wenn über Warenhäuser schlechthin geurteilt werde, so werde dadurch jeder Inhaber eines solchen getroffen. Unrichtig sei vor allem die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Tatsache sei nur etwas, dessen Richtigkeit objektiv feststellbar sei. Das Reichsgerich t wies, wie schon oben erwähnt, beide Revisionen zurück. Es könne zunächst gar keinem Bedenken unterliegen, daß § 1 des Gesetzes (Verstoß gegen die guten Sitten) unanwendbar sei. Der einzige Zweifel könnte höchstens darüber entstehen, ob in der Be hauptung, »die Warenhäuser verkauften durchschnittlich teurer«, die Behauptung einer Tatsache liege. Das Berufungs gericht habe aber ausdrücklich festgestellt, daß diese Be hauptung lediglich in Bekämpfung des ganzen Warenhaus- fystems ausgesprochen sei und daß die Behauptung in diesem Sinne genommen nur ein Urteil enthalten könne, nicht aber die Behauptung einer Tatsache. Handle es sich aber um einen An griff auf das System, dann entfalle auch die Möglichkeit, daß der Kläger B. sich persönlich getroffen fühle. Aus dem gleichen Grunde fehle es dann aber auch der Klage des Schutzvereines für Handel und Gewerbe zu Hannover an jeder Begründung. Reue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. 191D Z.^81—96.^ Dag R-eebt. R-unäsobau kür äso Dsutsebsn äurigtsnstanä. Dsraug- xexsdsn von vr. 8s. 1b. Losrxsl, Nünobsn. Vsrlax äsr 8s1- wLnßsoben V6r1s.8^1>uobbancklun8 in Dannovsr unä Dsip2i'§. XV. labrxanß, Nr. II, 10. äuni 1911. Dsi.-8°. 8p. 345—384. ^ ^ kow? 8°. 42 8. 343 Nrn. " ^ o unä Irios. XI. 8". 16 8. Violins unä Llavisr. Lb 8°. 16 8. 109? Nrm" Personalnachrichten. Jubiläum. Herr I. Bettenhausen, Inhaber der Spezial buchhandlung für Reise und Verkehr in Dresden, beging vor kurzem sein 26jähriges Geschäftsjubiläum. B. hat sich um die Hebung des Bahnhofsbuchhandels große Verdienste erworben und speziell die Reorganisation des österreichischen Bahnhofsbuchhandels in die Wege geleitet. Heute hat die am I. Juni 1886 in Gera ge gründete Firma neben einem Zentralgeschäft in Dresden, wo 30 Angestellte tätig sind, und einem Zentralgeschäft in Wien mit einem noch größeren Personal 120 Filialen, darunter Bahnhöfe wie Dresden und Wien. JuleS Lefebvre. — Die der Vossischen Zeitung entnommene Notiz über den Tod des Malers Jules Lefebvre (vgl. Nr. 138) beruht auf einer Verwechslung. Nicht der alte Meister, sondern sein Sohn, ein Bildhauer, der bereits Anerkennung gefunden hat, ist gestorben. Sprechsaal. Saminlung und Aufbewahrung von Zeitungs ausschnitte». Im Anschluß an die Artikel in Nr. 123 und 132 erlaube ich mir gleichfalls die Bemerkung, daß ich es schon vor Jahren für praktischer gehalten habe, vom Zettelsystem zum Briefumschlagsystem überzugehen. Die Einordnung der so außerordentlich verschieden gestalteten Ausschnitte wird dadurch sehr erleichtert, außerdem sind die Ausschnitte beim Nachsuchen lange nicht so sehr dem Zerreißen ausgesetzt, und schließlich wird es dadurch möglich, zwei Ausschnitte verschiedener Zeitungen, die sich inhaltlich decken, in einem Um- schlag zusammen unterzubringen. Die Briefumschläge erhalten bei mir außer Inhaltsangabe Nummern, die — wiederum mit kurzer Inhaltsangabe — fortlaufend in ein Buch eingetragen werden. Das Schlagwortregister für die eigentliche Benutzung ist als Kartothek eingerichtet und verweist auf die Nummern. Ich vermeide so das Abschreiben solcher Artikel, die bei direkter Ord nung der Materie zwei- oder mehrfach vertreten sein müßten. Plau i. Meckl., den 14. Juni 1911. Arnold Schneider.
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