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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.05.1911
- Strukturtyp
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- 1911-05-31
- Erscheinungsdatum
- 31.05.1911
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- Deutsch
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6602 Börsenblatt f. L- Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 124, 31, Mai 1911, Gegenden, Die einheitliche und geschmackvolle Ausführung einer ansprechenden Idee machte, ohne aufdringlich zu wirken, ihre Anziehungskraft auf jeden Paffanten geltend, kisoalor. Gewerbsmäßige Verbreitung. Eine Berliner Verlagsbuchhandlung benutzte im vorigen Jahre die Hundertjahr-Jubiläuinsseier der Universität Berlin, um sich an die in Betracht kommenden Hochschullehrer zwecks Überlassung ihrer Photographien zu wenden, die für die Herausgabe eines groß angelegten Porträlwerkes benutzt werden sollten. Die Professoren und Dozenten sandten nun für das Universitäts-Jubiläumsalbum zumeist Bilder ein, die von einem sehr bekannten Berliner Atelier hergestellt wurden, und zwar nachdem die betreffenden Hochschullehrer von dem Atelier eine Einladung erhalten hatten, dem Photographen eine Sitzung zu gewähren. Den Herren wurde dann regel mäßig nach der Ausnahme für ihre liebenswürdige Bereit willigkeit eine Anzahl Bilder ohne Bezahlung zur Ver fügung gestellt, sie konnten also nicht als Besteller ihrer Bilder bezeichnet werden. Der Photograph, der auf diese Weise die Aufnahme von über 200 Hochschullehrern ohne Entschädigung herstellte, muß natürlich, um auf seine Kosten zu kommen, mit der Ausnutzung seines Urheberrechts rechnen. Das ihm nach dem Gesetze zustehende Recht der gewerbs mäßigen Verbreitung wird aber dadurch beeinträchtigt, daß die in Betracht kommenden Professoren und Dozenten ohne weiteres der Verlagsbuchhandlung ihre Bilder einsandten. Wenn nun auch die Herren nicht als Besteller angesehen werden können, so find sie doch unzweifelhaft berechtigt, ihre Bilder zu verschenken, da darin eine gewerbsmäßige Ver breitung nicht zu erblicken ist. Eine gewerbsmäßige Ver breitung ist es auch nicht, wenn jemand aus reiner Gefällig keit ein Bild verschenkt. Ebenso liegt auch in der Versendung des Werkes, bzw, seiner Vervielfältigungen seitens des Ver legers an die Zwischen- und Kleinhändler nicht eine gewerbs mäßige Verbreitung, sondern nur Vervielfältigung oder An stiftung zur Verbreitung, Die Meinung des Gesetzgebers ist zweifellos dahin zu verstehen, daß zwischen Vervielfältigung und Verbreitung unterschieden werden soll. Diese Ansicht kommt auch in den Kommissionsverhandlungen zum Ausdruck, und in der Be gründung zu Z IS wird ja ausdrücklich gesagt: »Gegenstand der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ist wie in dem Literargesetze die Vervielfältigung und die gewerbsmäßige Verbreitung, Der Vervielfältigung ist durch ausdrückliche Vorschrift zur Vermeidung von Zweifeln die Nachbildung gleichgestellt worden.« Unter Verbreitung versteht man die Tätigkeit, durch die ein Werk (oder dessen Nachbildung oder Vervielfältigung) aus dem engen Kreis der bei seiner Herstellung Beteiligten herausgebracht und einem größeren bestimmten Personen kreis zugänglich gemacht wird. Unter dem neuen Ur heberrecht hergestellte Photographien können nun zwar nach Z 18, Absatz 2 auch von den Bestellern oder in deren Auftrag vervielfältigt werden. Die Bestimmung jedoch, daß dem Urheber die ausschließliche Befugnis der gewerbsmäßigen Verbreitung bleibt, wird dadurch nicht aufgehoben. Das geht klar und deutlich aus der Be gründung des Z 18 hervor (Drucksachen des Reichstages, 11, Legislaturperiode, II, Session 1905—06, Nr, 30, Seite 25—26). Dort heißt es: -Da ihm (dem Photographen) nach dem Entwürfe, im Gegensatz zum geltenden Recht, auch bei bestellten Bildnissen das Urheberrecht verbleibt, so würden künftig die Vervielfältigung — abgesehen von dem Fall des 8 18 Abs, 2 — und die gewerbsmäßige Verbreitung des Bildnisses von seiner Einwilligung abhängig sein,« Die »gewerbsmäßige» Verbreitung untersteht also auch bei bestellten Porträts der ausschließlichen Befugnis des Urhebers. Gewerbsmäßige Verbreitung liegt vor, wenn das Werk in den öffentlichen Verkaussstellen oder auf de» sonstigen gebräuchlichen Wegen des Buch- und Kunsthandels feilgedoten oder verkauft wird. Gewerbsmäßige Verbreitung liegt auch vor, wenn das Werk zu Geschästszwecken ver schenkt wird. Das Album, das die Verlagsbuchhandlung hcrausgeben wollte, sollte verkauft, also gewerbsmäßig verbreitet werden. Zu einer solchen gewerbsmäßigen Verbreitung hat niemand das Recht, ohne die ausdrückliche Genehmigung des Ur hebers der Bilder oder seiner Rechtsnachfolger cinzuholen. Der Photograph hat allerdings zweifellos das Recht, selbst ohne Einwilligung der abgcbildeten Hochschullehrer deren Bilder zur verbreiten und zur Schau zu stellen, denn es handelt sich dabei um Bildnisse aus dem Bereich der Zeit geschichte, Zwar ist es vielfach versucht worden, den Begriff »Person der Zeitgeschichte» zu definieren, und einige Kom mentatoren, wie z, B, Professor Osterricth, wollen als Bild nisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur Bildnisse von Personen angesehen wissen, die infolge ihrer Stellung, ihrer Tätigkeit oder ihrer Schicksale zu den geschichtlichen Erscheinungen gehören. Bestritten wird z. B,, daß das mit Zeitgeschichte identisch sei, was man im Französischen mit »actualits« bezeichnet. Ich bin nun im Gegenteil der An sicht, daß der Begriff »Person der Zeitgeschichte» so weit wie möglich gefaßt werden muß — wie das auch in der Praxis allgemein geschieht, — schon wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung nach dem Nachbargcbiete, Aber selbst wenn ein Dozent an einer Hochschule nicht als Person der Zeitgeschichte angesehen werden kann, so würde der Photograph doch auch dann das Bild ohne Einwilligung verbreiten und zur Schau stellen dürfen, wenn der Abgebildete nicht als Besteller auftritt, sondern dafür, daß er sich abbilden ließ, Bilder gratis erhielt, Fritz Hausen-Berlin. Kleine Mitteilungen. «aherischer Uuchhändlcrvercin L. B. — Am Sonntag, den II. Juni, vormittags 10 Uhr, findet in München die 32. Mit gliederversammlung im Hotel zu den »Vier Jahreszeiten« statt. Die Tagesordnung ist aus der Anzeige des Vorstandes am Kopse dieser Nummer ersichtlich, aus der auch hervorgeht, daß Richtmit glieder als Gäste willkommen sind. Bereinigte Kunsthändler Deutschlands. — Am 27,, 28, und 29. April haben in Berlin aus Anlaß der Hauptversammlung der »Vereinigung der Kunstverleger« auch Verhandlungen und Beratungen der Kunsthändler (Sortimenter) stattgesunden. Die dort in Aussicht genommene Vereinigung bezweckt in erster Linie, die Interessen des deutschen Kunsthandels im weitesten Umsange zu vertreten. Zwanzig Inhaber der namhaftesten Firmen Deutsch lands waren bei den Verhandlungen persönlich anwesend, während noch weit mehr Firmen sich schriftlich für einen Zusammenschluß der Kunstsortimenter ausgesprochen hatten. Der vorläufige Vor stand, gebildet aus den Herren Arnold Spleckermann <v, Elsner L Spieckermann), Cöln, als l. Vorsitzender, Heinr. Hahn, Frank furt am Main, als 2, Vorsitzender, I. Vonderbank, Aachen, als 1. Schriftführer, Max Sinz, Dresden, als 2, Schriftführer, A, Kölsch (Th, Lichtenbcrg), Breslau, als I. Schatzmeister, und Wilhelm Suhl sen. (Commeter'sche Kunsthandlung), Hamburg, als 2. Schatzmeister, versendet soeben eine Einladung zu der am Mittwoch, den 7. Juni 1911, nachmittags 3 Uhr, stattfindenden konstituierenden Hauptversammlung in Frankfurt a/M, (Hotel Franksurter Hos) mit nachstehender Tagesordnung: 1. Bericht
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