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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110529
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191105295
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110529
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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Pik 122, 29. Mai 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dllchn. Buchhandel. d 5 0 l richten, die mit dem Nachdrucksverbot versehen sind, dürfen im Laufe von 18 Stunden seit ihrer Veröffentlichung in den örtlichen Zeitungen nicht vervielfältigt werden. Bekanntlich hatte seinerzeit die deutsche Reichsregierung bei der Beratung der Revidierten Berner Übereinkunft selbst eine Bestimmung dahin in Anregung gebracht, daß bei der Wiedergabe von Tagesneuigkeiten, die bei ihrer ersten Ver öffentlichung als telegraphische oder telephonische Mitteilungen bezeichnet seien, falls sie innerhalb 24 Stunden abgedruckt würden, ohne Rücksicht aus ihre sonstige Schutzfähigkeit die Quelle deutlich angegeben werden müsse. Bei dem Wider spruch der Delegierten verschiedener Vcrbandsstaaten wurde jedoch der Antrag fallen gelassen. Die Bestimmungen des ersten Kapitels finden im übrigen auch entsprechende Anwendung auf das Urheberrecht an geographischen, topographischen, astrono mischen Karten, Globussen, Atlanten, naturkundlichen Zeichnungen, Architek tur- und anderen technischen Plänen, Zeichnungen, Rissen und dergleichen Er zeugnissen, wenn sie ihrem Hauptzweck und ihrer Be stimmung nach nicht zur Kategorie der Kunstwerke gehören. Der choreographischen und pantomimi schen Werke ist in dem Reglement keine Erwähnung ge schehen und auch über den Schutz kine matographischer Werke sind im Reglement keine Bestimmungen getroffen. Das dritte Kapitel behandelt das Urheberrecht an Musikwerken. Grundsätzlich ist hier festgelegt, daß das Urheberrecht an einem Musikwerke auch das ausschließliche Recht des Kom ponisten enthält auf die Zusammenstellung und Herausgabe von Auszügen und Potpourris aus seinem Musik werk, aus die Transponierung, die Uminstrumentierung sowie auf die Umarbeitung desselben für mecha nische Noten aller Art (Scheiben, Platten, Zylinder usw.), die zur Ausführung des Werkes durch Grammophone, Phonographen, Pianolas und ähnliche Instrumente be stimmt sind. Es folgt dann die dem ß 22 des deutschen Urheberrechts- gefetzes entsprechende Bestimmung, daß, wenn der Komponist persönlich oder mit seiner Einwilligung eine andere Person von dem Rechte der Umarbeitung des Musikwerkes für mechanische Musikwerke zum Zwecke des Verkauses Gebrauch macht, damit auch jeder andere, der in Rußland eine mechanische Anstalt für derartige Instru mente besitzt, befugt ist, von dem Komponisten die Über lassung des Rechtes zu einer solchen Umarbeitung zu verlangen und im Falle der Ablehnung die Überlassung dieses Rechtes auf gerichtlichem Wege zu beantragen, wobei das Gericht bei seiner Entscheidung eventuell gleichzeitig auch nach billigen: Ermessen den Betrag der dem Komponisten zukommenden Vergütung sowie die Bedingungen und die Art ihrer Ver wirklichung festsetzt. Wie dies sür Literaturwerke bestimmt ist, soll auch der Nachdruck von im Auslande erschienenen Musikwerken ohne Einwilligung der Personen, die nach den Gesetzen des Ursprungslandes das Urheberrecht daran haben, unzulässig sein, soweit dieses Recht nicht über die in diesem Reglement festgesetzten Fristen des Urheberrechts hin ausgeht. Der Komponist darf sür sein Werk einen Text benutzen, der ganz oder teilweise aus einem bereits gedruckten Literatur werk entlehnt ist; die Herausgabe dieses Textes darf aber nur zusammen mit dem Musikwerke oder gesondert davon im Kon zertprogramm erfolgen. Nur mit Einwilligung des Verfassers dürfen ferner vom Komponisten solche Litcraturwerke benutzt werden, die ausdrücklich zu dem Zwecke geschrieben sind, als Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Text für ein Musikwerk zu dienen. Das Urheberrecht an einem Musikwerk mit einem im Aufträge des Komponisten geschrie benen Text steht für das ganze Werk dem Komponisten zu, während das Recht auf die gesonderte Herausgabe des Textes mangels anderweiter Vereinbarung dem Verfasser zusteht. Das vierte Kapitel behandelt das Recht der öffentlichen Aufführung von dramati schen, musikalischen und musikdramati schen Werken. Das Urheberrecht an diesen Werken schließt grundsätzlich auch das Recht der öffentlichen Aufführung ein; zur öffentlichen Aufsührung eines Musikwerkes mit Text genügt jedoch die Einwilligung des Komponisten und auch dieser Einwilligung bedarf es zur öffentlichen Aufsührung eines Musikwerkes nicht, wenn die Aufführung nicht den Zweck der Bereicherung verfolgt, während eines Volksfestes veranstaltet wird und wenn der Erlös ausschließlich zu wohltätigen Zwecken bestimmt ist und die mitwirkenden Künstler keine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Das Urheberrecht an Kun st werken hat im fünften Kapitel seine Regelung gefunden. Von all gemeinem Interesse sind hier folgende Bestimmungen: In Ermangelung einer andcrweiten Vereinbarung steht dem Künstler das Urheberrecht auch an Kunstwerken zu, die er im Aufträge einer anderen Person ausgesührt, oder an andere Personen veräußert hat. Diese Bestimmung erstreckt sich aber nicht auf Porträts und Büsten; das Recht, solche zu kopieren, auszustellen und herauszugeben, gehört der Person, von der das Porträt oder die Büste hergestellt ist, oder deren Erben. Der Eigentümer eines Kunstwerkes ist nicht verpflichtet, dem Künst ler die Benutzung des Werkes zur Vervielfältigung, Nachbildung oder Herausgabe desselben zu gestatten. Kunstwerke, die un mittelbar vom Künstler für Gotteshäuser, kaiserliche Schlösser, Museen, Regierungs- und öffentliche Anstalten angekaust sind, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch ohne Einwilligung des Künstlers kopiert werden. Als Verletzung des Urheberrechtes an Kunstwerken soll nicht angesehen werden: die Darstellung eines Erzeugnisses der Malerei auf dem Wege der Plastik und umgekehrt eines plasti schen Werkes auf dem Wege der Malerei; die Wiedergabe ein zelner Kunstwerke in einer selbständigen wissenschaftlichen Ar beit lediglich zur Erläuterung des Textes; die Wiedergabe von Kunstwerken, die sich aus Straßen, Plätzen und an anderen öffentlichen Orten befinden, in einer anderen Branche der selben Kunst; die Anbringung einzelner Teile eines Kunstwerkes an Erzeugnissen der Fabrikindustrie und des Handwerks und die Aufstellung von Kunstwerken auf einer öffentlichen Ausstellung. Bauten und Anlagen darf jedermann nach vom Urheber veröffentlichten Architektur-, Ingenieur- und anderen technischen Plänen, Zeichnungen und Rissen ausführen, wenn sich der Urheber dieses Recht nicht bei der Veröffentlichung selbst Vorbehalten hat. Wer von dem Urheber technische Pläne usw. erworben hat, kann in Ermangelung einer anderen Ver einbarung danach Bauten und Anlagen ausführen, ist aber nicht befugt, dieses Recht ohne Einwilligung des Urhebers an dritte Personen abzutreten. Im sechsten Kapitel, in welchem das Urheber recht an photographischen und anderen diesen ähnlichen Erzeugnissen behandelt wird, ist zunächst der im deutschen Kunstschutzgesetz beseitigte Bezeich nungszwang zur Voraussetzung der Schutzberechtigung photo graphischer Werke gemacht. Das Urheberrecht an photographi schen Erzeugnissen dauert 10 Jahre seit dem Erscheinen des betreffenden Werkes; diese Frist erhöht sich jedoch ans 25 Jahre, wenn die photographischen Erzeugnisse in Form von Samm lungen oder Serien von Aufnahmen, die ein selbständiges künst lerisches, historisches oder wissenschaftliches Interesse darbieten, herausgegeben sind. Das Urheberrecht an photographischen 843
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