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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1911
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- 1911-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1911
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- Deutsch
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^ 111, 18. Mai 1911. Nichtamtlicher Teil. Bvrienblatt s. d. Dtfchn. Buchhandel. 8915 ausgesprochen werden. Die Verjährungsfrist ist von der neuen Bill von 1 auf 3 Jahre ausgedehnt worden, über haupt hat die neue Fassung von 1911 die Bestimmungen über Rechtsmittel und Schutzgewähr genauer normiert. Von der Rechtsverfolgung kann nunmehr behufs Verhütung der mißbräuchlichen Aneignung fremden geistigen Eigentums durch wandernde Schauspielertruppen auch erreicht werden, wer in gewinnsüchtiger Absicht Theater und andere Etablissements zur Veranstaltung von unerlaubten Auf führungen vermietet. II. Das zuerst von der Reform angestrebte Ziel ging dahin, ein einziges Reichsgesetz für das ganze große britische Reich zu erlassen. Allein verschiedene Kolonien, insbesondere Kanada, drangen auf Selbständigkeit auch auf diesem Ge biete, sei es um sich im eigenen Territorium auf eigenem Fuße einzurichten, sei es, um Nachbarn, wie die Vereinigten Staaten, nach eigenem Ermessen behandeln zu dürfen. So mußte denn den autonomen Kolonien, nämlich Kanada, dem Australischen Bund, Neuseeland, der Afrikanischen Union und Neufundland, ausdrücklich die Befugnis eingeräumt werden, die Materie nicht nur für das Inland souverän zu regeln, sondern auch das neue Reichsgesetz nach Belieben, ganz oder teilweise, für die interkolonialen oder internationalen Be ziehungen abzuändern oder gar zurückzuweisen und den jetzigen Zustand zu behalten. Zu diesen Kolonien wird das Mutter land, soweit das Urheberrecht in Frage kommt, im Verhältnis eines Staatenbundes, nicht eines Bundesstaates stehen. Allein man hofft, daß die den Kolonien derart eingeräumte Freiheit nicht mißbraucht werde, sondern daß trotz Wegfalles jeg lichen Zwanges doch eine einheitliche Regelung den Sieg davontrage. Und es sei gleich hier gesagt, daß die neue kanadische soeben bekannt gegebene Oox/rigbt LiU, trotzdem sie die mavukaotnrivg olanss einführt, um den Amerikanern mit der gleichen Münze heimzuzahlen, in Artikel 9 die Möglichkeit einräumt, mit den übrigen Teilen des Reiches besondere Abmachungen zu treffen. Darunter sind aber sicherlich Abkommen auf der Grundlage des neuen Reichs gesetzes verstanden, und die in der englischen Presse schon mehrfach geäußerte Befürchtung, der britische Autor werde sich nun der Notwendigkeit gegenübergestellt sehen, in fünf Kolonien und dazu noch in Nordamerika sein Werk neu drucken zu lasten, scheint uns in das Reich der Schreck gespenster zu gehören. Jedenfalls ist mit Bezug auf Kanada kaum anzunehmen, daß in einem Zeitpunkt, wo die Handels beziehungen zwischen dem Dominion und den Vereinigten Staaten durch Vertrag so eng geschlossen werden sollen, man gleichzeitig daran gehen werde, durch die Her stellungsklausel eine geistige Mauer zwischen den beiden Ländern aufzurichten. Was den internationalen Schutz anbelangt, so ist hier jegliche Regelung auf königliche Verordnung abgestellt, und auch die autonomen Kolonien werden künftig durch eigene Verordnungen ihre Zugehörigkeit zur Berner Union bekunden müssen. Wegleitend ist in dieser Materie der Grundsatz der Reziprozität. In den Verordnungen kann die Anwendbarkeit der kürzeren Schutzfrist bestimmt werden. England kann auf besondere Förmlichkeiten seitens eines anderen Landes verzichten oder auch nicht; es kann auch die Feststellung der Erfüllung dieser Förmlichkeiten im Ursprungs lands durch besondere Zeugnisse (s. den alten Art. 11 der Berner Konvention von 1886) verlangen. In den Ver ordnungen wird dann die rückwirkende Kraft des neuen Gesetzes gegenüber fremden Werken zu ordnen sein, indem z. B. vorgesehen werden darf, daß Übersetzungsrechte, die in England einmal Gemeingut geworden sind, nicht mehr aufleben sollen. Da aber die ganze Bill das Unionsrecht rezipiert, so werden wenigstens für das Mutterland und die ihm Untertanen Kolonien oder die abhängigen Territorien Schwierigkeiten wegen der Zugehörigkeit zur Union nicht zu gewärtigen sein, und hoffentlich gelingt es auch, Großbritannien zur vorbehaltlosen Ratifizierung der revidierten Berner Konvention von 1908 zu veranlassen. Für den zwischenstaatlichen Schutz werden aber die Beziehungen zu Nordamerika immer den dunkeln Punkt am Horizont bilden. Die Bill enthält in ihrer Toga Krieg und Frieden: Frieden, indem sie gestattet, den fremden Autoren Schutz zu gewähren, auch wenn sie statt der am gleichen Tage (gleichzeitig, publiaatioo simultanes) erfolgenden Veröffentlichung ihrer Werke innerhalb und außerhalb des Reiches eine längere Frist beanspruchen. Zu diesem Zweck wird der Ausdruck »gleichzeitige Veröffentlichung« in der Bill willkürlich auf eine Veröffentlichung innerhalb 14 Tagen oder einer andern, durch königliche Verordnung zu bestimmenden, noch ausgedehnteren Frist interpretiert. Es ist dies ganz sichtbar auf die gegenwärtige Behandlung der englischen Autoren in Nordamerika mit der sechzigtägigen Gnadenfrist bis zur Veröffentlichung, d. h. bis zum Druck und Vertrieb der nordamerikanischen Ausgabe zugeschnitten. Krieg ver kündet ein in die Bill frisch aufgenommener Artikel 24, der der Krone erlaubt, gegenüber einem Lande, das England keinen gleichwertigen Schutz (aäognats xrotsotiov) gewährt, schärfere Saiten aufzuziehen und gewisse Bestimmungen des neuen Reichsgesetzes auf Werke aus solchen Ländern nicht anwendbar zu erklären, sofern sie Autoren zu Verfassern haben, die jenem fremden Lande angehören und sich nicht auf englischem Gebiete niedergelassen haben. Also werden hier die Amerikaner für die in Amerika zuerst veröffentlichten Werke deutlich mit Repressalien bedroht. III. Die Kritik, die seither gegenüber der neuen Fassung der Bill eingesetzt hat, hat sich hauptsächlich — von den Aus stellungen betr. den Schutz der Werke der Baukunst und dis unbefriedigende Regelung des Kolonialschutzes wollen wir hier nicht weiter sprechen — auf die Frage der Schutzdauer ge worfen, indem darüber alle möglichen Ansichten laut wurden, sowohl solche zugunsten der ewigen Schutzdauer, wie solche zugunsten der Beibehaltung der jetzigen Fristen. Damit im Zusanimenhange steht nun die große Frage des Lizenzzwanges. Offenbar hat die Regierung als Ausgleich für die Ausdehnung der Schutzfrist und, um diese auch den radikaleren Elementen ihrer Majorität genehm zu machen, die Konzession einräumen zu müssen geglaubt, daß der Genuß des ausschließlichen Rechtes kein unbedingter, die Gemeinschaft schädigender sein solle. Der rechtspolitische Gesichtspunkt ist hierbei stark in den Vordergrund getreten. .. Allerdings bestimmt schon die jetzige Gesetzgebung (s. Digest, Art. 5)') in dieser Beziehung folgendes: Üm der Unterdrückung von Büchern, die für das Publikum von Wichtigkeit sind, vorzubeugen, soll die richterliche Abteilung des geheimen Rates Ihrer Majestät befugt sein, aus die Klage hin, daß der Eigentümer des Urheberrechtes nach dem Tode des Ver fassers sich geweigert habe, das Werk wieder herauszugeben oder die Wiederherausgabe zu gestatten, dem Kläger die Er laubnis erteilen dürfen, das Buch unter den ihr passend er scheinenden Bedingungen neu zu veröffentlichen. Diese Vorschrift ist aber ein toter Buchstabe geblieben, denn kein Kommentar führt auch nur einen einzigen Fall an, wo von derselben Gebrauch gemacht worden wäre. Diese obsolete Vorschrift wurde nun von der Regierung nicht bloß neuer- Gesetze über das Urheberrecht in allen Landen usw. 2. Ausl. S. ISS. 7K8>
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