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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1911
- Strukturtyp
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- 1911-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1911
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- Deutsch
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5914 Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 111. 15. Mai 1911. durch, wie ein aussührliches Kino boolr von 269 Seiten bezeugt. Sodann fand im Frühling 1910 in London eine Konferenz von Abgeordneten der autonomen Kolonien mit solchen des Mutterlandes zur Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vereinheitlichung des Oopz-rixbt statt. Hierauf reichte die Regierung am 26. Juli 1910 in den Kammern eine Kodifikationsbill ein. mehr sä suäisväum. um die Vor lage der öffentlichen Diskussion unterbreiten zu können. Vom Recht der allgemeinen und speziellen Erörterung wurde in ausgiebigstem Maße Gebrauch gemacht. Dies führte zu einer sich noch enger an die neue Fassung der Berner Konvention anlehnenden Bearbeitung der Bill, die in dieser veränderten Gestalt am 30. März 1911 den Kammern wieder zuging und acht Tage später im Unterhaus die schon erwähnte günstige Aufnahme fand. Der Hauptinhalt der 38 Artikel, die sich durch eine für englische gesetzgeberische Erlasse verhältnismäßig großartige und seltene Knappheit und Klarheit auszeichnen, ist kurz folgender: Als geschützte Werke gelten alle literarischen, drama tischen. musikalischen und künstlerischen Originalwerke. Die mündlichen Leistungen, wie Reden. Predigten. Vorträge, sind hierin inbegriffen. Wir finden unter den verschiedenen, vom Text der Berner Konvention inspirierten Kategorien schutzfähiger Werke auch die kunstgewerblichen Erzeugnisse, soweit sie nicht als Muster für die vervielfältigende Fabri kation zu dienen bestimmt sind und infolgedessen dem be stehenden Musterschutz unterliegen. Ferner ist der Schutz ausgedehnt auf die künstlerischen Werke der Architektur, hin sichtlich deren allerdings im Falle von unbefugtem Nachbauen besondere, weniger rigorose Vorschriften vorgesehen sind, ohne daß sich deshalb weder die Architekten,* noch das Publikum mit diesem neuen Schutz befreunden könnten; er erscheint eben vielen noch zu ungewohnt und zu beengend. Geschützt sind alle zum erstenmal im britischen Reiche erschienenen Werke, wobei das »Erscheinen« im Sinne der Berner Konvention definiert ist, sowie die nicht erschienenen Werke der englischen Staatsangehörigen und der in England wohnhaften fremden Autoren. Für die ersteren Werke gilt also das Territorial-, für die letzteren in der Hauptsache das Nationalitätsprinzip. Entgegen einer sehr unsichern Be stimmung der früheren Bill von 1910 ist diese Regelung des Schutzes der Personen in der neuen Fassung von 1911 klar vorgesehen. Auch ist hier die gesetzliche Rechtsvermutung für die Urheberschaft besser geordnet und die Frage des Be stellerrechts einfacher gelöst: Der Besteller erhält mangels gegenseitiger Abrede ein Urheberrecht nur an gegen Entgelt bestellten Gravüren. Photographien und Porträts, sonst bleibt grundsätzlich das Urheberrecht auch bei Entäußerung, gegen seitige Vereinbarung Vorbehalten, beim Autor. Der Inhalt des Urheberrechts ist ein sehr voll wertiger; er umfaßt das Recht an unveröffentlichten Werken und das Recht zu deren erster Veröffentlichung, wodurch dieser bisher bloß gemeinrechtliche Grundsatz in einen statu tarischen Schutz verwandelt wird, der in bezug auf die Rechts verfolgung wirksamer durchgefllhrt werden kann, allerdings dann auch der zeitlichen Beschränkung unterliegt. Damit fällt dann überhaupt der Schutz nach common lav als un nötig dahin. Ferner besitzt der Autor das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Werkes unter jeglicher Form, auch mittels Sprech- und Singmaschinen und mittels der in der neuen Bill ausdrücklich erwähnten kinematographischen Films. Er soll sodann volles Übersetzungsrecht genießen, was so ausgedrückt wird, daß er das Recht, das Werk in irgend einer Sprache wiederzugeben, besitze. Ihm steht auch unbeschränktes Aufführungsrecht mit Inbegriff der Aufführungen mittelst mechanischen Instrumenten, der sog. acoustic rexresentation zu. sowie das im Anschluß an die Berner Konvention ausgebaute Bearbeitungsrecht oder das Recht zur Adaptation, zur Dramatisierung und Novellisierung. endlich noch das Vortragsrecht, das allerdings etwas ver klausuliert ist durch die Nötigung, sich die Wiedergabe eines Vortrages besonders vorzubehalten. Der Vorbehalt kann sich jedoch sogar auf bloß berichterstattungsweise Wiedergabe eines solchen Vortrags erstrecken. Eingeschränkt zugunsten der Allgemeinheit sind diese ausschließlichen Rechte nur durch das Zitationsrecht und die Gestattung der zweidimensionalen Wiedergabe von Werken der Bildhauerei, die sich auf öffent lichen Plätzen befinden, sowie von Werken der Baukunst. In bezug auf die Presse sah die erste Bill (Art. 21) die Möglichkeit des Abdrucks der keinen Vorbehalt tragenden Zeitungsartikel in andern Zeitungen vor; diese Bestimmung erscheint aber in der neuen Fassung nicht mehr, und man fragt sich umsonst, wie die Preßentlehnungen, die der Berliner Konferenz so unendlich viel zu tun gaben, geregelt sein sollen. Die Hauptreform betrifft die Schutzdauer, indem statt der bisherigen alternativ eintretenden Schutzfrist von sieben Jahren post mortem auctoris oder von 42 Jahren post xüblioatiovöm — die längere Frist entscheidet heute noch immer — die von der Berliner Konferenz prinzipiell vorgeschlagene Frist von 50 Jahren post mortem auctoris für alle in England erscheinenden Werke angenommen wird. Da durch werden die Werke eines Autors alle gleichzeitig gemein frei werden, und es wird nicht mehr, wie unter dem jetzigen Gesetze. Vorkommen, daß frühere Auflagen, z. B. solche von Darwins »Ursprung der Arten«, nachdrucksfrei find und ab- gedruckt werden, während die verbesserten späteren Auflagen noch Schutz genießen. Nur für die Photographien, die durch bohrten Rollen und besondere Bestandteile, die zur mecha nischen Wiedergabe, Ausführung oder Vorführung von Werken dienen, wird eine kürzere Frist von 50 Jahren nach Herstellung des Klischees oder der Originalplatte vor gesehen. Für nachgelassene Werke soll der Schutz 50 Jahre nach der Veröffentlichung, der Aufführung oder dem Vertrieb dauern. Dagegen ist nun der zeitlich beschränkte, ausge dehntere Schutz insosern kein absoluter, als durch ein staat liches Lizenzsystem die Herausgabe oder Aufführung inner halb besonderer Fristen erzwungen werden kann. Dieses lebhafte beanstandete System wird noch zu erörtern sein. In der Frage der Förmlichkeiten erweist sich die Bill als außerordentlich fortschrittlich und radikal. Zwar wird die obligatorische Hinterlegung von Pflichtexemplaren aller Neuerscheinungen und aller wesentliche Veränderungen aufweisenden Neuauflagen für das Britische Museum bei behalten. und auch das Privilegium der vier Universitäts bibliotheken, solche Pflichtexemplare von sich aus verlangen zu dürfen, ist nicht abgelöst worden. Allein dieser Hinter legungszwang ist durchaus unabhängig vom Urheberrecht gestaltet. Vorgesehen ist eine bloß fakultative Eintragung in Stationers' Hall in London, die freilich dadurch Vorteile bringen wird, daß sie gestattet, über die Klage auf Unter lassung der Störung der urheberrechtlichen Befugnisse hinaus noch Schadenersatz zu verlangen; ist nämlich eine Ein tragung erfolgt, so kann der Beklagte nicht behaupten, er habe vom Bestehen eines Schutzes nichts gewußt, sondern die Rechtsvermutung, daß der Eingriff vorsätzlich geschah, wird durch die Eintragung verstärkt. Der Rechtsschutz ist in der Hauptsache ein zivilrecht licher. doch kann in besondern Fällen, so bei den auf das Vereinigte Königreich beschränkten summar/ rsmsäios zur Unterdrückung der Piraterie (durch die Gesetze von 1902 und 1906 zur Bekämpfung des Musikaliennachdrucks ein geführt). sowie namentlich bei Rückfall auch Gefängnisstrafe
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