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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1911
- Strukturtyp
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- 1911-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1911
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- Deutsch
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5916 «Nmdl-U 1 ». «rlch». Buch»-«. Nichtamtlicher Teil. -U 111, 15. Mai 1,1! dings ausgegraben, sondern noch bedeutend erweitert, und zwar, nachdem die Kritik sich schon gegen die erste daherige Fassung der Bill von 1910 gewendet, folgendermaßen: Wird irgendein bereits veröffentlichtes oder öffentlich aufgesührtes Werk nach dem Tode des Autors, aber frühestens nach Ab lauf von 25 Jahren von der ersten Herausgabe oder der ersten Aufführung des Werkes an. dem Publikum irrationeller- weise dadurch vorenthalten, daß für die Exemplare oder die Ausführungserlaubnis entweder ein zu hoher Preis gefordert oder die Zahl der Exemplare oder Aus führungen über Gebühr beschränkt wird, so kann beim Generalkontrolleuc für Patente. Muster und Marken um eine Lizenz zur Herausgabe oder zur Aufführung des Werkes nachgesucht werden. Ergibt sich aus der Untersuchung, daß die angegebenen Tatsachen der Wirklichkeit entsprechen und daß keine genügenden Gründe für die Vorenthaltung des Werkes angebracht werden können — es scheint also dem Gesetzgeber eine kontradiktorische Be handlung vorzuschweben —, so hat der genannte Beamte nach Eröffnung eines eigenen Verfahrens den Urheberrechtseigen tümer anzuweisen, dem Kläger eine solche Lizenz unter den vom Beamten festgestellten Bedingungen zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Beamten, welcher obligatorische Kraft innewohnt, kann bei einem Richter des obersten Gerichts hofes Appellation eingelegt werden. Die Bestimmung ist nicht » priori auf Werke, die in autonomen Kolonien zuerst erscheinen oder aufgeführt werden, anwendbar, jedoch können die dortigen gesetzgebenden Körperschaften das Lizenzsystem ebenfalls einführen. Die Vorschriften über eomxnlsor^ iicouces finden dagegen keine Anwendung auf fremde Staaten, wenn die britische Regierung dafür hält, daß deren Gesetze den entsprechenden Bedürfnissen des Publikums genügend ent- gegenkommen (s. Bill, Art. 30. »<l IV). Trotz dieser sonder bar anmutenden Bedingung ist die Bevorzugung der Fremden in diesem Punkte auf englischer Seite sehr unliebsam ver merkt worden (s. Times vom 20. April 1911). Während vereinzelte Vorschläge austauchten, diese Be stimmung des Artikels 4 der Bill zu amendieren (Gestattung der Berufung an ein Richterkollegium statt an einen Einzel richter; Sicherheitsleistung durch den Lizenznehmer; Fest setzung einer letzten halbjährigen Frist, während welcher die Urheberrechtseigentümer das Werk dem Publikum zugänglich machen können), hat sich andererseits gegen das System als solches, soweit dasselbe das Inland betrifft, ein regelrechter Sturm der Entrüstung erhoben. Der Artikel 4 der Bill wurde auch schon in der Kammersitzung vom 7. April bitter angefochten; der Leader der Opposition, Mr. Baisour, der sür vollen posthumen Schutz zu Gunsten der Familie des Autors sprach, erklärte sich ebenfalls gegen eine solche Ein schränkung. Der Verlegerverein, Herr William Heinemann an der Spitze, hat gegen dieselbe die schärfsten Geschosse ge schleudert und dargetan, daß die Verlängerung der Schutz frist unter solchen Bedingungen ein reines Danaergeschenk bedeuten würde. Wir sind zwar überzeugt, daß nach wie vor diese langatmige Bestimmung der Bill bloß auf dem Papier stehen und als Popanz dienen würde. Sie ist zu schwerfällig und zu schwer durchführbar. Die in Aussicht stehende Gefahr wird furchtbar übertrieben, so namentlich vom Schriftsteller Hall Caine in einem langen Artikel im >vail^ rsloxraxü- vom 7. April letzthin. Die Zukunft wird allgemein in den schauerlichsten, grellsten Farben gemalt, so daß einem die Augen fast überlaufen. Es ist doch selbstverständlich, daß ein Verleger, der auf die Notwendigkeit einer neuen Aus gabe aufmerksam gemacht wird, für deren Begründung Be weise gegeben werden müssen, sich das Verfahren zunutze ziehen und diese Ausgabe selber veranstalten würde. Das Gegenteil wäre allen kommerziellen Gepflogenheiten und dem elementar sten Gesetze des Angebotes und der Nachfrage zuwider. Daß man übrigens alte Bücher künstlich wieder zum Leben erwecken werde, wenn sie nicht vertrieben werden, ist in der jetzigen Zeit der Überflutung mit neuen Werken und der Überproduktion ganz unwahrscheinlich oder höchstens nur dann denkbar, wenn es ausnahmsweise gilt, ein Buch, das die Erben eines Autors lieber nicht verlegen möchten, weil es vom Autor selbst als Jugendsünde betrachtet wurde, oder weil es ihnen nicht paßt, ihnen zum Trotze herauszugeben, ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte, der durchaus nicht nötig ist. Ein Schriftsteller macht allerdings darauf aufmerksam (Times v. 24. April 1911). daß er für Subskribenten eine ganz geringe Auflage eines bestimmten Werkes mit dem Versprechen, nie eine Neuausgabe erscheinen zu lassen, ver anstaltet habe; jetzt sei er der Gefahr ausgesetzt, daß nach seinem Tode entgegen jener Abmachung eine Neuauflage davon dennoch gemacht werde, was gegen Treu und Glauben verstoße. Aber dies ist doch ein Ausnahmefall und müßte vom Generalkontrolleur auch gewürdigt werden. Was aber in einem Lande, welches das staatliche Ein greifen in reine Privatangelegenheiten so sehr perhorresziert wie England, am meisten aufsällt, das ist die gegenüber der jetzt noch bestehenden Vorschrift vorgesehene Erweiterung, daß auch bei Übersetzung der Preise ein solches Zwangsenteignungs verfahren Platz greifen dürfe. Wie soll denn der Patent- kontrolleur wissen, ob ein Buch mit excsssivs pries verkauft wird und ob die Zahl der Aufführungen, z. B. eines Stückes, das einen außerordentlich schwierigen szenischen Apparat ver langt. ungebührlich gering sei! Die Bestimmung wäre, wie wir sahen, auf den Parsifal von Wagner, als aus ein fremdes Werk wohl nicht anwendbar, aber mit welchem Rechte würde der Beamte erklären, wenn der gleiche Fall sich in England mit einem englischen Werke zutrüge, die Zahl der Aufführungen in einem bestimmten Theater sei ungenügend? Der Verwicklungen wäre, theoretisch gedacht, kein Ende. In praxi könnte aber eine solche Bestimmung von Verlegern und Theaierunternehmern zum Vorwände dafür genommen werden, um mit dem Hinweis auf eine mögliche Expro priierung nach dem Tode des Verfassers und nach fünfund zwanzigjähriger Veröffentlichung einerseits während der vollen Schutzperiode erst recht hohe Preise zu verlangen, andrerseits dem Autor ein viel bescheideneres Honorar sür Verlag und Ausführung anzubieten. Diese Schädigung der Großzahl der Autoren und auch der Leser stünde in keinem Verhältnis zu dem vermeintlichen Nutzen, den eine solche Expropriationsmöglichkeit bei einer verschwindend kleinen Anzahl von Werken für das Publikum haben könnte. Der Staat sollte von einer derartigen Preis- und Auffllhrungs- regulierung die Hände fern halten. Die Proteste sind daher begreiflich, und es ist nur zu hoffen, daß es gelingen werde, die fünfzigjährige posthume Schutzfrist ohne diese bedenkliche und durchaus unnötige und entbehrliche Klausel zu erlangen und damit das britische Reichsgesetz auf die Höhe der auf der Berner Konferenz ungebahnten Fortschritte zu bringen. Eine Verteuerung oder Entfremdung der Buchproduktion, wie sie einzelne Preßorgane prophezeien, wird diese Reform sicherlich nicht bringen. Dazu ist die jetzige Bewegung der Demokratisierung des Buches und der billigen Ausgaben, auch der geschützten Werke, zu stark und zu unaufhaltsam angewachsen. Die Regierung wird wohl wegen dieser angefochtenen Einzelheit nicht die freundliche Aufnahme, die die Bill als Ganzes gefunden, aufs Spiel setzen, es sei denn, sie habe sich vergewissert, daß sich der Lärm wegen dieser sonderbaren, eines baldigen Ver- gessens sicheren Einzelbestimmung auch sonst wieder legen werde. Vor allem gilt es nun, in England einer Rechtslage voll
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