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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
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108, II. Mai 1811. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. 5785 Was die erstgenannte Ausstellung anbelrifft, so wäre dazu zu bemerken, daß die ursprüngliche Einfügung über den Rahmen einer bloßen Satzungsänderung hinausgeht und mit dem Hinweis auf das »Adreßbuch« diesem eine Stellung ein geräumt würde, die seinem Charakieralsdem eines reinen Haud- und Nachschlagewerkes für die Praxis nicht entspricht. Den zweiten herausgegrisfeuen Punkt hat der Ausschuß schon in seinen »Er läuterungen« dahingehend beantwortet, daß es zweifellos nicht in der Absicht der Verfasser der Satzungen gelegen habe, den Sortimenter günstiger als den Verleger zu stellen. Zudem ist zu bemeiken, daß ein Antrag auf Ausschließung in einem solchen Falle im Ermessen des Vorstandes liegt und nur in den Fällen zulässig ist, wo eine fortgesetzte Verbreitung unzüchtiger Schriften in Frage kommt. Der weitere auf die Tagesordnung des Börsenvereins gesetzte Antrag des Vorstandes wird voraussichtlich noch weniger Anlaß zu Erörterungen bieten. Denn soviel sich auch Uber die Verkaufsordnung selbst sagen läßt, so wenig wird sich zu dem Anträge Vorbringen lassen: »Die Hauptversammlung wolle beschließen, zur Revision der Verlaussordnung für den Verkehr des Deutschen Buch handels mit dem Publikum einen außerordentlichen Ausschuß einzusetzen, dessen Mitglieder vom Vorstände in Gemeinschaft mit dem Wahlausschuß zu berusen sind.« Die Verkaufsordnung ist allerdings erst zwei Jahre in Krast, hat jedoch namentlich in den Kreisen des Sortiments nicht die erwartete Aufnahme gefunden. Ob und inwieweit durch eine straffere Fassung des sog. Verlegerpara graphen, der den Hauptanlaß zu den Beschwerden des Sortiments bietet, eine Abstellung der Klagen erreicht werden kann, wird vielleicht weniger von den mit dieser Arbeit be trauten Männern als von der Einsicht der an diesem Paragraphen besonders interessierten Verleger abhängen. Welche Stellung die Handelskammern, also die berufenen Vertreter des allgemeinen Handels, zu der Frage der direkten Lieferung zu Sonderrabatten einnehmen, haben wir in dem Artikel in Nr. 100 d. Bl. an der Hand der Enquete des Börsenvereins darzulegen versucht, und cs ist anzunehmen, daß die fast allgemeine Verurteilung des Sonderrabatts in Verbindung mit dem Auftreten der pilzartig emporschießenden Wirtschafts vereinigungen und Einkaufsgenossenschaften aller Berufe auch denjenigen die Augen öffnen wird, die nur allzu leicht geneigt sind, die Vorteile eines steten normalen Geschäfts betriebs momentanen Erfolgen zu opfern. Rein redaktioneller Natur ist der namens des Vereins der Buchhändler zu Leipzig eingebrachte Antrag der Herren Ferd. Lomnitz u. Gen., im Z 1, Absatz 2 der Verkehrsord- nung die in Klammern gesetzten Worte hinter »Hersteller», »Verbreiter», oder »Vermittler» zu streichen. Abgesehen davon, daß sich die Begriffe »Hersteller», »Verbreiter» und »Vermittler« nicht mit den in Klammern stehenden Bezeich nungen decken — so wären z. B. die Kolportage- und Reisebuchhändlec keine Buchhändler im Sinne der Ver kehrsordnung —, bezweckt der Antrag vor allem die Übereinstimmung mit der in den Satzungen gegebenen Definition des Buchhändlers. Schürmann konnte in seiner 1805 erschienenen Schrift über den deutschen Buch handel der Gegenwart noch mit einigem Recht die Aufzählung der einzelnen zur Mitgliedschaft im Börsenvsrein berechtigten Geschäftszweige in den Statuten bemängeln und die Fassung »der Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige« (nach seiner Meinung Kunst-, Musikalien- und Landkartenhandel) verteidigen: heute würde er im Hinblick auf die Entwicklung, die Kolportage- und Reiscbuchhandel genommen haben, wohl selbst seine dem Wortsinne nach übrigens viel weiter gehende Fassung nicht mehr aufrechterhalten. Die Verkehrsordnung betrifft auch der zweite durch die Herren Lomnitz und Genossen gestellte Antrag des Vereins der Buchhändler zu Leipzig: § 2: Hinter dem Satze »ein Lieserungszwang der Buch händler unter einander besteht nicht« neu anzusügen: »Aus Kauf-, Lieserungs-, Vertretungs- und ähnlichen Verträgen können in Streik- oder Aussperrungssällen Ansprüche von Buch händlern gegen einander nicht erhoben werden«. Dieser Antrag bezweckt in erster Linie eine Sicherung der Kommissionäre, die ihnen das Gesetz heute noch nicht zu geben vermag, und kann ein gewisses aktuelles Interesse bean spruchen, da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß die im Verband derTransportarbeiter organisierten Markthelfer und Hilfsarbeiter nach Ablauf des zwischen dem Hilfsverband (Prinzipalsvertretung) und der in Frage stehenden Arbeiterorganisation abgeschlossenen Vertrags im nächsten Jahre mit erhöhten Lohnforderungen an die Kommissionäre herantreten werden. Interessiert ist aber an diesem Zusatz der Gesamtbuchhandel insofern, als die Kommissionäre kaum gewillt und in der Lage sein würden, etwaige Mehrlasten selbst zu übernehmen, sondern sie auf die Schultern ihrer Kommittenten abwälzen müßten. Zudem unterliegt es keinem Zweifel, daß bei der engen Verbindung, in der die Arbeiterorganisationen zueinander stehen, in kurzer Zeit Berlin, Stuttgart und die anderen Städte das Schicksal Leipzigs teilen würden, sobald die Schlacht — und Entscheidungsschlachten sind seit alter Zeit mit Vorliebe in Leipzig geschlagen worden — im Zentrum des Buchhandels entschieden ist. Über die weiteren Punkte der Tagesordnung können wir hinweggehen, so verlockend es auch wäre, in eine Be sprechung des Geschäftsberichts, der eine ganze Materialiensammlung zur Geschichte des Buchhandels der Gegenwart enthält, einzutreten. Möge ein glücklicher Stern über den Beratungen zur diesjährigen Ostermesse stehen und jeder an seinem Teile dazu beitragen, die Arbeit des Börsenvereinsoorstandes und der beteiligten Ausschüsse zu einer segensreichen und frucht bringenden zu gestalten! Urheberrechtsschutz in Argentinien. Von Professor vr. Ernst Nöthlisberger-Bern. Der Schutz der Rechte der Autoren und Künstler in Argentinien lag bis vor kurzem noch ganz im argen. Der Nachdruck war dort ein lukratives Geschäft. Leider sind es in Südamerika und anderwärts manchmal gerade die ein gewanderten Elemente, die von Hause aus die Kenntnis der Bedürfnisse des Bücher-, Musik- und Kunstmarktes mit- biingen und sich nun an ihrem neuen Aufenthaltsort mit der Nachdrucksindustrie am schnellsten zu bereichern wissen; skrupellos tun sie das, was sie in der Heimat vor den Strafrichter bringen würde. Nur zu oft begegnen wir in der Presse den Argumenten dieser Leute, die, obschon ihr Gewissen ihnen das begangene oder geplante Unrecht deutlich vorwerfen sollte, mit um so zynischerem Hohn verkünden, der Nachdruck sei für ein junges Land eine Notwendigkeit und ein Segen, von dem ihr nackter Egoismus allerdings am meisten Nutzen zieht. Insbesondere hat Buenos-Apres, das südamerikanische Geschäftszentrum, wegen der Eingriffe in fremdes geistiges Eigentum eine gewisse traurige Be rühmtheit erlangt. Wer an der Ausdehnung des Nachdrucks in Argentinien noch Zweijel hegen sollte, der lese eine im Jahre 1896 in Cordoba erschienene Broschüre von Eugenio Troisi (Lsrtorio Lrgsntina»), worin ans Seite 12—14 eine Liste der nach- gedrucklen modernen Werke von 29 spanischen, 39 französischen 7<s«
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