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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1911
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- 1911-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1911
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- Deutsch
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5738 »Srs-nbl-tt s. d, Dtschn. Buchhand-l. Nichtamtlicher Teil. ^ 108, 11. Mai 1911. nicht verlangt, dagegen bestimmt gesagt, sie müßten in fremden Landen herausgegeben (eckitsckas en paisss sxtranjeros) sein. Der betreffende Fremde ist also für bloß aufgeführte oder ausgestellte Werke in Argentinien nicht geschützt. Das Werk darf auch nicht drüben zum crstenmale herausgegeben werden, da es sonst, was noch schlimmer wäre, den Schutz der Berner Union verlieren würde. Will somit Deutschland für seine Autoren in Argen tinien Schutz verlangen, so stehen ihm zwei Wege offen Es kann entweder dem Vertrage von Montevideo beitreten, wie die obengenannten vier europäischen Länder dies getan haben, und sich diesen Beitritt von Argentinien durch Prä sidialdekret bestätigen lassen. Oder aber es kann einen besondern Vertrag schließen, wie dies im Jahre 1892 gegen über den Vereinigten Staaten bewerkstelligt wurde. Letzteres Vorgehen böte insofern einen Vorteil, als der Vertrag von Montevideo auf ziemlich schwachen Füßen ruht und jederzeit durch den sogenannten panamerikanischen Ver trag, der am 11. August 1910 in Buenos Ayres von allen amerikanischen Republiken, mit Ausnahme von Bolivia, unterzeichnet wurde, ersetzt werden kann. Ferner ist der Streit um die Modalitäten der Zustimmung Argentiniens zum Beitritt europäischer Staaten, ob auf dem Dekrets- oder auf dem Gesetzeswege, noch nicht völlig ausgetragen. So dann hat eine genaue, vom Droit ä'Lntsur (1911, S. 32—34) vorgenommene Prüfung und Abwägung der Vorteile des Vertrages von Montevideo und eines Schutzes, der sich bloß auf das argentinische Gesetz von 1910 nufbauen würde, zugunsten des erftern nur verhältnismäßig unwesentliche Vorzüge ergeben, denen übrigens auch Nachteile gegenüber- stehen, wie der, daß im Vertrag von Montevideo das Auf führungsrecht gar nicht einmal erwähnt ist. Endlich bietet auch das Nebeneinanderbestehen von zwei Rechtsquellen, nämlich des Vertrages von Montevideo mit einigen Bestim mungen imperativen Charakters und des neuen argentinischen Gesetzes, zu Verwicklungen Anlaß, während alles vermiede» werden sollte, was vor den argentinischen Gerichten zu komplizierten, endlosen Rechtserörterungen führen könnte. Im Abschluß eines zweiseitigen Vertrages, der einfach die gegenseitige Anwendung des Landesgesetzes ausspräche, sehen wir schließlich noch einen andern wesentlichen Vorteil. Wenn sich die Franzosen, Italiener, Spanier und Belgier in Argentinien auf den Vertrag von Montevideo als Rechts quelle berufen, so lausen sie Gefahr, daß der Reigen mit der Jnkompetenzerklärung der Gerichte wieder von vorne anfängt, weil die Auslegung der Verträge der speziellen Bundesgerichtsbarkeit unterliegt. Diese Fremden können sich auf das argentinische Gesetz als Rechtsbasis und damit auf eine festgeregelte Zuständigkeit der Gerichte, d. h. auf die im Artikel 9 vorgesehenen »gewöhnlichen Gerichte» nur dann stützen, wenn sie den Vertrag von Montevideo gleichsam nur als Mittel zum Zweck nebenbei mit Bezugnahme auf Artikel 10 des Gesetzes erwähnen, also indem sie erklären, laut Artikel 10 des Gesetzes zur Kategorie derjenigen Fremden zu gehören, deren Land mit Argentinien im Vertragsverhält nis, und zwar durch den Vertrag mit Montevideo, stehe, und die deshalb vor den ordentlichen argentinischen, d. h. im Gesetz bezeichnet?» Gerichten Recht suchen dürfen.') Jede Kon pctenzeinrede wird jedoch vermieden, wenn in einem Sondervertrag zwischen Deutschland und Argentinien einfach bestimmt würde, daß die Bürger eines Staates im Gebiete des andern den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und Knust, sowie an Photographien gegen un befugte Nachbildung auf der gleichen Grundlage genießen. ') S. über diese subtile Unterscheidung »Droit ä'Luisur» IS11, S. 34. wie ein solcher den eigenen Staatsangehörigen gesetzlich zu steht. Damit würde dann dem deutschen Autor der volle Akzeß an den durch das argentinische Gesetz von 1910 geschaffenen oder durch spätere Gesetze zu schaffenden Rechts schutz und zugleich auch an das gesetzlich vorgesehene richter liche Forum ohne weiteres gewährleistet. Also vertraglich gesicherte Gleichbehandlung mit den Einheimischen und damit Zugänglichmachung einer einzigen Rcchtsquelle, des Landesgesetzes, sollte die einfache Losung sein, um sich sowohl hinsichtlich des Rechts inhalls wie hinsichtlich der Rechtsverfolgung in Argentinien auf sicherem Boden bewegen zu können. Möge bald der Tag erstehen, wo am La Platastrom die deutschen Werke der Literatur, Musik und Kunst, statt allen möglichen Nachbildungen und Verbildungen ausgesetzt zu sein, den durch das neue argentinische Gesetz erzielten, vorerst bescheidenen, aber sehr annehmbaren Schutz als Recht beanspruchen dürfen! Nach und nach werden sich dann auch Werke aus dem mächtig aufwärtsstrebenden und kräftig blühenden Argentinien in Deutschland zum Vertriebe und damit zum Schutze melden. Die geistige Welt wird sich weiten. tiuAO vvolk von kirnest stlevvmsn. ä.us äsm Logliscbon nborsotrt von Ar. Aermann von Äa§e. kllit. 22 Lir- biläuvSsn unck 6 Dairsimiies. Dsiprig 1911, Lroitlropk L Lärtöl. 263 8. LI. 8°. Drais 4 Man muß schon ein eingeschworener Verehrer von Hugo Wols sein, wenn man dessen vierbändige, übrigens verhältnismäßig nicht teure Biographie von Dr. Ernst Decsey (IL üt) durchlesen oder gar durcharbeiten will; sie ist zu sehr mit Einzelheiten überladen und ähnelt mitunter auch mehr einer Materialiensammlung als einer Darstellung. Um so willkommener wird weiteren Kreisen vorliegendes Werk des bekannten englischen Musik- schristiiellers sein, das von einem der Teilhaber der Firma Breitkops L Härtel so geschickt ins Deutsche übertragen worden ist, daß man gar nicht auf de» Gedanken kommt, eine Über setzung vor sich zu haben. Wenn auch Newman eigene Studien gemacht hat und vor allem über den Komponisten Hugo Wols selbständig zu urteilen weiß, so beruht doch sein Wer! überwiegend auf dem Decseys. 136 Seiten sind der Lebensbeschreibung, 104 den Werken Hugo Woiss, SO davon den Liedern gewidmet. Gern hätten wir eine aussührlichers Behandlung des Streichquartetts, des einzigen Jnstrumentalwerks Wolfs von Bedeutung, gesehen. Möglich wäre es freilich, daß die noch immer unveröffentlichte symphonische Dichtung »Der Prinz von Homburg« auch dieses Streichquartett überragt, das gar nicht genug der Beachtung em pfohlen werden kann, während man m. E. mit der Veröffent- lichung der »Penthesilea» Wols keinen Dienst erwiesen hat. Ein Anhang gibt ein kurzes Verzeichnis der im Druck erschienenen Kompositionen Hugo Wolfs nebst Angabe der Vollendungszeit, jedoch ohne Angabe der jetzigen Verleger und der Preise. Wohltuend berührt an diesem Buche, daß es kein bloßer Panegyrikus ist, daß die Schwächen sowohl des Komponisten als des Menschen Wols keineswegs verschwiegen sind. Sein frühes Siechtum hat ihn ja leider verhindert, der ersten einer zu werden. Ohne Rührung wird gewiß niemand die Jugendgeschichte lesen. 'In dieser hätte der Übersetzer aus Seite 17 den Satz »Er scheint während dieser ganzen Zeit« aber doch Wohl mit neuer Zeile beginnen müssen. Für eine neue Auflage sei noch folgendes bemerkt. Die »italienische Serenade» für kleines Orchester, die dadurch, daß der Herausgeber Max Reger das englische Horn durch eine Solobralsche ersetzt hat, an Klangkolorit m. E. ent schieden verloren hat, beruht nicht bloß aus dem thematischen Material der »italienischen Serenade« für Streichquartett (S. 48), sondern ist eine direkte Übertragung von Takt zu Takt dieser ursprünglichen Fassung. Durchaus falsch ist Seite SS, daß Hugo Wols daraus bestanden habe, daß seine verschiedenen Lieder- sammlungen in Hestausgabe erschienen; er war vielmehr über deren Veranstaltung durch den Verlag B. Schott's Söhne
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